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Germar Rudolf, Widerstand ist Pflicht (2012; PDF-Datei

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GERMAR RUDOLF, WIDERSTAND IST PFLICHT<br />

II. Die Neufassung<br />

Durch Gesetz vom 24.3.2005 1 <strong>ist</strong> dem § 130 StGB ein weiterer<br />

(vierter) Absatz angefügt worden, der lautet:<br />

§ 130. (4) Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft,<br />

wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden<br />

in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch<br />

stört, dass er die nationalsozial<strong>ist</strong>ische Gewalt- und Willkürherrschaft<br />

billigt, verherrlicht oder rechtfertigt …<br />

Diese Neufassung <strong>ist</strong> am 25.3.2005 in Kraft getreten.<br />

III. Vorgeschichte<br />

Die Umwandlung des alten [antikommun<strong>ist</strong>ischen] Klassenkampf-Paragrafen<br />

in eine – knappe und noch ziemlich klare –<br />

Strafnorm gegen Volksverhetzung durch Gesetz vom 4. 8. 1960 2<br />

war eine Reaktion auf bestürzende Tagesaktualitäten gewesen 3 .<br />

Jahrzehnte später hatte ein glattes Missverstehen des so genannten<br />

ersten Deckert-Urteils des BGH vom Frühjahr 1994 4 zur Folge,<br />

dass die Öffentlichkeit und der Gesetzgeber annahmen, eine<br />

Auschwitz-Leugnung könne nicht bestraft werden, was aber nicht<br />

zutraf. Es war nämlich längst – notabene: kurz vor dem 8. 5. 1985,<br />

dem 40. Jahrestag der deutschen Kapitulation! – § 194 StGB dahin<br />

geändert worden, dass die Leugnung solcher NS-Verbrechen<br />

von Amts wegen als Beleidigung verfolgbar war 5 . Der BGH hatte<br />

das tatrichterliche Deckert-Urteil lediglich deshalb aufgehoben,<br />

weil zwar die Beleidigung, nicht aber darüber hinaus auch die Erschwerung<br />

der verleumderischen Hetze (sog. qualifizierte<br />

Auschwitzlüge nach § 130 1 StGB) tatrichterlich festgestellt worden<br />

war. Die überschäumende Empörung im In- und Ausland aber<br />

ließ sich durch keinerlei Erklärung mehr dämpfen, sondern allenfalls<br />

durch einen entschlossenen, wenngleich sachlich überflüssigen<br />

Bekenntnisakt des Gesetzgebers 6 . So wurde prompt – schon<br />

im Oktober 1994 – dem §130 StGB ein neuer Absatz 3 angefügt 7 .<br />

Jetzt war die einfache Leugnung, Billigung und Verharmlosung<br />

aus doppeltem Grunde strafbar: als Beleidigung mit bis zu einem<br />

Jahr und als Volksverhetzung mit bis zu fünf Jahren. Mit einer interessanten<br />

Begrenzung: soziale Adäquanz schränkte den Tatbe-<br />

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