berichtet über das Geschäftsjahr
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ad 2) Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Die IFRS /IAS kennen keine zwingende Form der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
sie stellen meist nur Mindestanforderungen auf und <strong>über</strong>lassen es den berichtenden<br />
Unternehmen, jene Form zu finden, die den Zielen und Zwecken der Informationsvermittlung<br />
am besten entspricht.<br />
Ein augenfälliger Unterschied eines Abschlusses nach IFRS /IAS zu einem solchen nach BWG<br />
ist eine der Übersichtlichkeit dienende komprimierte Darstellung von Bilanz und Gewinn- und<br />
Verlustrechnung. Diese führt aber zu keinem Informationsverlust, sondern durch den Ausweis<br />
zahlreicher „Hievon-Angaben“ und gegen<strong>über</strong> öHGB/BWG zusätzlicher Aufgliederungen<br />
und Erläuterungen im Anhang wird der Informationsgehalt für den Leser stark erhöht.<br />
Auch bietet der offene Ausweis der Kreditrisikovorsorgen in der Bilanz bzw. deren Erfolgsauswirkungen<br />
in der G&V – neben zahlreichen, <strong>das</strong> Kreditrisiko betreffenden Zusatzangaben<br />
im Anhang – einen stark verbesserten Einblick in die Kreditrisikopolitik der Bank.<br />
ad 3) Ansatz und Bewertungsgrundsätze<br />
Die österreichische Rechnungslegung wird von den Grundsätzen der Vorsicht geprägt, insbesondere<br />
dem Grundsatz der imparitätischen Realisation von Erfolgen, die gemäß IFRS /IAS<br />
nicht anzuwenden sind.<br />
Spezielle Unterschiede in einzelnen Bilanz- oder G&V-Positionen, insbesondere die gegen<strong>über</strong><br />
österreichischen Rechnungslegungsvorschriften unterschiedliche Bewertung von Finanzinstrumenten<br />
nach IAS 39, wurden bereits in Tz. 3 des Anhangs erläutert.<br />
ad 4) Konsolidierungskreis<br />
Der Konsolidierungskreis nach IFRS /IAS umfasst alle wesentlichen beherrschten Unternehmen.<br />
Im Gegensatz dazu ist gemäß § 30 BWG auch ein unwesentliches beherrschtes Kreditinstitut in<br />
den Konzernabschluss voll zu konsolidieren. Auch die Einschränkung des Vollkonsolidierungskreises<br />
auf finanznahe Unternehmenszweige in § 30 BWG findet in einem IFRS /IAS-Konzernabschluss<br />
ebenso wenig Anwendung wie die Berücksichtigung nicht beherrschter Finanzunternehmen,<br />
an denen nur eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Konzernobergesellschaft<br />
besteht.<br />
Gegen<strong>über</strong> dem Konsolidierungskreis nach BWG ergeben sich dadurch mannigfache Änderungen,<br />
einerseits aus dem Nichteinbezug einiger Kredit- bzw. Finanzinstitute wegen ihrer<br />
Unwesentlichkeit für den Konzernabschluss und andererseits aus dem Einbezug beherrschter<br />
wesentlicher Immobilien- und Datenverarbeitungstöchter der Bank Austria Creditanstalt.<br />
Die Art des Einbezugs der Beteiligungen wird in der Beteiligungsdarstellung beschrieben.<br />
Risikobericht 213