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berichtet über das Geschäftsjahr

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ad 2) Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Die IFRS /IAS kennen keine zwingende Form der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

sie stellen meist nur Mindestanforderungen auf und <strong>über</strong>lassen es den berichtenden<br />

Unternehmen, jene Form zu finden, die den Zielen und Zwecken der Informationsvermittlung<br />

am besten entspricht.<br />

Ein augenfälliger Unterschied eines Abschlusses nach IFRS /IAS zu einem solchen nach BWG<br />

ist eine der Übersichtlichkeit dienende komprimierte Darstellung von Bilanz und Gewinn- und<br />

Verlustrechnung. Diese führt aber zu keinem Informationsverlust, sondern durch den Ausweis<br />

zahlreicher „Hievon-Angaben“ und gegen<strong>über</strong> öHGB/BWG zusätzlicher Aufgliederungen<br />

und Erläuterungen im Anhang wird der Informationsgehalt für den Leser stark erhöht.<br />

Auch bietet der offene Ausweis der Kreditrisikovorsorgen in der Bilanz bzw. deren Erfolgsauswirkungen<br />

in der G&V – neben zahlreichen, <strong>das</strong> Kreditrisiko betreffenden Zusatzangaben<br />

im Anhang – einen stark verbesserten Einblick in die Kreditrisikopolitik der Bank.<br />

ad 3) Ansatz und Bewertungsgrundsätze<br />

Die österreichische Rechnungslegung wird von den Grundsätzen der Vorsicht geprägt, insbesondere<br />

dem Grundsatz der imparitätischen Realisation von Erfolgen, die gemäß IFRS /IAS<br />

nicht anzuwenden sind.<br />

Spezielle Unterschiede in einzelnen Bilanz- oder G&V-Positionen, insbesondere die gegen<strong>über</strong><br />

österreichischen Rechnungslegungsvorschriften unterschiedliche Bewertung von Finanzinstrumenten<br />

nach IAS 39, wurden bereits in Tz. 3 des Anhangs erläutert.<br />

ad 4) Konsolidierungskreis<br />

Der Konsolidierungskreis nach IFRS /IAS umfasst alle wesentlichen beherrschten Unternehmen.<br />

Im Gegensatz dazu ist gemäß § 30 BWG auch ein unwesentliches beherrschtes Kreditinstitut in<br />

den Konzernabschluss voll zu konsolidieren. Auch die Einschränkung des Vollkonsolidierungskreises<br />

auf finanznahe Unternehmenszweige in § 30 BWG findet in einem IFRS /IAS-Konzernabschluss<br />

ebenso wenig Anwendung wie die Berücksichtigung nicht beherrschter Finanzunternehmen,<br />

an denen nur eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Konzernobergesellschaft<br />

besteht.<br />

Gegen<strong>über</strong> dem Konsolidierungskreis nach BWG ergeben sich dadurch mannigfache Änderungen,<br />

einerseits aus dem Nichteinbezug einiger Kredit- bzw. Finanzinstitute wegen ihrer<br />

Unwesentlichkeit für den Konzernabschluss und andererseits aus dem Einbezug beherrschter<br />

wesentlicher Immobilien- und Datenverarbeitungstöchter der Bank Austria Creditanstalt.<br />

Die Art des Einbezugs der Beteiligungen wird in der Beteiligungsdarstellung beschrieben.<br />

Risikobericht 213

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