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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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Mitzeichnung von Vorlagen<br />

In Abgrenzung zu den Geschäften der laufenden Verwaltung werden bedeutsame<br />

Entscheidungen des <strong>Kreis</strong>es durch den <strong>Kreis</strong>tag oder den <strong>Kreis</strong>ausschuss getroffen<br />

(§§ 26, 50 KrO). Nähere Ausführungen enthält die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung.<br />

In der Vergangenheit war eine signifikante Zunahme der Fälle festzustellen, bei<br />

denen Vorlagen oder Mitteilungen der Verwaltung von der Rechnungsprüfung mitgezeichnet<br />

werden sollten. Darüber hinaus wurden die mitzuzeichnenden Vorlagen<br />

fast ausschließlich nur noch unter Hinweis auf deren große Eilbedürftigkeit vorgelegt.<br />

Eine ordnungsmäßige Prüfung ist in derart engen Zeitfenstern nicht möglich<br />

und veranlasste die Rechnungsprüfung wiederholt, die Mitzeichnung in Form ergänzender<br />

Stellungnahmen erläutern zu müssen. Soweit die Vorlageninhalte nicht mit<br />

der Rechtsauffassung der Rechnungsprüfung übereinstimmten oder aufgrund der<br />

engen Zeitvorgaben nicht mehr sachgerecht geprüft werden konnten, wurde die<br />

Vorlage ohne Mitzeichnung zurückgegeben.<br />

Das Rechnungsprüfungsamt weist klarstellend darauf hin, dass eine Mitzeichnung<br />

durch die örtliche Rechnungsprüfung weder vorgeschrieben, noch grundsätzlich als<br />

erforderlich angesehen wird. Dies gilt für sämtliche Beschlussvorlagen oder Dringlichkeitsentscheidungen<br />

ebenso, wie für Vergabebeschlüsse, die der <strong>Kreis</strong>ausschuss<br />

zu treffen hat. Die Mitzeichnung von Vorlagen durch die Rechnungsprüfung ist hierbei<br />

keine Voraussetzung für deren Fertigstellung und Zuleitung an die politischen<br />

Gremien.<br />

Die Beteiligungsrechte der Rechnungsprüfung sind in der Rechnungsprüfungsordnung<br />

(RPO) eingehend beschrieben. Hier sind vor allem die Vergabeprüfungen<br />

(grds. ab einem Auftragswert von 50.000 €) oder die Beteiligungen bei wichtigen<br />

Entscheidungen in organisatorischen, personellen, haushalts- und kassenmäßigen<br />

Angelegenheiten zu nennen. Unabhängig hiervon bleibt eine Beteiligung der Rechnungsprüfung<br />

im Rahmen ihrer Beratungsfunktion nach § 4 Abs. 6 RPO.<br />

Unter Einhaltung der genannten Bestimmungen ist eine (spätere) Mitzeichnung<br />

nach vorheriger Beteiligung der Rechnungsprüfung grundsätzlich nicht erforderlich.<br />

Soweit im Rahmen einer Beteiligung der Rechnungsprüfung deren Stellungnahme<br />

zu einer Maßnahme bereits vorliegt, bedarf es keiner Mitzeichnung im Rahmen der<br />

Vorlagenerstellung mehr. Vielmehr kann die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung<br />

oder deren Stellungnahme in der Vorlage textlich erwähnt oder erläutert<br />

werden.<br />

Anmerkung<br />

Die Organisationseinheiten wurden mit Schreiben vom 21.06.<strong>2011</strong> gebeten, die<br />

Mitzeichnung von Vorlagen durch die Rechnungsprüfung in der bisherigen Weise<br />

künftig grundsätzlich nicht mehr vorzusehen, sondern die Einbeziehung der Rechnungsprüfung<br />

vielmehr durch eine rechtzeitige Beteiligung im Vorfeld von Verwaltungsentscheidungen<br />

oder Beschlussvorlagen sicherzustellen.<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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