Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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"Kann-Zeiten" nach Beamtenversorgungsgesetz<br />
In seiner Sitzung am 26.10.<strong>2010</strong> fasste der <strong>Kreis</strong>tag unter TOP 25 (Drs. Nr.<br />
383/10) einstimmig folgenden Beschluss:<br />
"Der <strong>Kreis</strong>tag beschließt, die von Landrat Spelthahn und von <strong>Kreis</strong>direktor Georg<br />
Beyß geleisteten sogen. Kann-Zeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz als ruhegehaltsfähig<br />
anzuerkennen. Der Beschluss steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt<br />
des Gleichbleibens der Rechtslage, die der Entscheidung zugrunde liegt (§ 49<br />
Abs. 2 BeamtVG)."<br />
In der Beschlussvorlage führte die Verwaltung dazu im Einzelnen aus:<br />
"Die Rheinische Versorgungskasse Köln hat für alle Beamtinnen und Beamte die<br />
Berechnung der vorläufigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vorgenommen. In diesen<br />
Berechnungen werden sogen. Kann-Zeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz<br />
bereits berücksichtigt. Die tatsächliche Anerkennung dieser Zeiten beim Eintritt des<br />
Versorgungsfalls setzt für den Landrat und für den <strong>Kreis</strong>direktor als seinen Stellvertreter<br />
einen Beschluss der obersten Dienstbehörde voraus.<br />
Es handelt sich um folgende Zeiten:<br />
bei Landrat Wolfgang Spelthahn 01.10.1995 – 30.09.1999<br />
bei <strong>Kreis</strong>direktor Georg Beyß 01.10.1977 – 30.09.1981<br />
Beim <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong> ist es übliche Praxis, diese Kann-Zeiten als ruhegehaltsfähig anzuerkennen."<br />
Auf Nachfrage der Rechnungsprüfung machte das Fachamt in seinem Schreiben<br />
vom 08.02.<strong>2011</strong> nähere Angaben zum konkreten Inhalt der anerkannten Kann-<br />
Zeiten. Danach betrifft der Zeitraum "01.10.1995 – 30.09.1999" die hauptberufliche<br />
Tätigkeit als Geschäftsführer einer Finanzdienstleistungsgesellschaft und der<br />
Zeitraum "01.10.1977 – 30.09.1981" die Studienzeit der Rechtswissenschaften.<br />
Zum Zeitraum "01.10.1995 – 30.09.1999":<br />
Gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG gilt für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der<br />
Gemeindeverbände [...] das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.08.2006<br />
geltenden Fassung, [...].<br />
Lt. § 66 Abs. 9 BeamtVG (a.F.) können Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf<br />
Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit<br />
oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse<br />
erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu einer<br />
Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, die Zeit<br />
einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu<br />
drei Jahren.<br />
Nach Ziffer 66.9.3 BeamtVGVV sind für den Tätigkeitsbereich eines Wahlbeamten<br />
auf Zeit erworbene Fachkenntnisse förderlich, wenn sie aus wirtschaftlichen, technischen,<br />
wissenschaftlichen, künstlerischen, kaufmännischen, organisatorischen,<br />
kommunikativen Tätigkeiten und aus Tätigkeiten, die Anforderungen an die Menschenführung<br />
stellen, hervorgehen.<br />
Fachkenntnisse werden z.B. durch eine Lehre, ein Studium oder eine hauptberufliche<br />
Tätigkeit erworben. Dies gilt auch für eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit<br />
(Ziffer 66.9.2 BeamtVGVV).<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11