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Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA

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d) öffentliche Jugendwohlfahrt:<br />

Zentrale Stelle für konkrete Hilfsmaßnahmen ist das<br />

örtlich zuständige Jugendamt, das mit der Familie<br />

Kontakt aufnimmt, die Situation abklärt und letztlich<br />

über notwendige Maßnahmen entscheidet.<br />

e) Strafanzeige und Strafverfahren:<br />

Jede Privatperson oder Institution kann bei den<br />

Sicherheitsbehörden oder bei der Staatsanwaltschaft<br />

Strafanzeige gegen TäterInnen erstatten. Unter<br />

bestimmten Voraussetzungen können VertreterInnen<br />

von Institutionen auch zur Anzeige verpflichtet sein.<br />

Die Sicherheitsbehörden sind für die Erhebung des<br />

Sachverhalts zuständig. Die betroffenen Kinder<br />

werden im Zuge der Voruntersuchung von gleichgeschlechtlichen,<br />

meist speziell geschulten,<br />

KriminalbeamtInnen befragt.<br />

Ob letztendlich Anklage erhoben wird, entscheidet<br />

die Staatsanwaltschaft.<br />

f) Gerichtsverhandlung:<br />

Bei Gerichtsverhandlungen sind mehrere Maßnahmen<br />

zum Schutz von Kindern vorgesehen.<br />

So können Kinder in allen Verhandlungsphasen eine<br />

Vertrauensperson mitnehmen. Für Kinder unter 14<br />

Jahren ist die kontradiktorische Einvernahme obligatorisch<br />

– d.h., sie werden in einem eigenen Raum,<br />

getrennt von RichterIn, StaatsanwältIn, TäterIn und<br />

VerteidigerIn, vor laufender Kamera befragt.<br />

Sofern das Verfahren nicht eingestellt wird, kommt<br />

es anschließend zur gerichtlichen Hauptverhandlung.<br />

In den meisten Fällen sind die Kinder hierbei<br />

nicht anwesend, weil sie bereits kontradiktorisch<br />

befragt worden sind und die Videoaufzeichnungen<br />

als Zeugenaussagen gelten.<br />

Welche Interventionshilfen gibt es für<br />

betroffene Kinder?<br />

a) informelle Hilfen:<br />

Viele Kinder und Jugendliche empfinden Schwellenangst<br />

vor der Kontaktaufnahme mit öffentlichen<br />

Hilfseinrichtungen oder zuständigen Institutionen.<br />

Der vorübergehende Schutz bei Verwandten oder<br />

Bekannten ist für sie eine wichtige Möglichkeit, Hilfe<br />

zu bekommen und trotzdem im vertrauten Umfeld<br />

bleiben zu können.<br />

b) Krisenintervention:<br />

Unter Krisenintervention wird eine kurzfristige Unterstützung<br />

in Form von Einschreiten, Beratung bzw.<br />

Unterbringung in akuten Krisensituationen verstanden.<br />

Sie kann z.B. durch die Sicherheitsbehörden<br />

erfolgen (Stichwort Gewaltschutzgesetz)<br />

oder die persönliche bzw. telefonische Kontaktaufnahme<br />

mit einer Hilfseinrichtung (z.B. einem Kinder-<br />

40<br />

schutzzentrum). Eine weitere Möglichkeit stellt die<br />

vorübergehende Aufnahme von betroffenen Kindern<br />

oder Jugendlichen in einem Krisenzentrum oder<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem<br />

Krankenhaus dar.<br />

c) Beratung und Psychotherapie:<br />

Viele Kinder mit Gewalterfahrungen bedürfen neben<br />

der medizinischen auch einer psychotherapeutischen<br />

Betreuung. Ziel der Betreuung ist<br />

es, die negativen Auswirkungen der Gewalthandlung<br />

zu reduzieren. Die Sicherheit des Kindes steht auch<br />

hier im Vordergrund, d.h., dass die Therapie erst<br />

Sinn macht, wenn ein Ende der Gewalt gewährleistet<br />

ist. Als zielführend hat es sich erwiesen, auch<br />

die Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen<br />

psychosozial zu betreuen – unabhängig davon, ob<br />

sie TäterInnen sind oder nicht (siehe Abschnitt<br />

„TäterInnenorientierte Intervention“).<br />

d) Selbsthilfegruppen:<br />

Im Rahmen von Selbsthilfegruppen treffen einander<br />

von Gewalt betroffene Menschen, um sich mit<br />

anderen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben,<br />

auszutauschen. Der Vorteil liegt im Aspekt der<br />

Gemeinsamkeit, der in solchen Gruppen erfahren<br />

wird.<br />

Allerdings finden Kinder und Jugendliche nur schwer<br />

Zugang zu Selbsthilfegruppen. Meist gelingt dies nur<br />

mit Hilfe einer erwachsenen Vertrauensperson.<br />

3. 2. 2. TäterInnenorientierte Intervention<br />

Zu den täterInnenorientierten Interventionsschritten<br />

zählen primär die Handlungsmöglichkeiten, die der<br />

öffentlichen Jugendwohlfahrt, der Sicherheitsbehörde<br />

und den Gerichten im Umgang mit<br />

Menschen, die physische und sexuelle Gewalt<br />

ausüben, zur Verfügung stehen.<br />

Welche Schritte können gesetzt werden?<br />

a) Jugendwohlfahrt:<br />

Im Bereich der Jugendwohlfahrt können TäterInnen<br />

im Rahmen von Maßnahmen wie z.B. der „Unterstützung<br />

der Erziehung“ oder der „vollen Erziehung“<br />

zur Teilnahme an entsprechenden Unterstützungsangeboten<br />

(z.B. TäterInnenprogramme) motiviert<br />

werden.<br />

b) Sicherheitsbehörden:<br />

Zu den Interventionsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörde<br />

zählen z.B. die im Sicherheitspolizeigesetz<br />

verankerte Wegweisung und das Betretungsverbot<br />

(§ 38a SPG).

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