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Germar Rudolf, Widerstand ist Pflicht (2012; PDF-Datei

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GERMAR RUDOLF, WIDERSTAND IST PFLICHT<br />

20) und Prof. Dr. Nolte bezüglich der Anträge 5 bis 14 (Anlage<br />

21) werden abgelehnt, weil die Beweiserhebung für die Entscheidung<br />

[des Gerichts] ohne Bedeutung <strong>ist</strong>, denn selbst wenn<br />

die benannten Personen die unter Beweis gestellten Behauptungen<br />

bestätigen würden, würde die Kammer nicht die Allgemeinkundigkeit<br />

des Holocausts im Sinne von Ziffer 3 des<br />

Beschlusses der Kammer vom 12.2.2007 in Frage stellen.<br />

3. Der vom Angeklagten am 12.2.2007 gestellte Antrag auf Beiziehung<br />

und Verlesung des Gutachtens von Dr. Hoffmann<br />

(Anlage 16) wird abgelehnt, weil die Beweiserhebung für die<br />

Entscheidung ohne Bedeutung <strong>ist</strong>, denn das genannte Buch <strong>ist</strong><br />

nicht Gegenstand der Anklage.<br />

4. Der vom Angeklagten am 12.2.2007 gestellte Antrag auf Vernehmung<br />

von Prof. Dr. Schlee (Anlage 17) wird abgelehnt,<br />

weil, soweit es sich um die angeklagten Schriften handelt, die<br />

Kammer – wie schon im Beschluss vom 12.2.2007 unter Ziffer<br />

2, 1. Absatz, ausgeführt – eigene Sachkunde bezüglich der Beurteilung<br />

der Wissenschaftlichkeit hat. Im Übrigen <strong>ist</strong> die Behauptung<br />

für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil die<br />

Schriften nicht Gegenstand der Anklage sind.<br />

5. Der vom Angeklagten am 12.2.2007 gestellte Antrag auf Vernehmung<br />

von Prof. Dr. Hilberg (Anlage 18) wird abgelehnt.<br />

Bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Antrags <strong>ist</strong> die Beweiserhebung<br />

ohne Bedeutung, weil dessen Einschätzungen und seine<br />

Stellung für die Frage einer etwaigen Strafbarkeit des Handelns<br />

des Angeklagten keine Rolle spielen. Bezüglich Ziffer 4<br />

des Antrags hat die Kammer – wie schon im Beschluss vom<br />

12.2.2007 unter Ziffer 2, 1. Absatz, ausgeführt – eigene Sachkunde<br />

bezüglich der Beurteilung der Wissenschaftlichkeit.<br />

6. Der von der Verteidigerin Rechtsanwältin Stolz am 12.2.2007<br />

gestellte Antrag auf Verlesung der gutachterlichen Äußerung<br />

des Sachverständigen Prof. Dr. Jagschitz und dessen Vernehmung<br />

als sachverständigen Zeugen (Anlage 19) wird abgelehnt,<br />

weil die beantragten Beweiserhebungen für die Entscheidung<br />

ohne Bedeutung sind, denn selbst wenn die unter<br />

Beweis gestellten Behauptungen bestätigt würden, würde die<br />

Kammer nicht die Allgemeinkundigkeit des Holocausts im<br />

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