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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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Maßgabe der LHO auf Stichproben beschränken dürfe, deren Umfang und Ergebnis<br />

in einem Prüfvermerk (zusätzlich zur Prüfdokumentation) niedergelegt werden könne.<br />

Das Rechnungsprüfungsamt bei seiner Prüfung darauf zu beschränken, das Ergebnis<br />

seiner Prüfung lediglich in einem Vordruck durch Ankreuzen vorgegebener<br />

Erklärungen ohne Zusätze vollziehen zu müssen, sei mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Rechnungsprüfung nicht in Einklang zu bringen. Die Bewilligung des<br />

Mittelabrufes sodann von der Vorlage einer derartigen (unkommentierten) Prüfdokumentation<br />

abhängig zu machen, wäre sachwidrig.<br />

Unter Bezug auf diese Ausführungen wurde die Bezirksregierung ersucht, sowohl<br />

für den vorliegenden Einzelfall, als auch generell für künftige Zuwendungsprüfungen<br />

verbindlich zu klären, ob und nach welchen Rechtsgrundlagen kommunale<br />

Rechnungsprüfungsämter für die Zuwendungsprüfung zwingend zuständig sind,<br />

welche Stelle/Behörde diese Zuständigkeit festlege und nach welchen Regularien<br />

sich der Umfang der von ihnen durchzuführenden und zu verantwortenden Prüfungen<br />

ergebe. Soweit dies zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erforderlich ist,<br />

regte das Rechnungsprüfungsamt die Beteiligung des Innenministeriums NRW an.<br />

In einer Zwischenbenachrichtigung teilte die BR Köln am 01.10.<strong>2010</strong> mit, unter<br />

rechtlicher Würdigung der vorgebrachten Argumente die Angelegenheit u.a. mit<br />

dem zuständigen Ministerium erörtern und abstimmen zu wollen.<br />

Mit Verfügung vom 04.01.<strong>2011</strong> hat die BR Köln die Rechtsauffassung des RPA<br />

vollumfänglich bestätigt. Zum einen wird bestätigt, dass die Prüfung von Zuwendungen<br />

(freiwillig) durch das RPA oder alternativ durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

durchgeführt werden kann. Weiterhin wird nunmehr klargestellt, dass Stichprobenprüfungen<br />

zulässig sind und im Ermessen des Prüfers liegen. Gleichzeitig wird ausgeführt,<br />

dass eben jene Stichprobenprüfungen zu dokumentieren und ein entspr.<br />

Prüfmerk vorzulegen sind.<br />

Mit der Vorgehensweise des RPA sollte eine landesweite Klarstellung in der (bisher)<br />

unklaren Rechts- und Verfahrensweise herbeigeführt werden, die nunmehr durch<br />

die BR Köln als Aufsichts- und Bewilligungsbehörde erfolgt ist.<br />

Anmerkung<br />

Mit Verfügung der BR Köln vom 04.01.<strong>2011</strong> wurden die bisher umstrittenen Fragen<br />

über Zuständigkeit, Prüftiefe, -umfang und Verfahrensfragen endgültig geklärt und<br />

im Sinne der bisher von der Rechnungsprüfung vertretenen Auffassung bestätigt.<br />

Nach wie vor ist aber festzuhalten, dass Fachämter, offenbar in Unkenntnis der seit<br />

Jahren dokumentierten Auffassung (s.o.), der Rechnungsprüfung ohne vorherige<br />

Einbindung und Abstimmung Zuwendungsmaßnahmen zur schnellstmöglichen Prüfung<br />

vorlegen und damit den Rahmen überschreiten, der durch die Rechnungsprüfung,<br />

u.a. mit der Anmerkung A 19/2009/10 festgelegt worden ist.<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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