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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

10<br />

A b s c h n i t t 1<br />

G r u n d s ä t z e<br />

§ 1<br />

Ziele <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong><br />

Der Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung dient dem Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit vor erheblichen<br />

Straftaten. Die Gefahren, die von den Untergebrachten für die Allgemeinheit ausgehen, sind<br />

so zu min<strong>der</strong>n, dass die Vollstreckung <strong>der</strong> Unterbringung möglichst bald <strong>zur</strong> Bewährung<br />

ausgesetzt o<strong>der</strong> für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen zugleich befähigt<br />

werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.<br />

§ 2<br />

Gestaltung <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong><br />

(1) Der Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.<br />

(2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten.<br />

(3) Die Gestaltung <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich<br />

anzugleichen. Der Bezug <strong>der</strong> Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben außerhalb<br />

<strong>der</strong> Einrichtung ist zu erhalten. Fähigkeiten <strong>der</strong> Untergebrachten, die sie für ein selbstbestimmtes<br />

Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen<br />

Folgen <strong>des</strong> Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.<br />

(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse <strong>der</strong> Untergebrachten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft werden bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> und<br />

bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.<br />

§ 3<br />

Mitwirkung und Motivierung<br />

(1) Zur Erreichung <strong>der</strong> Vollzugsziele ist die Bereitschaft <strong>der</strong> Untergebrachten <strong>zur</strong> Mitwirkung<br />

fortwährend zu wecken und zu för<strong>der</strong>n.<br />

(2) Zur Motivierung können auch beson<strong>der</strong>e Vergünstigungen gewährt o<strong>der</strong> bereits gewährte<br />

beson<strong>der</strong>e Vergünstigungen wie<strong>der</strong> entzogen werden. Die Ansprüche <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

nach diesem <strong>Gesetz</strong> bleiben unberührt.<br />

(3) Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.<br />

§ 4<br />

Stellung <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

Die Untergebrachten unterliegen den in diesem <strong>Gesetz</strong> vorgesehenen Beschränkungen ihrer<br />

Freiheit. Soweit das <strong>Gesetz</strong> eine beson<strong>der</strong>e <strong>Regelung</strong> nicht enthält, dürfen ihnen nur solche<br />

Beschränkungen auferlegt werden, die <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Ab-

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