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Gewaltbericht - Kurzfassung - BMWA

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Die wichtigsten Aspekte des neuen Gesetzes<br />

bestehen einerseits im<br />

(polizeilichen) Wegweiserecht und Betretungsverbot,<br />

verankert im Sicherheitspolizeigesetz<br />

(SPG; hier sind in Österreich die Befugnisse der<br />

Polizei geregelt), andererseits in<br />

Verbesserungen bei der (gerichtlichen) einstweiligen<br />

Verfügung.<br />

Das Wegweiserecht und Betretungsverbot 42<br />

Das Wegweiserecht, geregelt unter § 38a Abs. 1 des<br />

Sicherheitspolizeigesetzes, gibt der Exekutive erstmals<br />

die Möglichkeit, einen Gewalttäter sofort aus<br />

der Wohnung – auch seiner eigenen – wegzuweisen,<br />

wenn Gefahr für das Leben, die<br />

Gesundheit oder Freiheit anderer MitbewohnerInnen<br />

von ihm ausgeht. Polizei und Gendarmerie sind<br />

auch berechtigt, ihm das Betreten der Wohnung und<br />

deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen<br />

(Betretungsverbot).<br />

Folgende Aspekte sind hervorzuheben:<br />

Das Gesetz versucht möglichst viele Menschen zu<br />

schützen. Daher muss bei der Anwendung kein<br />

Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten gegeben<br />

sein. So könnte z.B. auch eine Untermieterin vor<br />

ihrem gewalttätigen Vermieter geschützt werden.<br />

Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.<br />

Auch der Besitzer einer Wohnung kann<br />

weggewiesen werden.<br />

Die Wegweisung und das anschließende<br />

Betretungsverbot gelten für zehn Tage. In dieser<br />

Zeit kann die bedrohte Person einen Antrag auf<br />

einstweilige Verfügung (s.u.) stellen. In diesem<br />

Fall verlängert sich das Betretungsverbot bis zu<br />

dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung<br />

über den Antrag der weggewiesenen Person<br />

zugestellt wird, längstens aber auf 20 Tage. Nach<br />

zwei Tagen muss die Verwaltungsbehörde überprüfen,<br />

ob diese Maßnahme zu Recht erfolgt ist.<br />

Sie hat die Möglichkeit sie aufzuheben, wenn die<br />

Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.<br />

Das Betretungsverbot kann jedoch nicht bloß auf<br />

Grund eines Antrags der betroffenen Person aufgehoben<br />

werden, sondern es muss überprüft<br />

werden, ob die Voraussetzungen, die zur Verhängung<br />

dieser Maßnahmen geführt haben – das<br />

Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes auf<br />

Leben, Gesundheit oder Freiheit – wirklich nicht<br />

(mehr) vorliegen.<br />

57<br />

Die einstweilige Verfügung<br />

Das Betretungsverbot kann mittels einstweiliger Verfügung<br />

vom Gericht auf drei Monate verlängert<br />

werden. Wird in der Zwischenzeit die Scheidung<br />

eingereicht (oder sind bestimmte andere, mit der<br />

Auflösung einer Ehe oder der Regelung der Benützungsberechtigung<br />

an der Wohnung<br />

zusammenhängende Verfahren anhängig), so verlängert<br />

sich die einstweilige Verfügung bis zum<br />

Abschluss des Verfahrens.<br />

Die einstweilige Verfügung muss sich nicht nur auf<br />

die Ausweisung aus der Wohnung und ein Rückkehrverbot<br />

in dieselbe beschränken, sondern es<br />

können auch ein „Straßenverbot“ für bestimmte Orte<br />

(Arbeitsplatz, Kindergarten etc.) sowie ein Kontaktverbot<br />

ausgesprochen werden.<br />

Neben den EhegattInnen können seit Mai 1997 auch<br />

LebensgefährtInnen, Kinder, Geschwister, Stief- und<br />

Pflegekinder, Enkelkinder, Eltern und bestimmte<br />

andere Angehörige einen Antrag stellen. Zum verbesserten<br />

Schutz der Kinder ist auch der Jugendwohlfahrtsträger<br />

befugt, die einstweilige Verfügung<br />

zu beantragen.<br />

Interventionsstellen als Begleitmaßnahme<br />

Eine wichtige Rolle bei der Prävention von Gewalt in<br />

der Familie spielen die Interventionsstellen. Ihre<br />

Funktion als Opferschutzeinrichtungen ist im Gewaltschutzgesetz<br />

festgehalten.<br />

Es gibt neun Interventionsstellen, eine in jedem<br />

Bundesland. Ihre Aufgaben sind:<br />

Unterstützung der Opfer,<br />

Vernetzung und Koordinierung der Arbeit aller mit<br />

dem Problem befassten Institutionen.<br />

In der Wiener Interventionsstelle wird darüber hinaus<br />

auch mit Tätern gearbeitet bzw. werden<br />

täterbezogene Interventionen initiiert.<br />

Nach einem Einsatz wegen Gewalt in der Familie<br />

informiert die Exekutive die zuständige Interventionsstelle<br />

binnen 24 Stunden. Die Mitarbeiterinnen der<br />

Interventionsstelle nehmen umgehend Kontakt mit<br />

den Betroffenen auf und bieten Beratung und Unterstützung<br />

in rechtlichen und sozialen Fragen an.<br />

Auch die Einschätzung der Gefährlichkeit eines<br />

Täters und gegebenen Falls die Erstellung eines<br />

Sicherheitsplanes gehören zum Tätigkeitsbereich<br />

der Interventionsstellen.<br />

42 Dargestellt wird die seit 1.1.2000 geltende Rechtslage (gemäß SPG-Novelle 1999, BGBl. I/146/1999).

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