Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA
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Mit dem Gewaltschutzgesetz 1997 wurde auch eine<br />
zivilrechtliche Möglichkeit geschaffen, um die<br />
betroffene Frau und ihre Kinder mit Beginn der<br />
polizeilichen Intervention zu schützen und um<br />
strafbare Handlungen so weit wie möglich zu<br />
reduzieren (siehe „Nationales und internationales<br />
Recht“). Das Bundesministerium für Justiz führt eine<br />
Statistik über diese einstweiligen Verfügungen (EV).<br />
Sie zeigt, dass 85% aller EVs nach einer Wegweisung<br />
und/oder einem Rückkehrverbot beantragt<br />
wurden. Fast allen beantragten EVs, die einer<br />
polizeilichen Intervention folgten, wurde auch stattgegeben.<br />
Bei 136 der 577 EV-Verfahren lief bereits<br />
ein Scheidungsverfahren oder es wurde eines<br />
beantragt.<br />
Im Gegensatz zur Polizei- und Gerichtsstatistik<br />
erfasst die Statistik zum Gewaltschutzgesetz auch<br />
das Geschlecht der AntragstellerInnen von EVs<br />
(siehe „Nationales und internationales Recht“).<br />
Hieraus wird deutlich, dass die Gewalt in der Familie<br />
vorwiegend gegen Frauen gerichtet ist.<br />
4. 3. Sonderfall: Sexuelle Gewalt<br />
Das Ausmaß sexueller Gewalt lässt sich besonders<br />
schwer erheben. Es fällt Frauen sehr schwer, über<br />
sexuelle Gewalterfahrungen zu sprechen, besonders<br />
Hier ein stichwortartiger Überblick über die Gesetzeslage im Zusammenhang mit Gewalt in der Familie –<br />
Stand 1989 bis 2000: 20<br />
Jahr Gesetze/Fundstelle Schwerpunktmäßiger Inhalt<br />
Stand 1989 Strafgesetzbuch (StGB) Strafbarkeit von:<br />
Notzucht, geschlechtlicher Nötigung, Schändung, Beischlaf mit<br />
Unmündigen, Unzucht mit Unmündigen, Blutschande, Missbrauch<br />
eines Autoritätsverhältnisses, Kuppelei (betreffend sexuelle<br />
Gewalt).<br />
Körperverletzung, Mord, Totschlag, Quälen und Vernachlässigen<br />
unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen; Freiheitsentziehung,<br />
gefährliche Drohung, Nötigung und Beleidigung<br />
(betreffend körperliche und psychische Gewalt).<br />
Allgemeines Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (ABGB)<br />
Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu<br />
sorgen und ihr Wohl zu fördern.<br />
Neuerungen StGB Neudefinition der Vergewaltigung:<br />
Geltungsbereich auch auf Ehe/Lebensgemeinschaft erweitert,<br />
Erweiterung auf männliche Opfer, Einbeziehung der beischlafähnlichen<br />
Handlungen, Wegfall der Voraussetzung der Widerstandsunfähigkeit.<br />
20 Für weitere Ausführungen zu einzelnen Änderungen/Neuerungen siehe Abschnitt „Gewalt gegen Frauen“, Kapitel „Nationales und<br />
internationales Recht“.<br />
20<br />
dann, wenn der Täter der eigene Partner ist.<br />
Gesicherte Zahlen über das Ausmaß sexueller<br />
Gewalt in der Ehe/Lebensgemeinschaft gibt es derzeit<br />
nicht – amerikanische Studien sprechen davon,<br />
dass zwischen 10% und 50% aller Ehefrauen<br />
sexuelle Gewalt in ihrer Ehe erfahren haben. Die<br />
österreichische Kriminalstatistik weist Verurteilungen<br />
wegen Vergewaltigung in der Ehe/Lebensgemeinschaft<br />
nicht separat aus.<br />
Was die Vergewaltigung außerhalb der Ehe/Lebensgemeinschaft<br />
betrifft, gehen ForscherInnen von einer<br />
Dunkelziffer von 8.000 Fällen in Österreich pro Jahr<br />
aus; das entspricht einem Verhältnis von 1:10 (rund<br />
800 Fälle von Vergewaltigung werden in Österreich<br />
jährlich angezeigt).<br />
5. NEUERUNGEN IN DER<br />
NATIONALEN GESETZGEBUNG<br />
Seit 1989 kam es zu einer Reihe wichtiger Neuerungen<br />
in der österreichischen Gesetzgebung, die<br />
mit der Prävention von Gewalt in der Familie in<br />
Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich<br />
sowohl um Gesetzesänderungen als auch um die<br />
Einführung neuer Gesetze.