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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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"Kann-Zeiten" nach Beamtenversorgungsgesetz<br />

In seiner Sitzung am 26.10.<strong>2010</strong> fasste der <strong>Kreis</strong>tag unter TOP 25 (Drs. Nr.<br />

383/10) einstimmig folgenden Beschluss:<br />

"Der <strong>Kreis</strong>tag beschließt, die von Landrat Spelthahn und von <strong>Kreis</strong>direktor Georg<br />

Beyß geleisteten sogen. Kann-Zeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz als ruhegehaltsfähig<br />

anzuerkennen. Der Beschluss steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt<br />

des Gleichbleibens der Rechtslage, die der Entscheidung zugrunde liegt (§ 49<br />

Abs. 2 BeamtVG)."<br />

In der Beschlussvorlage führte die Verwaltung dazu im Einzelnen aus:<br />

"Die Rheinische Versorgungskasse Köln hat für alle Beamtinnen und Beamte die<br />

Berechnung der vorläufigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vorgenommen. In diesen<br />

Berechnungen werden sogen. Kann-Zeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz<br />

bereits berücksichtigt. Die tatsächliche Anerkennung dieser Zeiten beim Eintritt des<br />

Versorgungsfalls setzt für den Landrat und für den <strong>Kreis</strong>direktor als seinen Stellvertreter<br />

einen Beschluss der obersten Dienstbehörde voraus.<br />

Es handelt sich um folgende Zeiten:<br />

bei Landrat Wolfgang Spelthahn 01.10.1995 – 30.09.1999<br />

bei <strong>Kreis</strong>direktor Georg Beyß 01.10.1977 – 30.09.1981<br />

Beim <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong> ist es übliche Praxis, diese Kann-Zeiten als ruhegehaltsfähig anzuerkennen."<br />

Auf Nachfrage der Rechnungsprüfung machte das Fachamt in seinem Schreiben<br />

vom 08.02.<strong>2011</strong> nähere Angaben zum konkreten Inhalt der anerkannten Kann-<br />

Zeiten. Danach betrifft der Zeitraum "01.10.1995 – 30.09.1999" die hauptberufliche<br />

Tätigkeit als Geschäftsführer einer Finanzdienstleistungsgesellschaft und der<br />

Zeitraum "01.10.1977 – 30.09.1981" die Studienzeit der Rechtswissenschaften.<br />

Zum Zeitraum "01.10.1995 – 30.09.1999":<br />

Gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG gilt für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der<br />

Gemeindeverbände [...] das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.08.2006<br />

geltenden Fassung, [...].<br />

Lt. § 66 Abs. 9 BeamtVG (a.F.) können Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf<br />

Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit<br />

oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse<br />

erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu einer<br />

Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, die Zeit<br />

einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu<br />

drei Jahren.<br />

Nach Ziffer 66.9.3 BeamtVGVV sind für den Tätigkeitsbereich eines Wahlbeamten<br />

auf Zeit erworbene Fachkenntnisse förderlich, wenn sie aus wirtschaftlichen, technischen,<br />

wissenschaftlichen, künstlerischen, kaufmännischen, organisatorischen,<br />

kommunikativen Tätigkeiten und aus Tätigkeiten, die Anforderungen an die Menschenführung<br />

stellen, hervorgehen.<br />

Fachkenntnisse werden z.B. durch eine Lehre, ein Studium oder eine hauptberufliche<br />

Tätigkeit erworben. Dies gilt auch für eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit<br />

(Ziffer 66.9.2 BeamtVGVV).<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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