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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Absatz 3 verlangt die Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse bei <strong>der</strong><br />

Behandlungsuntersuchung. Diese vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierte Vorgabe<br />

(a.a.O. Rn. 113) soll die fachliche Qualität <strong>der</strong> Behandlung sowie die Überprüfbarkeit <strong>der</strong><br />

Vollzugsplanung gewährleisten. Die Formulierung „wissenschaftliche Erkenntnisse“ ist im<br />

Sinne gesicherter Erkenntnisse zu verstehen; anzuwenden sind nur anerkannte wissenschaftliche<br />

Methoden und diagnostische Instrumente. Dazu gehören in <strong>der</strong> Regel eine umfangreiche<br />

biografische Exploration, psychologische Tests, gegebenenfalls eine psychiatrische<br />

Untersuchung sowie die Feststellung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen,<br />

<strong>der</strong> sozialen Beziehungen und <strong>der</strong> Freizeitinteressen.<br />

Zu § 10 (Vollzugsplan)<br />

Absatz 1 Satz 1 verlangt als eine Ausprägung <strong>des</strong> vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierten<br />

Individualisierungsgebotes (a.a.O. Rn. 113) einen auf die jeweiligen Bedürfnisse <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

zugeschnittenen Vollzugsplan auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Behandlungsuntersuchung.<br />

Der Vollzugsplan bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs-<br />

und Behandlungsverlauf einen Orientierungsrahmen für die Untergebrachten und die Bediensteten.<br />

Bei den individuell festzulegenden Behandlungszielen kann es sich - abhängig<br />

vom Vollzugsstadium <strong>der</strong> Untergebrachten - auch um Zwischenziele handeln.<br />

Die in Satz 2 Nummer 1 genannten Maßnahmen sind wesentliche Bestandteile <strong>des</strong> Behandlungsvollzuges.<br />

Der Vollzugsplan muss sich dazu verhalten, welche dieser Behandlungsmaßnahmen<br />

im konkreten Einzelfall angezeigt sind und welche Ziele damit verfolgt werden.<br />

Unter die „an<strong>der</strong>en Einzel- und Gruppenbehandlungsmaßnahmen“ in Nummer 2 können<br />

beispielsweise die Suchtbehandlung und Maßnahmen <strong>zur</strong> Herstellung von Gruppenfähigkeit<br />

fallen.<br />

Die in Nummer 3 angesprochenen Maßnahmen <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Behandlungsmotivation<br />

umfassen insbeson<strong>der</strong>e Maßnahmen <strong>zur</strong> Stärkung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsbereitschaft.<br />

Die Sozialtherapie ist auch aus Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts ein zentraler Baustein<br />

<strong>der</strong> Behandlung (a.a.O. Rn. 124). Soweit die sozialtherapeutische Behandlung nicht in <strong>der</strong><br />

Einrichtung zum Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung selbst durchgeführt werden kann (vgl. §<br />

12), sieht Nummer 4 vor, dass <strong>der</strong> Vollzugsplan Angaben zu einer an<strong>der</strong>weitigen Unterbringung<br />

enthält.<br />

Der in Nummer 5 eingeführte Begriff <strong>der</strong> „Wohngruppe“ meint Einheiten, die eine überschaubare<br />

Zahl von Plätzen umfassen, über eine Infrastruktur von Gemeinschaftsräumen und -<br />

einrichtungen verfügen und durch fest zugewiesenes Personal eine intensive Betreuung vorsehen.<br />

Im Rahmen eines therapeutischen Konzepts dienen die Wohngruppen dazu, Fähigkeiten<br />

<strong>der</strong> Kooperation und <strong>des</strong> konfliktfreien Zusammenlebens einzuüben.<br />

Die Nummern 6 bis 10 enthalten entsprechend den Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

(a.a.O. Rn. 113) Angaben über weitere Maßnahmen, die <strong>der</strong> Erreichung <strong>der</strong> Vollzugs-<br />

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