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berichtet über das Geschäftsjahr

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Online-Geschäftsbericht<br />

Zum ersten Mal bietet die Bank Austria Creditanstalt<br />

eine interaktive Online-Version des Geschäftsberichtes<br />

mit benutzerfreundlicher Aufbereitung<br />

des gesamten Inhalts<br />

http://geschaeftsbericht2003.ba-ca.com<br />

an. Zusätzlichen Servicetools wie<br />

Themensuche, Glossar, Sitemap<br />

oder auch die Download-Möglichkeit wichtiger<br />

Finanzinformationen.<br />

Corporate Governance<br />

Im September 2002 hat der Österreichische Arbeitskreis<br />

für Corporate Governance den Österreichischen<br />

Corporate Governance Kodex (den „Kodex“)<br />

geschaffen. Im Arbeitskreis waren Wirtschaftsprüfer,<br />

Finanzanalysten, Asset-Manager, börsenotierte<br />

Gesellschaften, Investoren, die Wiener Börse und<br />

Wissenschafter vertreten.<br />

Der Kodex richtet sich vorrangig an österreichische<br />

börsenotierte Aktiengesellschaften. Geltung erlangt<br />

der Kodex durch freiwillige Selbstverpflichtung der<br />

Unternehmen zu den Corporate Governance<br />

Grundsätzen. Alle börsenotierten Gesellschaften<br />

sind daher aufgerufen, sich durch eine öffentliche<br />

Erklärung zur Beachtung des Kodex zu verpflichten.<br />

Mit Notierung der Aktien an der<br />

Wiener Börse (Juli 2003) ver-<br />

BA-CA ist dem österreichipflichtet<br />

sich die Bank Austria<br />

schen Corporate Governance<br />

Kodex verpflichtet Creditanstalt zur Beachtung des<br />

österreichischen Corporate<br />

Governance Kodex. Auch <strong>über</strong> den vorliegenden<br />

Berichtszeitraum (2003) hinaus fühlen wir uns dem<br />

Kodex verpflichtet.<br />

Diejenigen Personen, deren mögliche Handlungen<br />

unmittelbar vom Corporate Governance Kodex angesprochen<br />

werden (Vorstand, Aufsichtsrat), wurden<br />

<strong>über</strong> die entsprechenden Bestimmungen des Kodex<br />

informiert. Eines der Resultate des Kodex für die Bank<br />

Austria Creditanstalt ist die Veröffentlichung der so<br />

genannten „Director’s Dealings“, also der Transaktionen<br />

aller Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates<br />

von Aktien der Bank Austria Creditanstalt entsprechend<br />

Regel 69 des Kodex. Die Informationen<br />

<strong>über</strong> Käufe oder Verkäufe von BA-CA Aktien werden<br />

unverzüglich auf der Internetseite der BA-CA Investor<br />

Relations veröffentlicht und sind<br />

dort mindestens 3 Monate lang<br />

http://ir.ba-ca.com >><br />

nach dem Transaktionsdatum ein- Corporate Governance<br />

sehbar.<br />

Zum Schutz unserer Minderheits-/Kleinaktionäre<br />

haben wir den in §26 Abs (1) Übernahmegesetz<br />

vorgesehenen Abschlag in Höhe von 15 % bei der<br />

Bestimmung des Preises für ein Pflichtangebot in<br />

unserer Satzung (§ 8) entsprechend Regel 3 (Empfehlung)<br />

des Kodex ausgeschlossen.<br />

Österreichischer Corporate Governance Kodex Der Kodex schafft<br />

ein Regelwerk für die verantwortungsvolle Führung und Leitung von<br />

Unternehmen in Österreich. Er verfolgt <strong>das</strong> Ziel der Schaffung nachhaltigen<br />

und langfristigen Werts und der Erhöhung der Transparenz<br />

für sämtliche Aktionäre. Grundlage des Kodex sind gesetzliche<br />

Vorschriften, insbesondere des österreichischen Aktien-, Börse- und<br />

Kapitalmarktrechts, sowie in ihren Grundsätzen die OECD-Richtlinien<br />

für Corporate Governance. Gesellschaften, die sich dem Kodex unterworfen<br />

haben, müssen die Nichteinhaltung der international üblichen<br />

Regeln, wie sie im Kodex festgelegt sind, erklären und begründen.<br />

Der Kodex sieht in Regel 51 vor, <strong>das</strong>s der Aufsichtsrat<br />

aus bis zu 10 von der Hauptversammlung<br />

gewählten Mitgliedern bestehen soll. Aufgrund<br />

einer Vereinbarung unserer bestehenden Aktionäre<br />

wird unser Aufsichtsrat weiterhin aus 11 von der<br />

Hauptversammlung gewählten Mitgliedern bestehen.<br />

In Regel 61 sieht der Kodex unter anderem eine<br />

Information <strong>über</strong> Namensaktien und <strong>das</strong> Bestehen<br />

von Syndikatsverträgen vor: Unsere Namensaktionäre<br />

müssen zur wirksamen Fassung von Hauptversammlungsbeschlüssen<br />

<strong>über</strong> die Genehmigung<br />

von Spaltungen sowie bestimmter Verschmelzungen<br />

oder bestimmter Satzungsänderungen anwesend<br />

sein (siehe § 20 der Satzung) und es besteht ein<br />

Syndikatsvertrag zwischen der HypoVereinsbank<br />

und der Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten.<br />

Bank Austria Creditanstalt an der Börse<br />

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