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Germar Rudolf, Widerstand ist Pflicht (2012; PDF-Datei

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GERMAR RUDOLF, WIDERSTAND IST PFLICHT<br />

Nach dem 11. September 2001 musste dann wieder einmal die<br />

– für Deutschland nur angebliche – Bedrohung durch den Terrorismus<br />

dafür herhalten, die Grundrechte weiter zu beschneiden.<br />

Da sich die sozialen Probleme und demographischen Spannungen<br />

in den neuen Bundesländern durch Strafgesetze nicht lösen<br />

ließen, das Problem der unerwünschten rechten politischen<br />

Opposition also nicht verschwunden war, zog man 2005 die Daumenschrauben<br />

erneut kräftig an, indem dem §130 StGB noch<br />

einmal ein Sondertatbestand hinzugefügt wurde, wobei sich aus<br />

der parlamentarischen Debatte um diese erneute Beschränkung<br />

der Meinungsfreiheit klar ergibt, dass es sich hierbei um eine<br />

Maßnahme handelt, um gezielt und ausschließlich gegen revision<strong>ist</strong>ische<br />

Geschichtsdissidenten und rechte Oppositionspolitiker<br />

strafrechtlich vorgehen zu können. So besagt zum Beispiel die<br />

Begründung der Bundesregierung zu dieser Gesetzesänderung<br />

sinngemäß, Äußerungen zum Dritten Reich können bereits dann<br />

strafbar sein, wenn sich „konkludent“ aus dem Zusammenhang<br />

der Straftat bzw. des Täters ergebe, dass der Täter eine Verherrlichung<br />

oder Verharmlosung der Menschenrechtsverletzungen des<br />

Dritten Reiches beabsichtigte, selbst wenn diese Verletzungen gar<br />

nicht Gegenstand der beanstandeten Äußerungen waren. 142 Und<br />

das heißt auf gut Deutsch eben: Diese Straftat kann überhaupt nur<br />

von (vermeintlichen) Rechten begangen werden, denen ja in<br />

Deutschland automatisch unterstellt wird, sie hätten Glorifizierungsabsichten<br />

bezüglich des Dritten Reiches. §130 hat sich daher<br />

zu einem Paragraphen zur rechtswidrigen Unterdrückung der legalen<br />

rechten politischen Opposition gewandelt.<br />

Parallel zu dieser Erosion der Grundrechte hat sich auch die<br />

Stellung der Angeklagten und seines Verteidigers in Strafprozessen<br />

zusehends verschlechtert, so etwa durch die Abschaffung von<br />

142 Bundestags-Drucksache 15/5051, S. 5;<br />

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/050/1505051.pdf. Die entsprechende Passage<br />

taucht seither fast wortwörtlich in Urteilen deutscher Gerichte auf; vgl. Bayerischer<br />

Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.08.2005, Az. 24 CS 05.2053: „Für ein Billigen<br />

der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft reiche es aus, wenn der Täter konkludent – etwa<br />

durch Werturteile über verantwortliche Personen – eine positive Einschätzung der unter<br />

der NS-Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen abgebe.“ Bestätigt und<br />

näher gerechtfertigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.6.2008, Az.<br />

6 C 21.07.<br />

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