Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA
Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA
Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
d) öffentliche Jugendwohlfahrt:<br />
Zentrale Stelle für konkrete Hilfsmaßnahmen ist das<br />
örtlich zuständige Jugendamt, das mit der Familie<br />
Kontakt aufnimmt, die Situation abklärt und letztlich<br />
über notwendige Maßnahmen entscheidet.<br />
e) Strafanzeige und Strafverfahren:<br />
Jede Privatperson oder Institution kann bei den<br />
Sicherheitsbehörden oder bei der Staatsanwaltschaft<br />
Strafanzeige gegen TäterInnen erstatten. Unter<br />
bestimmten Voraussetzungen können VertreterInnen<br />
von Institutionen auch zur Anzeige verpflichtet sein.<br />
Die Sicherheitsbehörden sind für die Erhebung des<br />
Sachverhalts zuständig. Die betroffenen Kinder<br />
werden im Zuge der Voruntersuchung von gleichgeschlechtlichen,<br />
meist speziell geschulten,<br />
KriminalbeamtInnen befragt.<br />
Ob letztendlich Anklage erhoben wird, entscheidet<br />
die Staatsanwaltschaft.<br />
f) Gerichtsverhandlung:<br />
Bei Gerichtsverhandlungen sind mehrere Maßnahmen<br />
zum Schutz von Kindern vorgesehen.<br />
So können Kinder in allen Verhandlungsphasen eine<br />
Vertrauensperson mitnehmen. Für Kinder unter 14<br />
Jahren ist die kontradiktorische Einvernahme obligatorisch<br />
– d.h., sie werden in einem eigenen Raum,<br />
getrennt von RichterIn, StaatsanwältIn, TäterIn und<br />
VerteidigerIn, vor laufender Kamera befragt.<br />
Sofern das Verfahren nicht eingestellt wird, kommt<br />
es anschließend zur gerichtlichen Hauptverhandlung.<br />
In den meisten Fällen sind die Kinder hierbei<br />
nicht anwesend, weil sie bereits kontradiktorisch<br />
befragt worden sind und die Videoaufzeichnungen<br />
als Zeugenaussagen gelten.<br />
Welche Interventionshilfen gibt es für<br />
betroffene Kinder?<br />
a) informelle Hilfen:<br />
Viele Kinder und Jugendliche empfinden Schwellenangst<br />
vor der Kontaktaufnahme mit öffentlichen<br />
Hilfseinrichtungen oder zuständigen Institutionen.<br />
Der vorübergehende Schutz bei Verwandten oder<br />
Bekannten ist für sie eine wichtige Möglichkeit, Hilfe<br />
zu bekommen und trotzdem im vertrauten Umfeld<br />
bleiben zu können.<br />
b) Krisenintervention:<br />
Unter Krisenintervention wird eine kurzfristige Unterstützung<br />
in Form von Einschreiten, Beratung bzw.<br />
Unterbringung in akuten Krisensituationen verstanden.<br />
Sie kann z.B. durch die Sicherheitsbehörden<br />
erfolgen (Stichwort Gewaltschutzgesetz)<br />
oder die persönliche bzw. telefonische Kontaktaufnahme<br />
mit einer Hilfseinrichtung (z.B. einem Kinder-<br />
40<br />
schutzzentrum). Eine weitere Möglichkeit stellt die<br />
vorübergehende Aufnahme von betroffenen Kindern<br />
oder Jugendlichen in einem Krisenzentrum oder<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem<br />
Krankenhaus dar.<br />
c) Beratung und Psychotherapie:<br />
Viele Kinder mit Gewalterfahrungen bedürfen neben<br />
der medizinischen auch einer psychotherapeutischen<br />
Betreuung. Ziel der Betreuung ist<br />
es, die negativen Auswirkungen der Gewalthandlung<br />
zu reduzieren. Die Sicherheit des Kindes steht auch<br />
hier im Vordergrund, d.h., dass die Therapie erst<br />
Sinn macht, wenn ein Ende der Gewalt gewährleistet<br />
ist. Als zielführend hat es sich erwiesen, auch<br />
die Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen<br />
psychosozial zu betreuen – unabhängig davon, ob<br />
sie TäterInnen sind oder nicht (siehe Abschnitt<br />
„TäterInnenorientierte Intervention“).<br />
d) Selbsthilfegruppen:<br />
Im Rahmen von Selbsthilfegruppen treffen einander<br />
von Gewalt betroffene Menschen, um sich mit<br />
anderen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben,<br />
auszutauschen. Der Vorteil liegt im Aspekt der<br />
Gemeinsamkeit, der in solchen Gruppen erfahren<br />
wird.<br />
Allerdings finden Kinder und Jugendliche nur schwer<br />
Zugang zu Selbsthilfegruppen. Meist gelingt dies nur<br />
mit Hilfe einer erwachsenen Vertrauensperson.<br />
3. 2. 2. TäterInnenorientierte Intervention<br />
Zu den täterInnenorientierten Interventionsschritten<br />
zählen primär die Handlungsmöglichkeiten, die der<br />
öffentlichen Jugendwohlfahrt, der Sicherheitsbehörde<br />
und den Gerichten im Umgang mit<br />
Menschen, die physische und sexuelle Gewalt<br />
ausüben, zur Verfügung stehen.<br />
Welche Schritte können gesetzt werden?<br />
a) Jugendwohlfahrt:<br />
Im Bereich der Jugendwohlfahrt können TäterInnen<br />
im Rahmen von Maßnahmen wie z.B. der „Unterstützung<br />
der Erziehung“ oder der „vollen Erziehung“<br />
zur Teilnahme an entsprechenden Unterstützungsangeboten<br />
(z.B. TäterInnenprogramme) motiviert<br />
werden.<br />
b) Sicherheitsbehörden:<br />
Zu den Interventionsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörde<br />
zählen z.B. die im Sicherheitspolizeigesetz<br />
verankerte Wegweisung und das Betretungsverbot<br />
(§ 38a SPG).