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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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Insoweit besteht Veranlassung zu einer Wiederholung der ehemals unter B/1 bis<br />

B/3 im Prüfbericht vom 20.10.2004 dargelegten Feststellungen:<br />

Entgegen den Aussagen der Verwaltung aus dem Jahre 2005 91<br />

a) i.S. "Entschädigungsleistungen an den <strong>Kreis</strong>brandmeister" (Gestellung Dienstwagen<br />

/ Aufwandsentschädigung / Verwaltungskostenpauschale etc.) eine Neuregelung<br />

zu Beginn der nächsten Wahlperiode zu treffen,<br />

b) i.S. "Beauftragten f. d. Ausbildung der Freiweilligen Feuerwehren im <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong>"<br />

<strong>Kreis</strong>ausschuss und <strong>Kreis</strong>tag unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes<br />

einen Vorschlag für die künftigen Entschädigungsleistungen zu unterbreiten,<br />

ist zu a) die bereits 2004 beanstandete Entschädigungsregelung in unveränderter<br />

Form beibehalten worden und zu b) eine Beteiligung des Rechnungsprüfungsamts<br />

tatsächlich nicht erfolgt, sodass die sich auf diese Sachverhalte beziehenden Prüfungsfeststellungen<br />

weiterhin nicht ausgeräumt sind.<br />

Im Schriftsatz des Amtes 38 vom 08.03.<strong>2011</strong> wurde dazu ausgeführt, dass erst bei<br />

einer Nachfolgelösung mit einer anderen Person ein Vorschlag im Sinne der Rechnungsprüfung<br />

erfolgen sollte.<br />

Funktionen/Stellung von <strong>Kreis</strong>brandmeister und Stellvertreter<br />

Die Funktionen des <strong>Kreis</strong>brandmeisters und seiner Stellvertreter sind in § 34 Abs. 1<br />

FSHG wie folgt beschrieben:<br />

"Zur Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren<br />

und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr sowie zur<br />

Durchführung der den <strong>Kreis</strong>en nach § 1 obliegenden Aufgaben ernennt der <strong>Kreis</strong>tag<br />

auf Vorschlag des Bezirksbrandmeisters, der vorher die Wehrführer im <strong>Kreis</strong> angehört<br />

hat, einen <strong>Kreis</strong>brandmeister und bis zu zwei Stellvertreter zu Ehrenbeamten<br />

auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Bei Freiwilligen Feuerwehren kann der<br />

<strong>Kreis</strong>brandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen."<br />

Die Dienstanweisung für die <strong>Kreis</strong>brandmeister gem. RdErl. des Innenministers vom<br />

11.03.1959 – III A 3/210 – 5730/59 fußt noch auf der Fassung des früheren FSHG<br />

vom 25.03.1958, die aber inzwischen durch das FSHG vom 10.02.1998, zuletzt<br />

geändert am 11.12.2007, abgelöst wurde.<br />

Nach erteilter Auskunft des Fachamts hat der <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong> für den <strong>Kreis</strong>brandmeister<br />

eine Dienstanweisung nicht erlassen.<br />

Im Kommentar "Schneider" zu § 34 FSHG des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes<br />

Nordrhein-Westfalen (8. Auflage) werden unter Ziffer 1 und 2 umfangreiche Ausführungen<br />

über den Tätigkeitsinhalt des <strong>Kreis</strong>brandmeisters gemacht. Sie betreffen<br />

im Wesentlichen:<br />

� Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren<br />

o Überwachungspflichten betr.<br />

� Stärke und Gliederung<br />

� Ausbildung und Fortbildung<br />

� Persönliche Ausstattung und Ausrüstung<br />

� Nachwuchs und Altersschichtung<br />

� Wehrführer, Führungskräfte und übrige Feuerwehrangehörige<br />

� Gebäude, Fahrzeuge und Geräte<br />

� Brandsicherheitswachen<br />

� Löschwasserversorgung<br />

91 vgl. im Einzelnen die ausführliche Darstellung im Protokoll zum 2. interfraktionellen Gespräch vom<br />

19.10.2005<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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