Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA
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Die wichtigsten Aspekte des neuen Gesetzes<br />
bestehen einerseits im<br />
(polizeilichen) Wegweiserecht und Betretungsverbot,<br />
verankert im Sicherheitspolizeigesetz<br />
(SPG; hier sind in Österreich die Befugnisse der<br />
Polizei geregelt), andererseits in<br />
Verbesserungen bei der (gerichtlichen) einstweiligen<br />
Verfügung.<br />
Das Wegweiserecht und Betretungsverbot 42<br />
Das Wegweiserecht, geregelt unter § 38a Abs. 1 des<br />
Sicherheitspolizeigesetzes, gibt der Exekutive erstmals<br />
die Möglichkeit, einen Gewalttäter sofort aus<br />
der Wohnung – auch seiner eigenen – wegzuweisen,<br />
wenn Gefahr für das Leben, die<br />
Gesundheit oder Freiheit anderer MitbewohnerInnen<br />
von ihm ausgeht. Polizei und Gendarmerie sind<br />
auch berechtigt, ihm das Betreten der Wohnung und<br />
deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen<br />
(Betretungsverbot).<br />
Folgende Aspekte sind hervorzuheben:<br />
Das Gesetz versucht möglichst viele Menschen zu<br />
schützen. Daher muss bei der Anwendung kein<br />
Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten gegeben<br />
sein. So könnte z.B. auch eine Untermieterin vor<br />
ihrem gewalttätigen Vermieter geschützt werden.<br />
Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.<br />
Auch der Besitzer einer Wohnung kann<br />
weggewiesen werden.<br />
Die Wegweisung und das anschließende<br />
Betretungsverbot gelten für zehn Tage. In dieser<br />
Zeit kann die bedrohte Person einen Antrag auf<br />
einstweilige Verfügung (s.u.) stellen. In diesem<br />
Fall verlängert sich das Betretungsverbot bis zu<br />
dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung<br />
über den Antrag der weggewiesenen Person<br />
zugestellt wird, längstens aber auf 20 Tage. Nach<br />
zwei Tagen muss die Verwaltungsbehörde überprüfen,<br />
ob diese Maßnahme zu Recht erfolgt ist.<br />
Sie hat die Möglichkeit sie aufzuheben, wenn die<br />
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.<br />
Das Betretungsverbot kann jedoch nicht bloß auf<br />
Grund eines Antrags der betroffenen Person aufgehoben<br />
werden, sondern es muss überprüft<br />
werden, ob die Voraussetzungen, die zur Verhängung<br />
dieser Maßnahmen geführt haben – das<br />
Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes auf<br />
Leben, Gesundheit oder Freiheit – wirklich nicht<br />
(mehr) vorliegen.<br />
57<br />
Die einstweilige Verfügung<br />
Das Betretungsverbot kann mittels einstweiliger Verfügung<br />
vom Gericht auf drei Monate verlängert<br />
werden. Wird in der Zwischenzeit die Scheidung<br />
eingereicht (oder sind bestimmte andere, mit der<br />
Auflösung einer Ehe oder der Regelung der Benützungsberechtigung<br />
an der Wohnung<br />
zusammenhängende Verfahren anhängig), so verlängert<br />
sich die einstweilige Verfügung bis zum<br />
Abschluss des Verfahrens.<br />
Die einstweilige Verfügung muss sich nicht nur auf<br />
die Ausweisung aus der Wohnung und ein Rückkehrverbot<br />
in dieselbe beschränken, sondern es<br />
können auch ein „Straßenverbot“ für bestimmte Orte<br />
(Arbeitsplatz, Kindergarten etc.) sowie ein Kontaktverbot<br />
ausgesprochen werden.<br />
Neben den EhegattInnen können seit Mai 1997 auch<br />
LebensgefährtInnen, Kinder, Geschwister, Stief- und<br />
Pflegekinder, Enkelkinder, Eltern und bestimmte<br />
andere Angehörige einen Antrag stellen. Zum verbesserten<br />
Schutz der Kinder ist auch der Jugendwohlfahrtsträger<br />
befugt, die einstweilige Verfügung<br />
zu beantragen.<br />
Interventionsstellen als Begleitmaßnahme<br />
Eine wichtige Rolle bei der Prävention von Gewalt in<br />
der Familie spielen die Interventionsstellen. Ihre<br />
Funktion als Opferschutzeinrichtungen ist im Gewaltschutzgesetz<br />
festgehalten.<br />
Es gibt neun Interventionsstellen, eine in jedem<br />
Bundesland. Ihre Aufgaben sind:<br />
Unterstützung der Opfer,<br />
Vernetzung und Koordinierung der Arbeit aller mit<br />
dem Problem befassten Institutionen.<br />
In der Wiener Interventionsstelle wird darüber hinaus<br />
auch mit Tätern gearbeitet bzw. werden<br />
täterbezogene Interventionen initiiert.<br />
Nach einem Einsatz wegen Gewalt in der Familie<br />
informiert die Exekutive die zuständige Interventionsstelle<br />
binnen 24 Stunden. Die Mitarbeiterinnen der<br />
Interventionsstelle nehmen umgehend Kontakt mit<br />
den Betroffenen auf und bieten Beratung und Unterstützung<br />
in rechtlichen und sozialen Fragen an.<br />
Auch die Einschätzung der Gefährlichkeit eines<br />
Täters und gegebenen Falls die Erstellung eines<br />
Sicherheitsplanes gehören zum Tätigkeitsbereich<br />
der Interventionsstellen.<br />
42 Dargestellt wird die seit 1.1.2000 geltende Rechtslage (gemäß SPG-Novelle 1999, BGBl. I/146/1999).