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Germar Rudolf, Widerstand ist Pflicht (2012; PDF-Datei

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GERMAR RUDOLF, WIDERSTAND IST PFLICHT<br />

Ich denke, dass auch der deutsche Gesetzgeber erkannt hat,<br />

dass es zwischen der Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse<br />

und der Würde des Menschen keinen Konflikt<br />

geben kann. Denn im letzten Absatz des in diesem Verfahren relevanten<br />

§ 130 StGB findet sich der Bezug auf eine Bestimmung<br />

des § 86 a StGB, laut dem jene Fälle von einer Strafverfolgung<br />

ausgenommen sind, die Medien betreffen, welche der Wissenschaft<br />

dienen. Es kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen,<br />

dass wissenschaftliche Schriften der Wissenschaft dienen, dass<br />

deren Verbreitung also sogar nach herrschender Gesetzeslage<br />

straffrei bleiben muss. Die einzige offene Frage <strong>ist</strong> daher nur<br />

noch, ob die Schriften, wegen denen ich hier angeklagt bin, wissenschaftlich<br />

sind oder doch zumindest der Wissenschaft dienen.<br />

Hier bietet sich daher dem Gericht meiner Ansicht nach der Königsweg<br />

zu einem trotz zweifelhafter Rechtslage gerechten Urteil.<br />

Wenn der erwähnte Absatz also mehr <strong>ist</strong> als ein kosmetisches Feigenblatt<br />

zur Irreführung der Öffentlichkeit, so müsste er hier meiner<br />

Meinung nach angewendet werden.<br />

Als nächstes wende ich mich nun dem Recht auf freie Meinungsäußerung<br />

zu, das im Art. 5/1 des deutschen Grundgesetzes<br />

garantiert wird, allerdings sogleich mit einer ganzen L<strong>ist</strong>e an Einschränkungen<br />

im zweiten Absatz. Was ich von diesem allgemeinen<br />

Gesetzesvorbehalt halte, hat Carlo Schmid auf den Punkt gebracht:<br />

Damit wird nämlich das Recht auf Meinungsäußerung<br />

wertlos. Meiner Auffassung nach <strong>ist</strong> ein solcher Gesetzesvorbehalt<br />

zudem unnötig, denn Art. 19/2 regelt ja, dass es im Konfliktfall<br />

mit anderen Grundrechten zu einem Ausgleich kommen muss.<br />

In Artikel 5/2 werden drei Einschränkungen der Meinungsfreiheit<br />

gemacht. Die erste bezieht sich auf „allgemeine Gesetze“.<br />

Laut gesundem Menschenverstand und ebenso laut Urteilen des<br />

Bundesverfassungsgerichts fallen darunter gerade NICHT solche<br />

Gesetze, die nur bestimmte Meinungen verbieten oder bestimmte<br />

Sachthemen regulieren. Schon allein aus diesem Grunde <strong>ist</strong> der<br />

§130 StGB in jenen Absätzen, die h<strong>ist</strong>orische Auffassungen regulieren<br />

wollen, grundgesetzwidrig – und nebenbei bemerkt freilich<br />

auch in Konflikt mit Kants kategorischem Imperativ. Es stellt sich<br />

doch wirklich die Frage, wieso dieses Gesetz nur diesen einen<br />

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