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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

in bar auszuzahlen. Auf weitere <strong>Regelung</strong>en entsprechend § 51 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4<br />

StVollzG wurde bewusst verzichtet, um die Freiheitsorientierung <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

zu betonen und dem Angleichungsgrundsatz Rechnung zu tragen.<br />

Absatz 3 regelt die vorzeitige Inanspruchnahme <strong>des</strong> Überbrückungsgel<strong>des</strong> während <strong>der</strong> Unterbringung.<br />

Dafür ist eine positive Entscheidung <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Einrichtung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Diese setzt zunächst voraus, dass die geplante Ausgabe <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung dient. Hierzu<br />

zählen insbeson<strong>der</strong>e solche <strong>zur</strong> Erlangung eines Arbeitsplatzes o<strong>der</strong> einer Unterkunft nach<br />

<strong>der</strong> Entlassung. In Übereinstimmung mit Nummer 2 Absatz 1 <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>einheitlichen Verwaltungsvorschrift<br />

zu § 51 StVollzG steht diese Erlaubnis zusätzlich unter dem Vorbehalt <strong>der</strong><br />

Erwartung, dass bei <strong>der</strong> Entlassung in die Freiheit ein Überbrückungsgeld in angemessener<br />

Höhe <strong>zur</strong> Verfügung stehen wird. Eine genehmigte Verfügung über das Überbrückungsgeld<br />

vor <strong>der</strong> Entlassung in die Freiheit darf nicht dazu führen, dass Untergebrachte bei ihrer Entlassung<br />

mittellos sind und die Allgemeinheit <strong>des</strong>halb faktisch die zuvor genehmigte Ausgabe<br />

durch eine vorzeitige Unterstützung zu tragen hat.<br />

§ 51 Absatz 4 und 5 StVollzG, die den Pfändungsschutz regeln und <strong>der</strong> <strong>Gesetz</strong>gebungskompetenz<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> nicht unterfallen, gelten nach § 112 Nummer 1 unverän<strong>der</strong>t weiter.<br />

Zu § 38 (Eigengeld)<br />

Die Vorschrift greift die in den §§ 52 und 83 Absatz 2 Satz 2 StVollzG enthaltenen <strong>Regelung</strong>en<br />

auf und bestimmt, welche finanziellen Mittel <strong>der</strong> Untergebrachten als Eigengeld zu behandeln<br />

sind. Dazu gehören eingebrachte, für sie eingezahlte und überwiesene Gel<strong>der</strong><br />

ebenso wie Bezüge, die nicht als Hausgeld o<strong>der</strong> Überbrückungsgeld in Anspruch genommen<br />

werden. Die Vorschrift verzichtet auf eine ausdrückliche <strong>Regelung</strong> zu <strong>der</strong> Verfügungsbefugnis<br />

über das Eigengeld. Untergebrachte können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses<br />

nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Solange das festgesetzte Überbrückungsgeld<br />

nicht vollständig angespart ist, bleibt etwa vorhandenes Eigengeld in Höhe <strong>des</strong> Differenzbetrages<br />

<strong>der</strong> Verfügung Untergebrachter entzogen. Einzahlungen Dritter für Untergebrachte<br />

werden zum Eigengeld genommen, das heißt, dem Eigengeldkonto gutgeschrieben.<br />

Zu § 39 (Zweckbindung von Einzahlungen)<br />

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit zweckgebundener Einzahlungen. Diese sind nur noch<br />

statthaft für Kostenteile <strong>der</strong> Untergebrachten für medizinischen Leistungen o<strong>der</strong> für an<strong>der</strong>e<br />

Zwecke <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung. An<strong>der</strong>e Zweckbindungen sind nicht zugelassen und entfalten<br />

daher auch keine Bindungswirkung für die Einrichtung.<br />

Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzvorschriften <strong>der</strong> §§ 850 ff. <strong>der</strong> Zivilprozessordnung<br />

und ist daher pfändbar. Aus diesem Grund berührt die <strong>Regelung</strong> über die Zweckbindung<br />

bei Einzahlungen die Zulässigkeit von Pfändungen in das Eigengeld nicht.<br />

Zu § 40 (Kostenbeteiligung)<br />

Absatz 1 bestimmt, dass die Untergebrachten - im Unterschied zu Strafgefangenen - nicht an<br />

den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligt werden, weil <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> Siche-<br />

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