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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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- 119 -<br />

ist 124 . Nach § 31 Abs. 5 Satz 3 MG dürfen die Meldebehörden der ka. Gemeinden<br />

allerdings dem <strong>Kreis</strong> die in § 34 Abs. 1 MG aufgeführten Daten (Melderegisterauskunft)<br />

regelmäßig übermitteln, soweit die <strong>Kreis</strong>e Aufgaben wahrnehmen, die auch<br />

die kreisfreien Städte zu erfüllen haben.<br />

Es macht keinen Unterschied, ob die Daten durch die datenverarbeitende Stelle<br />

selbst weitergegeben werden oder ob der Empfänger die Daten in einem automatisierten<br />

Verfahren (vgl. § 9 DSG) selbst abruft 125 . Dies bestätigt auch § 3 Abs. 2<br />

Satz 2 Nr. 4 DSG (ebenfalls § 67 Abs. 6 SGB X), wonach die Übermittlung sowohl<br />

die Weitergabe als auch den Abruf im automatisierten Verfahren umfasst.<br />

Die Meldedatenübermittlungsverordnung NRW (MeldDÜV) enthält Vorschriften über<br />

die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden an andere Behörden.<br />

Hierbei sind in einzelnen Vorschriften die einzelnen Behörden namentlich<br />

aufgeführt (z.B. Schulverwaltung, Finanzverwaltung, Ausländerbehörden, Polizei,<br />

Staatsanwaltschaften, Straßenverkehrsämter etc.). Nur in bestimmten Fällen ist<br />

hierbei die Einrichtung automatisierter Verfahren zulässig (vgl. § 1 Abs. 1 Meld-<br />

DÜV). Die MeldDÜV enthält aber keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Datenübermittlung<br />

an Jugendämter 126 .<br />

Da das Jugendamt in seinem Schriftsatz keine rechtliche Bestimmung anführen<br />

konnte, die eine Datenübermittlung von Meldedaten an das Jugendamt in einem<br />

Gesetz oder einer Rechtsverordnung ausdrücklich regelt, dürfte auch das automatisierte<br />

Abrufverfahren im Zweifel als unzulässig zu bewerten sein. Auf die Vorschriften<br />

über die Amtsermittlung nach den §§ 20, 21 SGB X kann im Hinblick auf die<br />

Regelung in § 35 Abs. 2 SGB I keine Erhebung personenbezogener Daten oder<br />

sonstige Datenverarbeitung gestützt werden (vgl. § 37 Satz 3 SGB I) 127 .<br />

Zusammenfassend sind für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit von Datenabrufen<br />

der gemeindlichen EWO-Daten durch den <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong> (Jugendamt, Unterhaltsvorschussbereich)<br />

nach der hier vertretenen Auffassung nicht sozialrechtliche,<br />

sondern vorrangig melderechtliche und subsidiär allgemeine datenschutzrechtliche<br />

Bestimmungen maßgebend. Aspekte der Verwaltungsvereinfachung stellen demgegenüber<br />

keine tragfähige Grundlage für die Datenübermittlung dar.<br />

Da im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bewertung auf tiefergehende Aspekte<br />

des gemeindlichen Melderechts nicht eingegangen werden konnte, wurde dem Jugendamt<br />

empfohlen, sich mit den gemeindlichen Meldebehörden ins Benehmen zu<br />

setzen und eine (melderechtliche) Klärung herbeizuführen, ob diese den Zugriff auf<br />

die EWO-Daten in Anwendung des MG NRW für rechtmäßig erachten. Gleichzeitig<br />

wurde empfohlen, zur grundsätzlichen Problematik der Datenübertragung an Jugendämter<br />

den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW,<br />

Düsseldorf, oder den Landschaftsverband Rheinland ("Rechtsfragen zur Jugendhilfe")<br />

einzuschalten und um verbindliche Rechtsauskunft zu ersuchen, um strafrechtliche<br />

Konsequenzen oder mögliche Schadenersatzforderungen seitens Betroffener<br />

zu vermeiden 128 .<br />

124 Auch nach § 14 DSG, der grds. subsidiär zu § 31 MG ist, ist die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen<br />

nur zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben [...] des Empfängers erforderlich sind und weitere Voraussetzungen<br />

des § 13 DSG vorliegen.<br />

125 Stähler/Pohler: Datenschutzgesetz NRW, Kommentar, 3. Auflage, zu § 14 DSG, Rn.. 4<br />

126 Anders Rheinland-Pfalz. Der dortige § 13 MeldDÜV regelt ausdrücklich die Datenübermittlung an Jugendämter. Im Saarland<br />

regelt § 26 MeldDÜV ausdrücklich das Abrufverfahren für Jugendämter.<br />

Eine ausdrückliche Rechtsnorm in NRW für die Datenübermittlung an Jugendämter enthält beispielsweise die Verordnung<br />

zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen v. 10.9.2008<br />

127 LDI NRW: Datenschutz im Jugendamt, Stand 06/2008<br />

128 Ähnliche Regelung enthält § 79 Abs. 3 SGB X für den automatisierten Datenabruf von Sozialdaten<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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