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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Untergebrachter o<strong>der</strong> Dritter erfor<strong>der</strong>lich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt.<br />

Untergebrachte sind vor <strong>der</strong> Erhebung über die nach Satz 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse<br />

zu unterrichten.<br />

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden<br />

o<strong>der</strong> für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen<br />

verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5<br />

<strong>des</strong> Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leitung <strong>der</strong> Einrichtung<br />

kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten<br />

Vollzugsbediensteten allgemein zulassen.<br />

(4) Sofern Ärztinnen und Ärzte o<strong>der</strong> Psychologinnen und Psychologen außerhalb <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong><br />

mit <strong>der</strong> Untersuchung o<strong>der</strong> Behandlung Untergebrachter beauftragt werden, gilt Absatz<br />

2 mit <strong>der</strong> Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch <strong>zur</strong> Unterrichtung<br />

<strong>des</strong> ärztlichen Dienstes <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Einrichtung mit <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong><br />

betroffenen Einrichtung betrauten Person <strong>des</strong> psychologischen Dienstes befugt ist.<br />

§ 104<br />

Schutz <strong>der</strong> Daten in Akten und Dateien<br />

(1) Einzelne Vollzugsbedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis<br />

verschaffen, soweit dies <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihnen obliegenden Aufgabe o<strong>der</strong> für die Zusammenarbeit<br />

nach § 5 Absatz 1 erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erfor<strong>der</strong>lichen technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch<br />

zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von an<strong>der</strong>en Unterlagen<br />

zu führen und beson<strong>der</strong>s zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang <strong>der</strong><br />

Schutzvorkehrungen § 10 <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.<br />

§ 105<br />

Berichtigung, Löschung, Sperrung<br />

(1) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängern<br />

mitzuteilen, wenn dies <strong>zur</strong> Wahrung schutzwürdiger Interessen <strong>der</strong> Betroffenen erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

(2) Personenbezogene Daten in Dateien o<strong>der</strong> in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren<br />

seit <strong>der</strong> Entlassung <strong>der</strong> Untergebrachten nur übermittelt o<strong>der</strong> genutzt werden, soweit dies<br />

1. für das Auffinden <strong>der</strong> Personal- o<strong>der</strong> Gesundheitsakten <strong>der</strong> Untergebrachten,<br />

2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 108<br />

und 110,<br />

3. <strong>zur</strong> Verfolgung von Straftaten,<br />

4. <strong>zur</strong> Behebung einer bestehenden Beweisnot o<strong>der</strong><br />

5. <strong>zur</strong> Feststellung, Durchsetzung o<strong>der</strong> Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang<br />

mit dem Vollzug einer Unterbringung<br />

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