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Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA

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estimmten Voraussetzungen sinnvoll sein kann, in<br />

anderen Fällen jedoch die Gefahr der Bagatellisierung<br />

der Übergriffe mit sich bringt.<br />

3. 1. 4. Opferrechte, Schadenersatz und<br />

Schmerzensgeld<br />

Derzeit sind Gewaltopfer im Strafverfahren nur<br />

ZeugInnen. Sie können sich zwar als Privatbeteiligte<br />

anschließen und Schmerzensgeld verlangen, doch<br />

werden sie meist von den Strafgerichten auf den<br />

Zivilrechtsweg verwiesen. Dies bedeutet, noch<br />

einmal einen Prozess durchstehen zu müssen – und<br />

dies auf eigenes Kostenrisiko. Da viele Opfer nicht<br />

noch ein weiteres Mal aussagen wollen, verzichten<br />

sie lieber auf ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld.<br />

Benachteiligend ist auch der Umstand, dass Opfer<br />

von Gewalt derzeit keinen Anspruch auf kostenlose<br />

rechtliche Vertretung haben. Wenn sie sich als Privatbeteiligte<br />

dem Strafverfahren anschließen und<br />

eine anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen,<br />

müssen sie dafür selbst aufkommen. Sie können<br />

zwar versuchen, die Kosten vom Täter rückzufordern,<br />

in der Praxis gelingt dies jedoch selten,<br />

weil die Opfer dafür oft erneut einen Prozess<br />

anstrengen müssten.<br />

3. 1. 5. Änderungen im Ärztegesetz<br />

Bis zur Reform des Ärztegesetzes 1998 unterlagen<br />

ÄrztInnen der Anzeigepflicht, wenn sie im Rahmen<br />

ihrer Berufsausübung Kenntnis von Gewalttaten an<br />

PatientInnen erlangten. Mit den Änderungen im<br />

Ärztegesetz 1998 wurde die Anzeigepflicht in der<br />

alten Form abgeschafft und durch § 54 ÄrzteG<br />

ersetzt, der die Verschwiegenheits-, Melde- und<br />

Anzeigepflicht neu regelt.<br />

Nunmehr ist eine weitere Reform 46 durchgeführt<br />

worden, in der die Anzeigepflichten für ÄrztInnen im<br />

Vergleich zur vormals geltenden Regelung verschärft<br />

wurde.<br />

3. 2. Internationales Recht –<br />

Entwicklungen 1989-1999<br />

Die 90er-Jahre waren gekennzeichnet von zahlreichen<br />

internationalen Initiativen zur Sichtbarmachung<br />

und Eliminierung von Gewalt an Frauen.<br />

46 Vgl. 689 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XXI.GP.<br />

60<br />

1979: Konvention gegen jede Diskriminierung<br />

der Frau (CEDAW)<br />

Mehr als zehn Jahre lang war die Konvention gegen<br />

jede Diskriminierung der Frau, Convention on the<br />

Elimination of All Forms of Discrimination<br />

against Women (CEDAW), das einzige internationale<br />

Rechtsmittel, um Frauenrechte – und damit<br />

auch ein Frauenleben ohne Gewalt – auf nationaler<br />

und internationaler Ebene einzufordern. Österreich<br />

unterzeichnete die Konvention 1982, drei Jahre<br />

nachdem sie von der UN-Generalversammlung<br />

beschlossen worden war. Alle vier Jahre müssen<br />

die Staaten, die CEDAW unterzeichnet haben, dem<br />

CEDAW-Komitee einen Bericht über die Lage der<br />

Frau im Land vorlegen. Im Frühjahr 2000 war<br />

Österreich zum dritten Mal dazu aufgefordert, seine<br />

Bilanz vorzulegen. Eine Stärkung erfuhr die Konvention<br />

1999. Die Frauenstatuskommission<br />

(Commission on the Status of Women) der UNO<br />

beschloss im März ein Optional Protocol, das es<br />

nun auch Einzelpersonen ermöglicht, wegen Verstößen<br />

gegen die Konvention Beschwerde zu führen<br />

(Individualbeschwerdeverfahren).<br />

1993: Deklaration gegen Gewalt an Frauen<br />

Ein weiterer Schritt im Rahmen der UN-Mechanismen<br />

war die Verabschiedung der Deklaration gegen<br />

Gewalt an Frauen (Declaration on the Elimination of<br />

Violence against Women) im Dezember 1993, ein<br />

halbes Jahr nach der UN-Menschenrechtskonferenz<br />

in Wien. In sechs Artikeln werden die Staaten u.a.<br />

aufgefordert, verstärkt Maßnahmen zur Eliminierung<br />

von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen.<br />

1994: Sonderberichterstatterin der<br />

UN-Menschenrechtskommission<br />

Mit der Ernennung von Radhika Coomaraswamy zur<br />

Sonderberichterstatterin über Gewalt an Frauen<br />

(Special Rapporteur on Violence against Women)<br />

bei der Menschenrechtskommission der Vereinten<br />

Nationen wurde eine zentrale Forderung internationaler<br />

Frauenorganisationen erfüllt. Seit ihrer<br />

Bestellung 1994 hat Coomaraswamy zahlreiche<br />

Berichte mit Empfehlungen vorgelegt, die rechtliche<br />

Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt<br />

vorschlagen. Von derselben Institution wurde 1998<br />

eine Resolution zur Eliminierung von Gewalt an<br />

Frauen beschlossen.

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