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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

maßnahme entsprechend <strong>der</strong> Vereinbarung zu mil<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> nicht anzuordnen. Durch die<br />

aktive Mitwirkung <strong>der</strong> Untergebrachten an <strong>der</strong> Aufarbeitung ihres Verhaltens und die ausgleichende<br />

Aufarbeitung von Konflikten kann das störungsfreie Zusammenleben positiv beeinflusst<br />

werden. Zudem lernen die Untergebrachten geeignete Strategien <strong>zur</strong> Lösung von Konflikten,<br />

die in ähnlicher Form auch im Alltag in Freiheit (z.B. bei vollzugsöffnenden Maßnahmen)<br />

und insbeson<strong>der</strong>e nach ihrer Entlassung auftreten können.<br />

Absatz 4 ist eine Ausprägung <strong>des</strong> therapiegerichteten Gesamtkonzepts <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung.<br />

Pflichtverstöße können Ausdruck von Persönlichkeitsstörungen sein, die auch Ursache<br />

<strong>der</strong> Straffälligkeit waren. Insofern sind unabhängig von einer disziplinarisch erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Ahndung die zugrundeliegenden Pflichtverstöße und <strong>der</strong>en Ursachen grundsätzlich im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Behandlung aufzuarbeiten und auf den Stand <strong>der</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

zu beziehen. Die Verwendung <strong>des</strong> Wortes „sollen“ trägt dem Umstand Rechnung,<br />

dass eine solche Aufarbeitung von <strong>der</strong> Mitarbeit <strong>der</strong> Untergebrachten abhängig ist, die<br />

zwar geför<strong>der</strong>t, nicht aber erzwungen werden kann.<br />

Zu § 80 (Disziplinarmaßnahmen)<br />

Absatz 1 regelt abschließend die zulässigen Disziplinarmaßnahmen. Der Katalog wurde im<br />

Vergleich zu § 103 StVollzG sowohl hinsichtlich <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> möglichen Maßnahmen als auch<br />

hinsichtlich <strong>der</strong>en Umfangs <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en rechtlichen Situation <strong>der</strong> Untergebrachten angepasst.<br />

Verzichtet wurde auf:<br />

– Beschränkungen o<strong>der</strong> Entzug <strong>des</strong> Hausgelds und <strong>des</strong> Einkaufs, weil dies die Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Selbstverpflegung einschränken könnte,<br />

– Entzug <strong>des</strong> Lesestoffs und <strong>des</strong> Hörfunkempfangs, weil die Maßnahme die Informationsfreiheit<br />

verletzen kann,<br />

– Entzug <strong>der</strong> zugewiesenen Arbeit, weil es – an<strong>der</strong>s als im Strafvollzug – eine Pflicht <strong>zur</strong><br />

Arbeit nicht mehr gibt und <strong>der</strong> Entzug unter Behandlungsgesichtspunkten sogar nachteilig<br />

sein kann,<br />

– die Beschränkung <strong>des</strong> Verkehrs mit <strong>der</strong> Außenwelt, weil solche Außenkontakte gerade<br />

in <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung von beson<strong>der</strong>er Bedeutung für die Aufrechterhaltung sozialer<br />

Bindungen sind.<br />

Bei Disziplinarmaßnahmen im Bereich <strong>der</strong> Freizeit wurde berücksichtigt, dass Untergebrachte<br />

sich nach § 19 Absatz 2 außerhalb <strong>der</strong> Nachtruhe grundsätzlich wesentlich freier bewegen<br />

dürfen als Strafgefangene. Insoweit sieht das <strong>Gesetz</strong> nur einen Ausschluss von einzelnen<br />

Freizeitveranstaltungen vor, schafft jedoch an<strong>der</strong>erseits eine neue Beschränkungsmöglichkeit<br />

in Nummer 3. Die Höchstdauer <strong>der</strong> möglichen Einschränkungen wurde gegenüber vergleichbaren<br />

<strong>Regelung</strong>en für Strafgefangene deutlich reduziert.<br />

Nach Absatz 2 ist <strong>der</strong> Arrest nur bei gravierenden Verstößen als letztes Mittel möglich.<br />

Absatz 3 erlaubt es, mehrere Disziplinarmaßnahmen miteinan<strong>der</strong> zu verbinden. In welchen<br />

Fällen dies in Betracht kommt, wird sich nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls richten.<br />

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