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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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Die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Aufwandsentschädigung entsprach bis<br />

zum Zeitpunkt der Prüfung durch das RPA nicht den derzeit gültigen Lohnsteuer-<br />

Richtlinien. Insoweit war auch der für die Bemessung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge<br />

verbleibende Anteil an der Aufwandsentschädigung zu hoch bemessen.<br />

Bereits während der lfd. Prüfung wurde Amt 10 im vorstehenden Sinne<br />

informiert. Gemäß dem der Rechnungsprüfung am 15.06.<strong>2011</strong> per E-Mail übermittelten<br />

Aktenvermerk des Amtes 10 vom 06.06.<strong>2011</strong> wird nunmehr rückwirkend ab<br />

01.01.<strong>2011</strong> im Sinne der Prüfungsanmerkung verfahren.<br />

c) Ausbildervergütung<br />

Nach Angaben des Amtes 38 in seiner E-Mail vom 02.05.<strong>2011</strong> wird für die Durchführung<br />

von Lehrgängen auf <strong>Kreis</strong>ebene an Ausbilder seit Jahren ein Unterrichts-<br />

Stundensatz von 11,50 € gezahlt. Das Fachamt verweist hinsichtlich der Bemessung<br />

auf eine analoge Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung<br />

für Beamte des Bundes (z.B. Besoldungsgruppen A 5 bis A 8: je<br />

Stunde = 12,70 €) bzw. auf den Gemeinsamen Runderlass des Finanzministers B<br />

2202 – 3726/IV/65 – und des Innenministers II A 1 – 25.30 – 132/65 (z.B. mittlerer<br />

Dienst: je Unterrichtsstunde = 11,00 €).<br />

Nach einer der Rechnungsprüfung vom Fachamt mit Schreiben vom 06.04.<strong>2011</strong><br />

übermittelten Übersicht wurden den Aufsichtsbeamten des <strong>Kreis</strong>es in <strong>2010</strong> Ausbildungsstunden<br />

in folgendem Umfang vergütet:<br />

<strong>Kreis</strong>brandmeister 4 Std.<br />

Stellv. <strong>Kreis</strong>brandmeister H. 40 Std.<br />

Stellv. <strong>Kreis</strong>brandmeister B. 99 Std.<br />

Aus Sicht der Prüfung bestehen gegen die Zahlung dann keine Bedenken, wenn die<br />

jeweilige pauschale Aufwandsentschädigung [vgl. Anmerkungen unter a)] der Abgeltung<br />

anderer dienstlicher Tätigkeiten als der Durchführung von Lehrgängen<br />

dient. Schlüssig beurteilen lässt sich der Sachverhalt nur auf der Grundlage einer<br />

exakten Tätigkeitsdokumentation.<br />

d) Reisekostenpauschale für <strong>Kreis</strong>brandmeister und stellv. <strong>Kreis</strong>brandmeister<br />

"Das Gesetz enthält die Verpflichtung, den in diesen Paragrafen (Anm. RPA: gemeint<br />

ist § 34 FSHG) genannten Aufsichtsbeamten eine Reisekostenpauschale zu<br />

zahlen 95 ."<br />

"Hiermit sind die Tage- und Übernachtungsgelder innerhalb des jeweiligen Amtsbezirks<br />

abgegolten. Für Tätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks gelten die Bestimmungen<br />

des Landesreisekostengesetzes 96 ."<br />

Der <strong>Kreis</strong> zahlt an den <strong>Kreis</strong>brandmeister eine Jahrespauschale von 154 € und an<br />

die beiden Stellvertreter eine solche von jeweils 31 €.<br />

"Falls dem Aufsichtsbeamten kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, sind<br />

die Fahrtkosten gesondert zu erstatten. Falls der eigene PKW für Dienstreisen benutzt<br />

wird, gelten die Bestimmungen der Kraftfahrzeugverordnung in der jeweiligen<br />

Fassung. Für Dienstreisen innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks bedarf es im<br />

Rahmen der hierfür bereitgestellten Mittel keiner Genehmigung 97 ."<br />

95 "Schneider", Kommentar Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage, Ziffer 12.1 zu § 34 FSHG<br />

96 "Schneider", Kommentar Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage, Ziffer 12.2 zu § 34 FSHG<br />

97 "Schneider", Kommentar Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage, Ziffer 12.3 zu § 34 FSHG<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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