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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

ziele dienen, also Beschäftigung, Gestaltung <strong>der</strong> Freizeit, Ordnung <strong>der</strong> finanziellen und familiären<br />

Verhältnisse sowie För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Außenkontakte.<br />

Nummer 11 verpflichtet zu Angaben über Maßnahmen <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>des</strong> sozialen Empfangsraums.<br />

Bereits vor Bestehen einer konkreten Entlassungsperspektive sollen soziale<br />

Kontakte geför<strong>der</strong>t werden, die auch nach <strong>der</strong> Entlassung Bestand haben könnten. Rechtzeitig<br />

vor einer Entlassung sollen zudem Beschäftigungs- und Wohnmöglichkeiten vorbereitet<br />

werden.<br />

Vollzugsöffnende Maßnahmen nach Nummer 12 haben im Rahmen eines freiheitsorientierten<br />

Behandlungskonzepts unterschiedliche Funktionen. Sie sind therapeutische Maßnahmen,<br />

durch die einzelfallbezogene Behandlungsziele verfolgt werden können (z.B. Stärkung<br />

<strong>der</strong> Konfliktfähigkeit, Entwicklung und Ausdifferenzierung von Rückfallpräventionsstrategien).<br />

Im Zusammenhang mit Maßnahmen <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>des</strong> sozialen Empfangsraums dienen<br />

sie <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Untergebrachten. Sie haben eine diagnostische Funktion und dienen<br />

<strong>der</strong> Erprobung, ob Behandlungsfortschritte außerhalb <strong>der</strong> Einrichtung umgesetzt werden<br />

können. Sie haben darüber hinaus eine motivierende Funktion. Vollzugsöffnende Maßnahmen<br />

können für die Untergebrachten einen Anreiz darstellen, sich aktiv auf die Behandlung<br />

einzulassen. Der Begriff <strong>der</strong> vollzugsöffnenden Maßnahmen in Nummer 12 umfasst nach <strong>der</strong><br />

<strong>Gesetz</strong>esbegründung zu § 66c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StGB-E auch den offenen<br />

Vollzug. Gerade <strong>der</strong> offene Vollzug kann ein sinnvoller Zwischenschritt auf dem Weg zu einer<br />

möglichen Entlassung sein und dient <strong>der</strong> Erreichung <strong>der</strong> Vollzugsziele.<br />

Nummer 13 knüpft an die <strong>Regelung</strong> in § 5 Absatz 2 <strong>des</strong> Entwurfs an und unterstreicht die<br />

Bedeutung <strong>der</strong> ehrenamtlichen Betreuung insbeson<strong>der</strong>e für Hilfestellungen bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten.<br />

Die Maßnahmen nach Nummer 14 und 15 konkretisieren die in § 7 aufgeführten Grundsätze<br />

<strong>zur</strong> opferbezogenen Gestaltung <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong>, die auf Tatausgleich und Opferschutz ausgerichtet<br />

sind. Nummer 15 meint auch solche Maßnahmen, welche die Untergebrachten für<br />

Situationen sensibilisieren, die an<strong>der</strong>e Personen gefährden könnten, und ihnen Handlungsoptionen<br />

<strong>zur</strong> Vermeidung aufzeigen.<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Entlassungsvorbereitung und Nachsorge im Sinne von Nummer 16 werden<br />

erst dann in differenzierter Weise im Vollzugsplan ausgeführt werden können, wenn sich im<br />

Gefolge von Behandlungsfortschritten eine konkrete Entlassungsperspektive eröffnet. Ist bei<br />

günstiger Entwicklung im weiteren Verlauf <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> abzusehen, dass die Vollstreckung<br />

<strong>zur</strong> Bewährung ausgesetzt o<strong>der</strong> die Unterbringung für erledigt erklärt werden könnte, sind in<br />

den Vollzugsplan konkrete Vorgaben über die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>zur</strong> Schaffung eines sozialen Empfangsraums, aufzunehmen.<br />

Nummer 17 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fristen für die Fortschreibung in den<br />

Vollzugsplan selbst aufzunehmen sind.<br />

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