Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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a) Aufwandsentschädigung für <strong>Kreis</strong>brandmeister und stellv. <strong>Kreis</strong>brandmeister<br />
o Höhe der Entschädigung<br />
Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FSHG erhalten [...] <strong>Kreis</strong>brandmeister sowie ihre Stellvertreter<br />
eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der<br />
Beträge ist für <strong>Kreis</strong>brandmeister und ihre Stellvertreter von den <strong>Kreis</strong>en [...] festzusetzen<br />
(§ 34 Abs. 3 Satz 2 FSHG).<br />
"Aufwandsentschädigungen dienen in der Regel nicht nur dazu, einen konkreten<br />
besonderen Aufwand abzugelten, der aus Anlass der Ausübung eines Ehrenamtes<br />
entsteht. Sie stellen sich vielmehr teilweise auch als eine "Vergütung" für Arbeitsleistung<br />
und Zeitversäumnis dar (so VHG Rheinland-Pfalz SgE Feu § 27 FSHG Nr.<br />
1) 92 ."<br />
"Während die Höhe der Beträge bislang gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 FSHG (alt) für<br />
diesen Personenkreis durch Rechtsverordnung des Innenministeriums festgelegt<br />
wurde, soll dies künftig gemäß Abs. 3 Satz 2 für die <strong>Kreis</strong>brandmeister und ihre<br />
Stellvertreter den <strong>Kreis</strong>en in eigener Verantwortung überlassen bleiben 93 ."<br />
Dass dem Grunde nach eine Aufwandsentschädigung an den <strong>Kreis</strong>brandmeister und<br />
dessen Stellvertreter zu zahlen ist, regelt § 34 Abs. 3 Satz 1 FSHG. Gleichwohl lässt<br />
sich von Seiten der Rechnungsprüfung die Angemessenheit der festgesetzten Beträge<br />
(<strong>Kreis</strong>brandmeister = netto 4.520,40 € / Stellvertreter = netto jeweils<br />
1.727,28 €) nur sachgerecht beurteilen, wenn der "konkrete besondere Aufwand"<br />
und der Umfang von "Arbeitsleistung und Zeitaufwand" für den Einzelfall durch die<br />
Verwaltung dokumentiert würde.<br />
b) Pauschale Sozialversicherungsbeiträge<br />
Aus dem Altenvermerk vom 16.12.<strong>2010</strong> geht hervor, dass Amt 10 grundsätzlich ein<br />
Drittel (= 160,51 € mtl.) der Gesamt-Entschädigungsleistung an den <strong>Kreis</strong>brandmeister<br />
(Aufwandsentschädigung + Verwaltungskostenpauschale) als steuerfrei<br />
bewertet.<br />
In R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien <strong>2011</strong> 94 ist hingegen für Aufwandsentschädigungen<br />
aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) folgendes<br />
geregelt:<br />
"Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht<br />
durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, kann bei hauptamtlich und ehrenamtlich<br />
tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender<br />
Aufwand von 175 EUR monatlich angenommen werden."<br />
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV "... gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen<br />
[...] nicht als Arbeitsentgelt."<br />
92 "Schneider", Kommentar Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage, Ziffer 13.1 zu § 34 FSHG<br />
93 "Schneider", Kommentar Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage, Ziffer 14.1 zu § 34 FSHG<br />
94 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug von Arbeitslohn 2008 (sog. "Schätzungsrichtlinie")<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11