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Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA

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Definition von Vergewaltigung weiter zu fassen, da<br />

jede Form sexueller Gewalt negative Auswirkungen<br />

hat. Als Vergewaltigung sollten im Strafgesetz alle<br />

sexuellen Handlungen definiert werden, die gegen<br />

den Willen der Frau ausgeübt werden und ihr Recht<br />

auf Selbstbestimmung missachten. Dazu gehören<br />

auch Handlungen, die nicht mit körperlicher Gewalt,<br />

sondern mit anderen Mitteln durchgesetzt werden<br />

(Zwang, Drohungen, ökonomische Gewalt etc.).<br />

3. 1. 3. Änderungen in der Strafprozessordnung<br />

Das Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson<br />

43<br />

Auf Verlangen der Zeugin/des Zeugen besteht seit<br />

1994 das Recht, bei der Einvernahme durch die/den<br />

UntersuchungsrichterIn eine Vertrauensperson mitzunehmen.<br />

Schon in der Ladung muss auf dieses<br />

Recht hingewiesen werden.<br />

Die schonende Einvernahme 44<br />

Ebenfalls 1994 eingeführt wurde die so genannte<br />

„schonende Einvernahme“, die Gewaltopfern das<br />

Recht gibt, ohne Beisein des Täters als<br />

Zeugin/Zeuge aussagen zu können. Die Vernehmung<br />

erfolgt in diesem Fall in einem abgesonderten<br />

Raum und wird mittels Videokamera in<br />

den Verhandlungssaal übertragen. Bei Aussagen<br />

gegen Angehörige und von Gewaltopfern, die unter<br />

14 Jahre alt sind, muss eine schonende Einvernahme<br />

durchgeführt werden, wenn die betroffene<br />

Person dies verlangt.<br />

1998 wurde diese Regelung insbesondere für Opfer<br />

von Gewaltdelikten erweitert: Unter 14-Jährige<br />

müssen zwingend schonend einvernommen werden.<br />

Alle anderen Personen müssen über dieses Recht<br />

ausdrücklich belehrt werden.<br />

Allerdings zeigen die Erfahrungen der Frauenhausmitarbeiterinnen,<br />

dass Gerichte nicht immer unterstützend<br />

und verständnisvoll reagieren, wenn<br />

Gewaltopfer dieses Recht in Anspruch nehmen.<br />

Viele Opfer trauen sich daher nicht auf ihr Recht zu<br />

bestehen, da sie das Gericht nicht „verärgern“<br />

wollen. Positiv wirkt sich in diesem Zusammenhang<br />

die Unterstützung von Gewaltopfern durch Opferschutzeinrichtungen<br />

aus. Das Recht auf Prozessbegleitung<br />

wird daher als zentrales Element für eine<br />

59<br />

Verbesserung der Situation von Gewaltopfern im<br />

Strafverfahren gesehen.<br />

Die Diversionsnovelle<br />

Seit 1. Jänner 2000 können an Stelle eines Strafverfahrens<br />

unter bestimmten Voraussetzungen so<br />

genannte „diversionelle Maßnahmen“ treten. Die<br />

Bedingungen hierfür sind:<br />

Die Schuld des Verdächtigen ist nicht als schwer<br />

anzusehen.<br />

Die Tat hatte nicht den Tod eines Menschen zur<br />

Folge.<br />

Eine Bestrafung ist aus präventiven Gründen nicht<br />

geboten.<br />

Ausgenommen sind Delikte, die mit mehr als fünf<br />

Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden sowie alle<br />

Sexualdelikte, nicht jedoch der „Missbrauch eines<br />

Autoritätsverhältnisses“ (§ 212 StGB).<br />

Zu den diversionellen Maßnahmen zählen:<br />

der außergerichtliche Tatausgleich (ATA),<br />

Geldbußen,<br />

Erbringung gemeinnütziger Leistungen sowie<br />

Bestimmung einer Probezeit.<br />

Von Opferschutzeinrichtungen, insbesondere den<br />

Frauenhäusern, wurde immer wieder vorgebracht,<br />

dass der außergerichtliche Tatausgleich als Maßnahme<br />

bei Gewalt gegen Frauen in der Familie nicht<br />

geeignet ist. Begründet wird dies damit, dass es für<br />

Frauen in Gewaltbeziehungen schwierig bzw. oft<br />

sogar unmöglich ist, dem Misshandler gegenüber zu<br />

sitzen und Forderungen für einen Tatausgleich zu<br />

stellen. Ebenso problematisch ist es für sie auch,<br />

den ATA abzulehnen, weil sich viele Betroffene unter<br />

Druck gesetzt fühlen und Angst haben. Eine häufige<br />

Folge ist, dass sie Vereinbarungen zustimmen, die<br />

nicht in ihrem Interesse sind, um endlich „Ruhe“ zu<br />

haben.<br />

Die MitarbeiterInnen von Opferschutzeinrichtungen<br />

haben daher nicht den Eindruck, dass es sich dabei<br />

um eine Maßnahme handelt, die den Interessen der<br />

Opfer dient.<br />

Von den MitarbeiterInnen des ATA wird mitunter die<br />

gegenteilige Position vertreten. Die vom BMUJF<br />

gemeinsam mit dem BMJ und dem BMI in Auftrag<br />

gegebene Begleitforschung entwirft ein<br />

differenziertes Bild. 45 Sie hat ergeben, dass der ATA<br />

in manchen Fällen von häuslicher Gewalt unter<br />

43 § 162 Abs. 2 StPO<br />

44 § 162a Abs. 2 StPO<br />

45 Vgl. Pelikan, C./Hönisch, B.: Die Wirkungsweisen strafrechtlicher Maßnahmen bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen. Das Strafverfahren<br />

und der Außergerichtliche Tatausgleich, Wien 1999.

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