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Germar Rudolf, Widerstand ist Pflicht (2012; PDF-Datei

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GERMAR RUDOLF, WIDERSTAND IST PFLICHT<br />

stand dahin ein, dass Verpöntes, soweit unter anderem der staatsbürgerlichen<br />

Aufklärung oder ähnlichen Zwecken dienlich, erlaubt<br />

blieb 8 .<br />

Gut zehn Jahre später stand die Politik – standen Parteien, Parlament<br />

und Regierung, stand die deutsche Öffentlichkeit – vor der<br />

bangen Frage, wie der 60. Jahrestag des Kriegsendes am 8. 5.<br />

2005 mit heiler Haut zu überstehen sei. Angesichts erschreckender<br />

NPD-Flegeleien im sächsischen Landtag und der bedrängenden<br />

Aussicht, zum kritischen Datum am Fernsehschirm erleben zu<br />

müssen, wie Kolonnen pöbelnder Neonazis sich vor dem Berliner<br />

Holocaust-Mahnmal zusammenrotteten und durch das Brandenburger<br />

Tor marschierten, schien klar zu sein, dass gegen solche<br />

Umtriebe etwas geschehen müsse. Aber was? Hilfe versprach eine<br />

Änderung des Versammlungsrechts, die allerdings strafrechtlich<br />

flankiert werden sollte – durch erneute Verschärfungen des § 130<br />

StGB. Zwar waren Hasspredigt, Holocaust-Leugnung sowie jegliche<br />

Verwendung von Nazisymbolen oder -parolen 9 längst verboten;<br />

aber inzwischen wusste man, dass die „Neos“ nicht nur<br />

dumm und dumpf, sondern auch schlau und gerissen waren und<br />

aalglatt durch Gesetzeslücken zu schlüpfen verstanden; die waren<br />

also zu stopfen. Am 11.2.2005 stellte die Bundesjustizmin<strong>ist</strong>erin<br />

eine Gesetzesinitiative vor und verlautete, dass sich der Staat bislang<br />

wegen des hohen Rangs der Meinungs- und Versammlungsfreiheit<br />

mit deren Einschränkung schwer getan habe, nun aber –<br />

auch als Signal an junge Menschen – Lücken schließen müsse,<br />

unter anderem durch einen neuen Absatz des § 130 StGB, demzufolge<br />

bestraft werde, „wer in einer Weise, die geeignet <strong>ist</strong>, den öffentlichen<br />

Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung<br />

die nationalsozial<strong>ist</strong>ische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht<br />

oder verharmlost“ 10 . Verherrlichen liege auch dann vor,<br />

wenn NS-Unrechtsverhältnisse in einem positiven Bewertungszusammenhang<br />

erschienen, oder wenn dabei positive Wertakzente<br />

gesetzt würden, und strafbare Billigung könne auch unter Vorbehalt<br />

oder konkludent erfolgen. Ging das vielleicht an die Substanz<br />

einiger Grundrechte? Darüber gab es auch innerhalb der Regierungskoalition<br />

eilige Debatten, aber schon einen Monat später<br />

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