Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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� Unfallverhütungsvorschriften<br />
� Brandschau<br />
o Überprüfungspflichten<br />
� jährlich Feuerwehr und sonstige Einrichtungen des Feuerschutzes<br />
o Beratungspflichten<br />
� gegenüber Landrat und gegenüber Gemeinden<br />
� auf dem Gebiet des Rettungsdienstes<br />
� bei Errichtung Feuerwachtürme<br />
o Mitwirkungspflichten<br />
� Ernennung Wehrführer<br />
� Dienstgradherabstufung<br />
� Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr<br />
o Dienstbesprechungen<br />
� mindestens vierteljährlich<br />
o Kameradschaftsförderung<br />
� alle Wehren des <strong>Kreis</strong>es<br />
o Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht brandschutztechnischer Angelegenheiten<br />
� Durchführung eigener <strong>Kreis</strong>aufgaben<br />
o Durchführung der nach dem FSHG obliegenden Pflichten<br />
� Großschadensereignisse<br />
� Unterhaltung der Leitstelle<br />
� Gemeinsame Einrichtungen für Feuerwehren des <strong>Kreis</strong>gebiets<br />
� Sonderfahrzeuge<br />
o Anträge auf Bezuschussung von Beschaffungsmaßnahmen<br />
o Bestellung der <strong>Kreis</strong>ausbilder<br />
Zu den Eignungsvoraussetzungen enthält § 15 Abs. 1 der LVO FF vom 01.02.2002,<br />
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.07.2007, nähere Vorgaben:<br />
"Zur <strong>Kreis</strong>brandmeisterin oder zum <strong>Kreis</strong>brandmeister oder zur stellvertretenden<br />
<strong>Kreis</strong>brandmeisterin oder zum stellvertretenden <strong>Kreis</strong>brandmeister gem. § 34 FSHG<br />
kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter der<br />
Feuerwehr (Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor)<br />
besitzt."<br />
Als Ehrenbeamte finden für den <strong>Kreis</strong>brandmeister und seine Stellvertreter die Regelungen<br />
des § 108 LBG NRW Anwendung, deren Inhalt wie folgt lautet:<br />
(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:<br />
1. Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden,<br />
wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten<br />
in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind;<br />
es gilt jedoch keine Altersgrenze.<br />
2. §§ 17 Abs. 3, 24, 25, 32 Abs. 2, 49 bis 54, 57, 60, 61, 77 und 80 finden<br />
keine Anwendung. Hauptberufliche Beamte dürfen nach Erreichen der Altersgrenze<br />
nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis<br />
berufen werden.<br />
(2) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen<br />
für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. Für<br />
die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes<br />
gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamten zu ernennen<br />
sind, nimmt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes<br />
die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle wahr.<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11