Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 13 -<br />
Mitzeichnung von Vorlagen<br />
In Abgrenzung zu den Geschäften der laufenden Verwaltung werden bedeutsame<br />
Entscheidungen des <strong>Kreis</strong>es durch den <strong>Kreis</strong>tag oder den <strong>Kreis</strong>ausschuss getroffen<br />
(§§ 26, 50 KrO). Nähere Ausführungen enthält die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung.<br />
In der Vergangenheit war eine signifikante Zunahme der Fälle festzustellen, bei<br />
denen Vorlagen oder Mitteilungen der Verwaltung von der Rechnungsprüfung mitgezeichnet<br />
werden sollten. Darüber hinaus wurden die mitzuzeichnenden Vorlagen<br />
fast ausschließlich nur noch unter Hinweis auf deren große Eilbedürftigkeit vorgelegt.<br />
Eine ordnungsmäßige Prüfung ist in derart engen Zeitfenstern nicht möglich<br />
und veranlasste die Rechnungsprüfung wiederholt, die Mitzeichnung in Form ergänzender<br />
Stellungnahmen erläutern zu müssen. Soweit die Vorlageninhalte nicht mit<br />
der Rechtsauffassung der Rechnungsprüfung übereinstimmten oder aufgrund der<br />
engen Zeitvorgaben nicht mehr sachgerecht geprüft werden konnten, wurde die<br />
Vorlage ohne Mitzeichnung zurückgegeben.<br />
Das Rechnungsprüfungsamt weist klarstellend darauf hin, dass eine Mitzeichnung<br />
durch die örtliche Rechnungsprüfung weder vorgeschrieben, noch grundsätzlich als<br />
erforderlich angesehen wird. Dies gilt für sämtliche Beschlussvorlagen oder Dringlichkeitsentscheidungen<br />
ebenso, wie für Vergabebeschlüsse, die der <strong>Kreis</strong>ausschuss<br />
zu treffen hat. Die Mitzeichnung von Vorlagen durch die Rechnungsprüfung ist hierbei<br />
keine Voraussetzung für deren Fertigstellung und Zuleitung an die politischen<br />
Gremien.<br />
Die Beteiligungsrechte der Rechnungsprüfung sind in der Rechnungsprüfungsordnung<br />
(RPO) eingehend beschrieben. Hier sind vor allem die Vergabeprüfungen<br />
(grds. ab einem Auftragswert von 50.000 €) oder die Beteiligungen bei wichtigen<br />
Entscheidungen in organisatorischen, personellen, haushalts- und kassenmäßigen<br />
Angelegenheiten zu nennen. Unabhängig hiervon bleibt eine Beteiligung der Rechnungsprüfung<br />
im Rahmen ihrer Beratungsfunktion nach § 4 Abs. 6 RPO.<br />
Unter Einhaltung der genannten Bestimmungen ist eine (spätere) Mitzeichnung<br />
nach vorheriger Beteiligung der Rechnungsprüfung grundsätzlich nicht erforderlich.<br />
Soweit im Rahmen einer Beteiligung der Rechnungsprüfung deren Stellungnahme<br />
zu einer Maßnahme bereits vorliegt, bedarf es keiner Mitzeichnung im Rahmen der<br />
Vorlagenerstellung mehr. Vielmehr kann die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung<br />
oder deren Stellungnahme in der Vorlage textlich erwähnt oder erläutert<br />
werden.<br />
Anmerkung<br />
Die Organisationseinheiten wurden mit Schreiben vom 21.06.<strong>2011</strong> gebeten, die<br />
Mitzeichnung von Vorlagen durch die Rechnungsprüfung in der bisherigen Weise<br />
künftig grundsätzlich nicht mehr vorzusehen, sondern die Einbeziehung der Rechnungsprüfung<br />
vielmehr durch eine rechtzeitige Beteiligung im Vorfeld von Verwaltungsentscheidungen<br />
oder Beschlussvorlagen sicherzustellen.<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11