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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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- 116 -<br />

Schon das Beobachten von Personen durch eine Videokamera stellt eine Datenerhebung<br />

dar. Die Personen, die sich im Beobachtungsbereich einer Kamera befinden,<br />

bleiben darüber im Ungewissen, ob sie gerade beobachtet werden 111 . Beobachten<br />

bedeutet, dass eine tatsächliche Beobachtungsmöglichkeit besteht. Es muss also<br />

mindestens ein Monitor vorhanden sein, der eine temporäre Beobachtung durch<br />

eigenes oder fremdes Personal ermöglicht, welches im Ernstfall als Interventionspersonal<br />

zur Verfügung steht bzw. entsprechende Informations- und Meldewege<br />

bedient 112 .<br />

Sofern Bedienstete von öffentlichen Stellen von Videoüberwachungsmaßnahmen<br />

betroffen sind, darf keine Verhaltens- und Leistungskontrolle stattfinden. Hierzu<br />

wäre – neben personalvertretungsrechtlichen Fragen – auch die Rechtsprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichts heranzuziehen 113 . Soweit die WebCams nach Aussage<br />

der Verwaltung nur in den Wartezonen angebracht sind, war der vorstehende Aspekt<br />

nicht mehr vertieft zu prüfen. Der Mitarbeiterdatenschutz ist durch die in Rede<br />

stehenden Maßnahmen grds. nicht betroffen. Eine Leistungskontrolle etc. findet<br />

nicht statt.<br />

Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die mit der elektronischen Datenverarbeitung<br />

grundsätzlich verbundenen technischen Möglichkeiten geeignet sind, bei (allen)<br />

betroffenen Personen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch<br />

den sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und<br />

zu gestalten, wesentlich gehemmt werden 114 . Dies mag für Besucher des Hauses D<br />

ebenso wie für die hier tätigen Bediensteten gelten.<br />

Für das nordrhein-westfälische Recht aus § 29b DSG hat das OVG NRW mit Urteil<br />

vom 08.05.2009 (16 A 3375/07) umfassende Ausführungen zur Videoüberwachung<br />

getroffen. Für die Videoüberwachung einer öffentlichen Bibliothek entschied das<br />

Gericht u.a., dass eine Videoüberwachung der Wahrnehmung des Hausrechts diene.<br />

Sie solle das Eigentum schützen sowie Entwendungen, Beschädigungen oder<br />

Übergriffe verhindern. Ferner ermögliche eine Überwachung, dass Übergriffe ggf.<br />

beweiskräftig zuzuordnen wären. Darüber hinaus besteht nach Ansicht des OVG<br />

auch eine abschreckende Wirkung, wenn die Videoüberwachung bekannt ist 115 .<br />

Die Videobeobachtung ist zu dem mit ihr verfolgten Zweck geeignet, obwohl mit<br />

ihrer Hilfe keine lückenlose Überwachung der Warteräume und damit kein vollständiger<br />

Schutz möglich ist. Eine Maßnahme ist jedoch nicht nur dann zu einem bestimmten<br />

Zweck geeignet, wenn dieser mit ihrer Hilfe vollständig erreicht werden<br />

kann. Ausreichend ist bereits ihre Eignung, diesen Zweck zu fördern. Hierzu ist eine<br />

Videobeobachtung in der Lage, weil sie die Aufklärung begangener Taten ermöglicht<br />

und potenzielle Täter deswegen von der Begehung von Diebstählen und Sachbeschädigungen<br />

ggf. abschreckt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Besucher des Hauses D<br />

derartige Taten begehen, ist umso geringer, je höher sie das Risiko einschätzen,<br />

entdeckt und für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen zu werden. Sie können<br />

nicht wissen, welche Kamera gerade ein Bild auf den Bildschirm überträgt und nicht<br />

ausschließen, bei der Begehung eventueller Verstöße von Mitarbeitern der <strong>Kreis</strong>verwaltung<br />

am Bildschirm beobachtet zu werden. Es ist zu erwarten, dass sich potenzielle<br />

Täter durch diese Möglichkeit von der Begehung von Diebstählen und<br />

Sachbeschädigungen (oder Störungen des Dienstablaufs) abhalten lassen 116 .<br />

Ausdrücklich nicht zulässig ist nach Ansicht des OVG eine generelle Speicherung<br />

der Aufnahmen. Aus der Zulässigkeit der Überwachung folgt nicht automatisch die<br />

Rechtmäßigkeit der Speicherung. Hierzu bedarf es neben der konkreten Gefahr<br />

111<br />

LfD NRW, 15. Datenschutzbericht 2001, S. 61<br />

112<br />

LDB Niedersachsen: Orientierungshilfe Videoüberwachung<br />

113<br />

in etwa BAG, B. v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07<br />

114<br />

BAG, a.a.O.<br />

115<br />

OVG NRW, U. v. 8.5.2009, 16 A 3375/07<br />

116<br />

OVG NRW, a.a.O.<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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