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Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA

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Mit dem Gewaltschutzgesetz 1997 wurde auch eine<br />

zivilrechtliche Möglichkeit geschaffen, um die<br />

betroffene Frau und ihre Kinder mit Beginn der<br />

polizeilichen Intervention zu schützen und um<br />

strafbare Handlungen so weit wie möglich zu<br />

reduzieren (siehe „Nationales und internationales<br />

Recht“). Das Bundesministerium für Justiz führt eine<br />

Statistik über diese einstweiligen Verfügungen (EV).<br />

Sie zeigt, dass 85% aller EVs nach einer Wegweisung<br />

und/oder einem Rückkehrverbot beantragt<br />

wurden. Fast allen beantragten EVs, die einer<br />

polizeilichen Intervention folgten, wurde auch stattgegeben.<br />

Bei 136 der 577 EV-Verfahren lief bereits<br />

ein Scheidungsverfahren oder es wurde eines<br />

beantragt.<br />

Im Gegensatz zur Polizei- und Gerichtsstatistik<br />

erfasst die Statistik zum Gewaltschutzgesetz auch<br />

das Geschlecht der AntragstellerInnen von EVs<br />

(siehe „Nationales und internationales Recht“).<br />

Hieraus wird deutlich, dass die Gewalt in der Familie<br />

vorwiegend gegen Frauen gerichtet ist.<br />

4. 3. Sonderfall: Sexuelle Gewalt<br />

Das Ausmaß sexueller Gewalt lässt sich besonders<br />

schwer erheben. Es fällt Frauen sehr schwer, über<br />

sexuelle Gewalterfahrungen zu sprechen, besonders<br />

Hier ein stichwortartiger Überblick über die Gesetzeslage im Zusammenhang mit Gewalt in der Familie –<br />

Stand 1989 bis 2000: 20<br />

Jahr Gesetze/Fundstelle Schwerpunktmäßiger Inhalt<br />

Stand 1989 Strafgesetzbuch (StGB) Strafbarkeit von:<br />

Notzucht, geschlechtlicher Nötigung, Schändung, Beischlaf mit<br />

Unmündigen, Unzucht mit Unmündigen, Blutschande, Missbrauch<br />

eines Autoritätsverhältnisses, Kuppelei (betreffend sexuelle<br />

Gewalt).<br />

Körperverletzung, Mord, Totschlag, Quälen und Vernachlässigen<br />

unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen; Freiheitsentziehung,<br />

gefährliche Drohung, Nötigung und Beleidigung<br />

(betreffend körperliche und psychische Gewalt).<br />

Allgemeines Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (ABGB)<br />

Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu<br />

sorgen und ihr Wohl zu fördern.<br />

Neuerungen StGB Neudefinition der Vergewaltigung:<br />

Geltungsbereich auch auf Ehe/Lebensgemeinschaft erweitert,<br />

Erweiterung auf männliche Opfer, Einbeziehung der beischlafähnlichen<br />

Handlungen, Wegfall der Voraussetzung der Widerstandsunfähigkeit.<br />

20 Für weitere Ausführungen zu einzelnen Änderungen/Neuerungen siehe Abschnitt „Gewalt gegen Frauen“, Kapitel „Nationales und<br />

internationales Recht“.<br />

20<br />

dann, wenn der Täter der eigene Partner ist.<br />

Gesicherte Zahlen über das Ausmaß sexueller<br />

Gewalt in der Ehe/Lebensgemeinschaft gibt es derzeit<br />

nicht – amerikanische Studien sprechen davon,<br />

dass zwischen 10% und 50% aller Ehefrauen<br />

sexuelle Gewalt in ihrer Ehe erfahren haben. Die<br />

österreichische Kriminalstatistik weist Verurteilungen<br />

wegen Vergewaltigung in der Ehe/Lebensgemeinschaft<br />

nicht separat aus.<br />

Was die Vergewaltigung außerhalb der Ehe/Lebensgemeinschaft<br />

betrifft, gehen ForscherInnen von einer<br />

Dunkelziffer von 8.000 Fällen in Österreich pro Jahr<br />

aus; das entspricht einem Verhältnis von 1:10 (rund<br />

800 Fälle von Vergewaltigung werden in Österreich<br />

jährlich angezeigt).<br />

5. NEUERUNGEN IN DER<br />

NATIONALEN GESETZGEBUNG<br />

Seit 1989 kam es zu einer Reihe wichtiger Neuerungen<br />

in der österreichischen Gesetzgebung, die<br />

mit der Prävention von Gewalt in der Familie in<br />

Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich<br />

sowohl um Gesetzesänderungen als auch um die<br />

Einführung neuer Gesetze.

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