20.02.2013 Aufrufe

Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 97 -<br />

a) Aufwandsentschädigung für <strong>Kreis</strong>brandmeister und stellv. <strong>Kreis</strong>brandmeister<br />

o Höhe der Entschädigung<br />

Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FSHG erhalten [...] <strong>Kreis</strong>brandmeister sowie ihre Stellvertreter<br />

eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der<br />

Beträge ist für <strong>Kreis</strong>brandmeister und ihre Stellvertreter von den <strong>Kreis</strong>en [...] festzusetzen<br />

(§ 34 Abs. 3 Satz 2 FSHG).<br />

"Aufwandsentschädigungen dienen in der Regel nicht nur dazu, einen konkreten<br />

besonderen Aufwand abzugelten, der aus Anlass der Ausübung eines Ehrenamtes<br />

entsteht. Sie stellen sich vielmehr teilweise auch als eine "Vergütung" für Arbeitsleistung<br />

und Zeitversäumnis dar (so VHG Rheinland-Pfalz SgE Feu § 27 FSHG Nr.<br />

1) 92 ."<br />

"Während die Höhe der Beträge bislang gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 FSHG (alt) für<br />

diesen Personenkreis durch Rechtsverordnung des Innenministeriums festgelegt<br />

wurde, soll dies künftig gemäß Abs. 3 Satz 2 für die <strong>Kreis</strong>brandmeister und ihre<br />

Stellvertreter den <strong>Kreis</strong>en in eigener Verantwortung überlassen bleiben 93 ."<br />

Dass dem Grunde nach eine Aufwandsentschädigung an den <strong>Kreis</strong>brandmeister und<br />

dessen Stellvertreter zu zahlen ist, regelt § 34 Abs. 3 Satz 1 FSHG. Gleichwohl lässt<br />

sich von Seiten der Rechnungsprüfung die Angemessenheit der festgesetzten Beträge<br />

(<strong>Kreis</strong>brandmeister = netto 4.520,40 € / Stellvertreter = netto jeweils<br />

1.727,28 €) nur sachgerecht beurteilen, wenn der "konkrete besondere Aufwand"<br />

und der Umfang von "Arbeitsleistung und Zeitaufwand" für den Einzelfall durch die<br />

Verwaltung dokumentiert würde.<br />

b) Pauschale Sozialversicherungsbeiträge<br />

Aus dem Altenvermerk vom 16.12.<strong>2010</strong> geht hervor, dass Amt 10 grundsätzlich ein<br />

Drittel (= 160,51 € mtl.) der Gesamt-Entschädigungsleistung an den <strong>Kreis</strong>brandmeister<br />

(Aufwandsentschädigung + Verwaltungskostenpauschale) als steuerfrei<br />

bewertet.<br />

In R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien <strong>2011</strong> 94 ist hingegen für Aufwandsentschädigungen<br />

aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) folgendes<br />

geregelt:<br />

"Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht<br />

durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, kann bei hauptamtlich und ehrenamtlich<br />

tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender<br />

Aufwand von 175 EUR monatlich angenommen werden."<br />

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV "... gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen<br />

[...] nicht als Arbeitsentgelt."<br />

92 "Schneider", Kommentar Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage, Ziffer 13.1 zu § 34 FSHG<br />

93 "Schneider", Kommentar Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage, Ziffer 14.1 zu § 34 FSHG<br />

94 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug von Arbeitslohn 2008 (sog. "Schätzungsrichtlinie")<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!