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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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Die Beanstandung liegt darin begründet, dass Erstattungsleistungen für Dienstfahrten<br />

bereits durch die Ausbildungsvergütung abgegolten sind.<br />

Der Prüfungshinweis war Gegenstand zweier interfraktioneller Gespräche (06.09.<br />

und 19.10.2005). Gemäß Protokoll zum Gespräch vom 19.10.2005 war lt. Dezernent<br />

K. Handlungsbedarf zu den Prüfungsfeststellungen B/3 und B/4 gegeben. Die<br />

Verwaltung schlage vor, für die Wahlzeit am Führungsteam bestehend aus <strong>Kreis</strong>brandmeister,<br />

einem stellvertretenden <strong>Kreis</strong>brandmeister und einem "Beauftragten<br />

für die Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren im <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong>" festzuhalten. Herr<br />

D. solle sein Ehrenamt als Ausbildungsbeauftragter fortsetzen. Rechtsgrundlage für<br />

seine Entschädigung sei dann aber nicht mehr § 34 FSHG, sondern § 12 FSHG.<br />

Nach § 12 FSHG könne entweder Auslagenersatz oder eine Aufwandsentschädigung<br />

für die ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt werden. K. schlage weiter vor, <strong>Kreis</strong>ausschuss<br />

und <strong>Kreis</strong>tag unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes einen Vorschlag<br />

für die künftige Entschädigungsleistung an den "Beauftragten für die Ausbildung<br />

der Freiwilligen Feuerwehren im <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong>" zu unterbreiten.<br />

Auszug aus dem Schriftsatz des Amtes 38 vom 03.02.<strong>2011</strong> an Amt 14<br />

"Auch hier wird auf die Ausführungen zu B 3 im genannten Protokoll verwiesen."<br />

Auszug aus dem Schriftsatz des Amtes 38 vom 08.03.<strong>2011</strong> an Amt 14<br />

"Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 03.02.<strong>2011</strong> teile ich Ihnen noch ergänzend<br />

mit, dass neben der unter Punkt B 4 des o.a. Berichtes angeführten Zahlung<br />

der Ausbildervergütung keine Wegstreckenentschädigung für die betreffenden Ausbilder<br />

mehr gewährt wird."<br />

Beanstandung B/5 (Seite 15 des Prüfberichts vom 20.10.2004)<br />

"Bei einzelnen Mitarbeitern wurden die Tätigkeiten ohne gültige Genehmigung bzw.<br />

Anzeige durchgeführt."<br />

Auszug aus dem Schriftsatz des Amtes 38 vom 03.02.<strong>2011</strong> an Amt 14<br />

"Die seinerzeit fehlenden Genehmigungen wurden nachträglich beantragt. Bei neuen<br />

Mitarbeitern wird sichergestellt, dass bei Bedarf Genehmigungen beantragt werden."<br />

Beanstandung B/6 (Seite 16 des Prüfberichts vom 20.10.2004)<br />

"Insgesamt 7 Mitarbeiter rechneten in identischen Zeiträumen sowohl Bereitschafts-<br />

bzw. Einsatzzeiten als auch Tätigkeiten im Rahmen der Nebenbeschäftigung ab. Sie<br />

erhielten hierfür doppelte Vergütung. Prüfseitig wird es für erforderlich gehalten,<br />

diese Praxis vollständig aufzuarbeiten."<br />

Auszug aus dem Schriftsatz des Amtes 38 vom 03.02.<strong>2011</strong> an Amt 14<br />

"Durch die seit 2005 vorgenommene geänderte Dienstplangestaltung ist eine Zahlung<br />

von Ausbildungsvergütung in der Bereitschaftszeit ausgeschlossen."<br />

Beanstandung B/7 (Seite 17 des Prüfberichts vom 20.10.2004)<br />

"Die Vielzahl haushaltsrechtlicher Verstöße bei der Bewirtschaftung von Haushaltsstellen<br />

ist bedenklich. Es ergaben sich Feststellungen zur<br />

1. Abgrenzung Verwaltungs- und Vermögenshaushalt<br />

2. fehlerhaften Inanspruchnahme von HHSt. mit teilweiser Umgehung überplanmäßiger<br />

Ausgaben durch Verbuchung auf andere Haushaltsstellen<br />

3. Beschaffungspraktiken entgegen den Erläuterungen zum Haushaltsplan."<br />

Beanstandung B/8 (Seite 19 des Prüfberichts vom 20.10.2004)<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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