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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Satz 2 stellt den Anspruchscharakter <strong>des</strong> Rechts aus Satz 1 klar und bestimmt, dass <strong>der</strong><br />

Min<strong>des</strong>taufenthalt im Freien unbeschadet <strong>der</strong> Einschränkung <strong>der</strong> Bewegungsfreiheit nach §<br />

19 Absatz 2 Satz 2 zu gewähren ist.<br />

Absatz 3 trägt <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Bedeutung von Suchterkrankungen im Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

Rechnung und bestimmt, dass suchtkranken Untergebrachten medizinische<br />

Hilfe sowie intensive Beratungen anzubieten sind. Auf <strong>der</strong> medizinischen Ebene können<br />

hierzu die Entgiftung und <strong>der</strong> Beginn o<strong>der</strong> die Fortführung einer Substitutionsbehandlung<br />

zählen, die den Krankheitsverlauf bei Betäubungsmittelabhängigen positiv beeinflussen<br />

kann. Hinzu treten Hilfsmaßnahmen wie Beratung, Motivation o<strong>der</strong> auch die Vorbereitung<br />

<strong>der</strong> Entlassung in eine abstinenzorientierte Therapiemaßnahme. Flankierend sind präventive<br />

Maßnahmen denkbar, die sich mit dem Drogenkonsum und seinen Folgen befassen.<br />

Zu § 45 (Medizinische Leistungen)<br />

Absatz 1 Satz 1 begründet einen Anspruch <strong>der</strong> Untergebrachten auf notwendige, ausreichende<br />

und zweckmäßige medizinische Versorgung. Diese umfasst die erfor<strong>der</strong>liche medizinische<br />

Betreuung und die im Rahmen sachgerechter ärztlicher Erwägungen liegenden Untersuchungen.<br />

Die hier geregelte medizinische Versorgung meint auch die zahnärztliche Behandlung<br />

einschließlich <strong>der</strong> Versorgung mit Zahnersatz. Nach Satz 2 umfasst <strong>der</strong> Anspruch<br />

außerdem Untersuchungen <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgeleistungen sowie<br />

die Versorgung mit Hilfsmitteln, einschließlich <strong>der</strong> Kosten für <strong>der</strong>en Instandhaltung. Satz 3<br />

regelt die entsprechende Anwendbarkeit <strong>der</strong> Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung.<br />

Daraus folgt insoweit auch die Beachtung <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsgebots <strong>des</strong> § 12<br />

<strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Prüfung, ob die zu erbringenden<br />

medizinischen Leistungen, etwa Hilfsmittel o<strong>der</strong> Zahnersatz, mit Rücksicht auf die Dauer <strong>der</strong><br />

Unterbringung angemessen sind. Durch die hier getroffene <strong>Regelung</strong> wird gleichzeitig klargestellt,<br />

dass etwaige sozialgesetzlich geregelte Zuzahlungspflichten gesetzlich Versicherter<br />

die Untergebrachten in gleicher Weise treffen, zum Beispiel bei Hilfsmitteln o<strong>der</strong> zahnärztlicher<br />

Versorgung.<br />

Absatz 2 übernimmt den Grundgedanken <strong>des</strong> § 62a StVollzG und stellt klar, dass die auf<br />

Grund ihres Arbeitsvertrages in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehenden, beitragspflichtigen<br />

Untergebrachten die Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherungen trotz<br />

ihrer Unterbringung in Anspruch nehmen können. Insoweit ruht <strong>der</strong> Anspruch nach Absatz 1.<br />

Eine Zuständigkeit <strong>des</strong> ärztlichen Dienstes <strong>der</strong> Einrichtung besteht grundsätzlich nicht mehr.<br />

Gleichwohl ist <strong>der</strong> ärztliche Dienst <strong>der</strong> Einrichtung nicht nur bei Notfällen innerhalb <strong>der</strong> Einrichtung<br />

<strong>zur</strong> Hilfe verpflichtet, son<strong>der</strong>n auch für die vollzuglich angeordneten Untersuchungen,<br />

etwa die Entlassungsuntersuchung, zuständig.<br />

Zu § 46 (Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen)<br />

Absatz 1 ermöglicht die Überstellung und Verlegung erkrankter Untergebrachter in das Justizvollzugskrankenhaus<br />

o<strong>der</strong> eine für die Behandlung <strong>der</strong> Krankheit besser geeignete Einrichtung,<br />

wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dabei ist zu unterscheiden<br />

zwischen <strong>der</strong> medizinischen Feststellung <strong>der</strong> Notwendigkeit einer Verlegung o<strong>der</strong> Überstel-<br />

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