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Germar Rudolf, Widerstand ist Pflicht (2012; PDF-Datei

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GERMAR RUDOLF, WIDERSTAND IST PFLICHT<br />

vergehen drei Wochen. Bis dahin haben alle Richter und ein<br />

Schöffe das Buch gelesen, eine Schöffin nur die ersten vier Vorlesungen,<br />

gibt aber an, die letzte noch lesen zu wollen.)<br />

1. Generelle Vorwürfe<br />

Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, ich würde die Tatsache<br />

des „staatlich organisierten Völkermordes in Abrede“ stellen<br />

(S. 13, analog S. 17, Punkt 2.c), <strong>ist</strong> falsch. In dem Buch wird<br />

sogar ausdrücklich bestätigt, dass die Verfolgungsmaßnahmen des<br />

Nationalsozialismus gegenüber den Juden selbst von meinem revision<strong>ist</strong>ischen<br />

Standpunkt aus betrachtet den Tatbestand des § 6<br />

Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches erfüllten, also Völkermord<br />

waren. 166<br />

Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, ich hätte mir „schon<br />

durch den Titel des Werkes einen betont wissenschaftlichen Anstrich“<br />

gegeben (S. 29), <strong>ist</strong> völlig irrelevant, weil nicht ich das Objekt<br />

der Frage nach Wissenschaftlichkeit bin, sondern das fragliche<br />

Buch <strong>ist</strong> es. Diese Aussage bewe<strong>ist</strong> das grundlegende Unverständnis<br />

der Staatsanwaltschaft, die offenbar meint, die Wissenschaftlichkeit<br />

eines Werkes sei anhand der Auffassungen und Motive<br />

des Verfassers zu erkennen. Dem <strong>ist</strong> jedoch nicht so. 167<br />

Da nur promovierte H<strong>ist</strong>oriker, die durch ihre Dissertation<br />

nachwiesen, dass sie auf dem Gebiet der Geschichtswissenschaft<br />

zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten fähig sind, geeignet<br />

sind, sich zu der Frage sachverständig zu äußern, ob mein<br />

Buch den in der Geschichtswissenschaft geltenden Kriterien der<br />

Wissenschaftlichkeit genügt, die Staatsanwaltschaft aber mit derlei<br />

Sachverständigenbeweisen nicht aufwarten kann – oder besser<br />

gesagt: sie hat bisher keinen solchen Beweis geführt, aber vielleicht<br />

wird sie das ja noch versuchen – muss mir das Gericht daher<br />

nach dem Prinzip in dubio pro reo zugestehen, dass das Buch<br />

bis zum Beweis des Gegenteils wissenschaftlich <strong>ist</strong>.<br />

Die Staatsanwaltschaft meint wohl, Argumente, die „nicht<br />

leicht zu widerlegen seien“ und daher „Zweifel“ säen (S. 29), sei-<br />

166 Vorlesungen, aaO. (Anm. 55) S. 532f., siehe weiter unten unter D.III.3.<br />

167 Siehe dazu Kapitel B.III.4, ab S. 102.<br />

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