berichtet über das Geschäftsjahr
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Online-Geschäftsbericht<br />
Zum ersten Mal bietet die Bank Austria Creditanstalt<br />
eine interaktive Online-Version des Geschäftsberichtes<br />
mit benutzerfreundlicher Aufbereitung<br />
des gesamten Inhalts<br />
http://geschaeftsbericht2003.ba-ca.com<br />
an. Zusätzlichen Servicetools wie<br />
Themensuche, Glossar, Sitemap<br />
oder auch die Download-Möglichkeit wichtiger<br />
Finanzinformationen.<br />
Corporate Governance<br />
Im September 2002 hat der Österreichische Arbeitskreis<br />
für Corporate Governance den Österreichischen<br />
Corporate Governance Kodex (den „Kodex“)<br />
geschaffen. Im Arbeitskreis waren Wirtschaftsprüfer,<br />
Finanzanalysten, Asset-Manager, börsenotierte<br />
Gesellschaften, Investoren, die Wiener Börse und<br />
Wissenschafter vertreten.<br />
Der Kodex richtet sich vorrangig an österreichische<br />
börsenotierte Aktiengesellschaften. Geltung erlangt<br />
der Kodex durch freiwillige Selbstverpflichtung der<br />
Unternehmen zu den Corporate Governance<br />
Grundsätzen. Alle börsenotierten Gesellschaften<br />
sind daher aufgerufen, sich durch eine öffentliche<br />
Erklärung zur Beachtung des Kodex zu verpflichten.<br />
Mit Notierung der Aktien an der<br />
Wiener Börse (Juli 2003) ver-<br />
BA-CA ist dem österreichipflichtet<br />
sich die Bank Austria<br />
schen Corporate Governance<br />
Kodex verpflichtet Creditanstalt zur Beachtung des<br />
österreichischen Corporate<br />
Governance Kodex. Auch <strong>über</strong> den vorliegenden<br />
Berichtszeitraum (2003) hinaus fühlen wir uns dem<br />
Kodex verpflichtet.<br />
Diejenigen Personen, deren mögliche Handlungen<br />
unmittelbar vom Corporate Governance Kodex angesprochen<br />
werden (Vorstand, Aufsichtsrat), wurden<br />
<strong>über</strong> die entsprechenden Bestimmungen des Kodex<br />
informiert. Eines der Resultate des Kodex für die Bank<br />
Austria Creditanstalt ist die Veröffentlichung der so<br />
genannten „Director’s Dealings“, also der Transaktionen<br />
aller Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates<br />
von Aktien der Bank Austria Creditanstalt entsprechend<br />
Regel 69 des Kodex. Die Informationen<br />
<strong>über</strong> Käufe oder Verkäufe von BA-CA Aktien werden<br />
unverzüglich auf der Internetseite der BA-CA Investor<br />
Relations veröffentlicht und sind<br />
dort mindestens 3 Monate lang<br />
http://ir.ba-ca.com >><br />
nach dem Transaktionsdatum ein- Corporate Governance<br />
sehbar.<br />
Zum Schutz unserer Minderheits-/Kleinaktionäre<br />
haben wir den in §26 Abs (1) Übernahmegesetz<br />
vorgesehenen Abschlag in Höhe von 15 % bei der<br />
Bestimmung des Preises für ein Pflichtangebot in<br />
unserer Satzung (§ 8) entsprechend Regel 3 (Empfehlung)<br />
des Kodex ausgeschlossen.<br />
Österreichischer Corporate Governance Kodex Der Kodex schafft<br />
ein Regelwerk für die verantwortungsvolle Führung und Leitung von<br />
Unternehmen in Österreich. Er verfolgt <strong>das</strong> Ziel der Schaffung nachhaltigen<br />
und langfristigen Werts und der Erhöhung der Transparenz<br />
für sämtliche Aktionäre. Grundlage des Kodex sind gesetzliche<br />
Vorschriften, insbesondere des österreichischen Aktien-, Börse- und<br />
Kapitalmarktrechts, sowie in ihren Grundsätzen die OECD-Richtlinien<br />
für Corporate Governance. Gesellschaften, die sich dem Kodex unterworfen<br />
haben, müssen die Nichteinhaltung der international üblichen<br />
Regeln, wie sie im Kodex festgelegt sind, erklären und begründen.<br />
Der Kodex sieht in Regel 51 vor, <strong>das</strong>s der Aufsichtsrat<br />
aus bis zu 10 von der Hauptversammlung<br />
gewählten Mitgliedern bestehen soll. Aufgrund<br />
einer Vereinbarung unserer bestehenden Aktionäre<br />
wird unser Aufsichtsrat weiterhin aus 11 von der<br />
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern bestehen.<br />
In Regel 61 sieht der Kodex unter anderem eine<br />
Information <strong>über</strong> Namensaktien und <strong>das</strong> Bestehen<br />
von Syndikatsverträgen vor: Unsere Namensaktionäre<br />
müssen zur wirksamen Fassung von Hauptversammlungsbeschlüssen<br />
<strong>über</strong> die Genehmigung<br />
von Spaltungen sowie bestimmter Verschmelzungen<br />
oder bestimmter Satzungsänderungen anwesend<br />
sein (siehe § 20 der Satzung) und es besteht ein<br />
Syndikatsvertrag zwischen der HypoVereinsbank<br />
und der Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten.<br />
Bank Austria Creditanstalt an der Börse<br />
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