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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

3. <strong>der</strong> Ersatz von Aufwendungen (§ 93),<br />

4. das Handeln auf Anordnung (§ 97) und<br />

5. das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121),<br />

jeweils in Verbindung mit § 130 <strong>des</strong> Strafvollzugsgesetzes.<br />

§ 113<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht<br />

(1) Dieses <strong>Gesetz</strong> tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Das <strong>Gesetz</strong> über die vorübergehende Aufnahme<br />

ehemaliger <strong>Sicherungsve</strong>rwahrter in Einrichtungen <strong>des</strong> Justizvollzuges <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. 2011 S. 358) tritt gleichzeitig außer Kraft.<br />

(2) Die Lan<strong>des</strong>regierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle<br />

fünf Jahre über die mit diesem <strong>Gesetz</strong> gemachten Erfahrungen.<br />

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