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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Arzt liegt. Satz 3 bestimmt, dass das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen nach Absatz 1, die ergriffenen<br />

Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, <strong>der</strong> Durchsetzungsweise, <strong>der</strong><br />

Wirkungsüberwachung sowie <strong>der</strong> Untersuchungs- und Behandlungsverlauf zu dokumentieren<br />

sind.<br />

Absatz 3 erlaubt <strong>der</strong> Einrichtung über Absatz 1 hinaus, körperliche Untersuchungen zum<br />

Gesundheitsschutz und <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Hygiene bei Untergebrachten zwangsweise<br />

vorzunehmen, sofern diese Maßnahmen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden<br />

sind. Auf weitere einschränkende Voraussetzungen verzichtet die <strong>Regelung</strong>. Die Untergebrachten<br />

sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden.<br />

Abschnitt 14 (Disziplinarmaßnahmen)<br />

Zu § 79 (Voraussetzungen, Konfliktregelung)<br />

Gegen Untergebrachte können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Disziplinarmaßnahmen<br />

angeordnet werden. Disziplinarmaßnahmen bezwecken die Aufrechterhaltung <strong>der</strong><br />

Sicherheit und <strong>des</strong> geordneten Zusammenlebens in <strong>der</strong> Einrichtung. Sie haben general- und<br />

spezialpräventive Funktion. Die Leitung <strong>der</strong> Einrichtung kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

anordnen, hiervon jedoch auch absehen, wenn sich Sicherheit und Ordnung mit<br />

weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen lassen.<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Disziplinarmaßnahmen verhängt<br />

werden können. Der Entwurf verzichtet allerdings, wie auch das Strafvollzugsgesetz,<br />

auf einen Tatbestandskatalog, in dem die in Betracht kommenden Pflichtverstöße enumerativ<br />

aufgezählt werden. Die Vielzahl unterschiedlicher Pflichten müssen den Untergebrachten<br />

allerdings durch das <strong>Gesetz</strong> o<strong>der</strong> auf Grund dieses <strong>Gesetz</strong>es auferlegt sein. In jedem Fall ist<br />

die Feststellung einer vollendeten, das heißt schuldhaften Pflichtverletzung erfor<strong>der</strong>lich. Satz<br />

2 entspricht <strong>der</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>des</strong> § 102 Absatz 3 StVollzG. Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit<br />

und Ordnung ist eine zügige Ahndung von Pflichtverstößen geboten. Daher lässt die<br />

Vorschrift Disziplinarmaßnahmen auch dann zu, wenn wegen <strong>der</strong>selben Verfehlung ein<br />

Straf- o<strong>der</strong> Bußgeldverfahren eingeleitet wird.<br />

Absatz 2 stellt eine Ausprägung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Bei geringfügigen<br />

Pflichtverstößen wird in <strong>der</strong> Regel eine Verwarnung genügen. Im Gegensatz zum Verweis<br />

(§ 80 Absatz 1 Nummer 1) stellt die Verwarnung keine Disziplinarmaßnahme dar.<br />

Absatz 3 soll Möglichkeiten einer einvernehmlichen Streitbeilegung unter Vermittlung <strong>der</strong><br />

Einrichtung för<strong>der</strong>n. Gerade bei Untergebrachten, die größere Freiheiten im täglichen Zusammenleben<br />

in <strong>der</strong> Einrichtung genießen, erscheint es angezeigt, interne Konflikte aufzuarbeiten<br />

und zu beseitigen. Mit den Untergebrachten können in geeigneten Fällen Gespräche<br />

mit dem Ziel <strong>des</strong> Abschlusses einer Vereinbarung geführt werden. Sie können sich beispielsweise<br />

<strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>gutmachung <strong>des</strong> Schadens o<strong>der</strong> einer Entschuldigung bei den Geschädigten<br />

bereit erklären. Erfüllen sie ihren Teil <strong>der</strong> Vereinbarung, so ist eine Disziplinar-<br />

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