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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

14<br />

§ 12<br />

Sozialtherapeutische Maßnahmen<br />

Den Untergebrachten sind sozialtherapeutische Maßnahmen anzubieten, wenn dies aus<br />

Gründen <strong>der</strong> Behandlung angezeigt ist. Diese Maßnahmen sollen in <strong>der</strong> Einrichtung durchgeführt<br />

werden.<br />

§ 13<br />

Verlegung und Überstellung<br />

(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine an<strong>der</strong>e Einrichtung<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung verlegt o<strong>der</strong> überstellt werden, wenn<br />

1. die Erreichung <strong>der</strong> Vollzugsziele hierdurch geför<strong>der</strong>t wird,<br />

2. Gründe <strong>der</strong> Vollzugsorganisation dies erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

3. an<strong>der</strong>e wichtige Gründe vorliegen.<br />

Ein an<strong>der</strong>er wichtiger Grund besteht insbeson<strong>der</strong>e, wenn das Verhalten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zustand<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten eine Gefahr für die Sicherheit o<strong>der</strong> eine erhebliche Gefahr für die Ordnung<br />

<strong>der</strong> Einrichtung darstellen.<br />

(2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Anstalt <strong>des</strong> Strafvollzuges verlegt<br />

o<strong>der</strong> überstellt werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches<br />

erfor<strong>der</strong>t. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen<br />

Anstalt o<strong>der</strong> die Unterbringung <strong>zur</strong> Entlassungsvorbereitung in einer Anstalt <strong>des</strong> offenen<br />

<strong>Vollzuges</strong>. Die Überstellung in eine an<strong>der</strong>e Anstalt <strong>des</strong> Justizvollzuges kann auf Antrag<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, dies die Behandlung nicht<br />

beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.<br />

A b s c h n i t t 3<br />

U n t e r b r i n g u n g<br />

§ 14<br />

Unterbringung, Zimmer<br />

(1) Die Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung.<br />

(2) Den Untergebrachten wird zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer in ausreichen<strong>der</strong><br />

Größe <strong>zur</strong> alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Zimmer sind wohnlich zu gestalten. Ein baulich<br />

abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen.<br />

(3) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn<br />

1. eine Gefahr für Leben o<strong>der</strong> Gesundheit besteht o<strong>der</strong><br />

2. Untergebrachte hilfsbedürftig sind<br />

und in den Fällen <strong>der</strong> Nummer 1 die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Untergebrachte, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht hilfsbedürftig<br />

ist, zustimmt. In den Fällen <strong>der</strong> Nummer 2 bedarf es <strong>der</strong> Zustimmung bei<strong>der</strong> Untergebrachter.

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