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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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� Unfallverhütungsvorschriften<br />

� Brandschau<br />

o Überprüfungspflichten<br />

� jährlich Feuerwehr und sonstige Einrichtungen des Feuerschutzes<br />

o Beratungspflichten<br />

� gegenüber Landrat und gegenüber Gemeinden<br />

� auf dem Gebiet des Rettungsdienstes<br />

� bei Errichtung Feuerwachtürme<br />

o Mitwirkungspflichten<br />

� Ernennung Wehrführer<br />

� Dienstgradherabstufung<br />

� Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr<br />

o Dienstbesprechungen<br />

� mindestens vierteljährlich<br />

o Kameradschaftsförderung<br />

� alle Wehren des <strong>Kreis</strong>es<br />

o Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht brandschutztechnischer Angelegenheiten<br />

� Durchführung eigener <strong>Kreis</strong>aufgaben<br />

o Durchführung der nach dem FSHG obliegenden Pflichten<br />

� Großschadensereignisse<br />

� Unterhaltung der Leitstelle<br />

� Gemeinsame Einrichtungen für Feuerwehren des <strong>Kreis</strong>gebiets<br />

� Sonderfahrzeuge<br />

o Anträge auf Bezuschussung von Beschaffungsmaßnahmen<br />

o Bestellung der <strong>Kreis</strong>ausbilder<br />

Zu den Eignungsvoraussetzungen enthält § 15 Abs. 1 der LVO FF vom 01.02.2002,<br />

zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.07.2007, nähere Vorgaben:<br />

"Zur <strong>Kreis</strong>brandmeisterin oder zum <strong>Kreis</strong>brandmeister oder zur stellvertretenden<br />

<strong>Kreis</strong>brandmeisterin oder zum stellvertretenden <strong>Kreis</strong>brandmeister gem. § 34 FSHG<br />

kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter der<br />

Feuerwehr (Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor)<br />

besitzt."<br />

Als Ehrenbeamte finden für den <strong>Kreis</strong>brandmeister und seine Stellvertreter die Regelungen<br />

des § 108 LBG NRW Anwendung, deren Inhalt wie folgt lautet:<br />

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:<br />

1. Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden,<br />

wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten<br />

in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind;<br />

es gilt jedoch keine Altersgrenze.<br />

2. §§ 17 Abs. 3, 24, 25, 32 Abs. 2, 49 bis 54, 57, 60, 61, 77 und 80 finden<br />

keine Anwendung. Hauptberufliche Beamte dürfen nach Erreichen der Altersgrenze<br />

nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis<br />

berufen werden.<br />

(2) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen<br />

für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. Für<br />

die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes<br />

gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamten zu ernennen<br />

sind, nimmt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes<br />

die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle wahr.<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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