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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

den Empfang von Programmen und den Betrieb <strong>der</strong> Geräte in Betracht. Die <strong>Regelung</strong> stellt<br />

klar, dass die Vorschrift auch für Hörfunk- und Fernsehgeräte Anwendung findet.<br />

Nach Satz 4 soll von einer Kostenerhebung auch im Übrigen abgesehen werden, wenn Untergebrachte<br />

bedürftig sind. Der Begriff <strong>der</strong> Bedürftigkeit ergibt sich aus § 35 Absatz 2.<br />

Abschnitt 7 (Religionsausübung)<br />

Zu § 41 (Seelsorge)<br />

Mit den Vorschriften dieses Abschnitts verwirklicht <strong>der</strong> Entwurf die Garantie <strong>des</strong> Artikels 20<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verfassung, wonach den Kirchen und Religionsgemeinschaften die Voraussetzungen<br />

geboten werden müssen, um gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine<br />

geordnete Seelsorge auszuüben.<br />

Absatz 1 Satz 1 räumt den Untergebrachten ein subjektives Recht auf Zulassung <strong>der</strong> religiösen<br />

Betreuung ein. Das unmittelbare Recht auf Seelsorge haben sie aber nicht gegenüber<br />

<strong>der</strong> Vollzugsbehörde, son<strong>der</strong>n nur gegenüber ihrer Religionsgemeinschaft, weil die religiöse<br />

Betreuung nicht Aufgabe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Kirchen und religiösen Gemeinschaften<br />

ist.<br />

Durch die <strong>Regelung</strong>en in Absatz 2 und 3 wird sichergestellt, dass Untergebrachte auch religiöse<br />

Schriften und Gegenstände <strong>des</strong> religiösen Gebrauchs besitzen dürfen.<br />

Zu § 42 (Religiöse Veranstaltungen)<br />

Absatz 1 betont das Untergebrachten zustehende Recht, am Gottesdienst und an an<strong>der</strong>en<br />

religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. An<strong>der</strong>s als das Recht auf<br />

Seelsorge in § 41 gewährt ihnen Absatz 1 ein Recht gegenüber <strong>der</strong> Vollzugsbehörde auf<br />

Teilnahme an den Gemeinschaftsveranstaltungen ihres Bekenntnisses. Hierbei kann es sich<br />

nur um solche Veranstaltungen handeln, die in <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Justizvollzugsanstalt<br />

(§ 86 Absatz 2) stattfinden.<br />

Darüber hinaus ermöglicht Absatz 2, dass Untergebrachte eines bestimmten Bekenntnisses<br />

o<strong>der</strong> auch solche, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, an Gottesdiensten und Veranstaltungen<br />

einer an<strong>der</strong>en Religionsgemeinschaft teilnehmen können, wenn <strong>der</strong>en Seelsorgerin<br />

o<strong>der</strong> Seelsorger zustimmt.<br />

Absatz 3 Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass selbst mit Blick auf die Bedeutung <strong>des</strong><br />

Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 GG<br />

ein Ausschluss Untergebrachter von <strong>der</strong> Teilnahme am Gottesdienst o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en religiösen<br />

Veranstaltungen bei Vorliegen überwiegen<strong>der</strong> Gründe <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung<br />

geboten sein kann. In diesen Fällen wird nach Satz 2 die Seelsorgerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Seelsorger gehört.<br />

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