13.08.2013 Aufrufe

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Satz 2 verdeutlicht, dass Hilfe <strong>zur</strong> Selbsthilfe geleistet wird. Dadurch wird nicht nur <strong>der</strong><br />

grundrechtlich garantierten Entscheidungsfreiheit <strong>der</strong> Untergebrachten Rechnung getragen,<br />

son<strong>der</strong>n gleichzeitig auch verhin<strong>der</strong>t, dass Untergebrachte in Passivität verharren und den<br />

Bediensteten unter Hinweis auf gesetzliche Pflichten die Lösung ihrer Probleme abverlangen.<br />

Gemäß Satz 3 sollen den Untergebrachten Möglichkeiten <strong>der</strong> Schuldenregulierung aufgezeigt<br />

und vermittelt werden.<br />

Absatz 2 greift den Inhalt <strong>des</strong> § 73 StVollzG auf und formuliert eine Handlungspflicht <strong>der</strong> Einrichtung,<br />

die Untergebrachten in dem Bemühen zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen<br />

und gleichermaßen auch ihre Pflichten zu erfüllen. Diese <strong>Regelung</strong> trägt <strong>der</strong> Erkenntnis<br />

Rechnung, dass informierte Menschen, die ihre Rechte kennen und wahrnehmen, zu sozialadäquatem<br />

Verhalten eher in <strong>der</strong> Lage sind als uninformierte Menschen. Von beson<strong>der</strong>er<br />

Bedeutung sind dabei die Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts und die Erfüllung von Unterhaltspflichten.<br />

Zu § 7 (Opferbezogene Gestaltung)<br />

Die Vorschrift führt die opferbezogene Vollzugsgestaltung als neues durchgängiges Prinzip<br />

<strong>des</strong> Justizvollzuges ein. Sie enthält wesentliche Grundzüge, ist jedoch nicht abschließend zu<br />

verstehen. Mehrere Einzelvorschriften ergänzen die <strong>Regelung</strong>, zum Beispiel bei <strong>der</strong> Erstellung<br />

<strong>des</strong> Vollzugsplans (§ 10 Absatz 1 Nummer 14 und 15), dem Verbot von Besuchen,<br />

Schriftwechsel und Telefongesprächen (§ 27 Nummer 3), bei Entscheidungen über vollzugsöffnende<br />

Maßnahmen (§ 57 Absatz 2) und bei Auskunftsbegehren (§ 106).<br />

Die <strong>Regelung</strong> stellt in Absatz 1 Satz 1 klar, dass während <strong>des</strong> gesamten Vollzugsverlaufs,<br />

insbeson<strong>der</strong>e jedoch bei <strong>der</strong> Gewährung vollzugsöffnen<strong>der</strong> Maßnahmen und bei <strong>der</strong> Entlassung<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten, die Opferperspektive zu berücksichtigen ist. Beginnend mit <strong>der</strong><br />

Vollzugsplanung und endend mit dem Übergang in die Freiheit ist zu prüfen, ob und wie ein<br />

auf das Tatgeschehen bezogener Tatausgleich erreichbar ist, beziehungsweise welche<br />

Maßnahmen <strong>des</strong> Opferschutzes zu ergreifen sind. Die <strong>Regelung</strong> soll eine Befassung <strong>der</strong><br />

Einrichtung mit Opferbelangen sicherstellen. Dabei sollen nur die berechtigten Belange <strong>der</strong><br />

Opfer Berücksichtigung finden. Diese Einschränkung stellt klar, dass zwar eine Sensibilisierung<br />

mit Opferinteressen stattfinden soll, aber dem Opferschutz nicht allgemein ein Vorrang<br />

vor den Interessen <strong>der</strong> Untergebrachten eingeräumt werden darf. Nötig ist vielmehr eine wertende<br />

Betrachtung im Einzelfall.<br />

Die Vorschrift begreift Opferschutz und Behandlung sowie Integration <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

nicht als Wi<strong>der</strong>spruch. Vielmehr dienen Maßnahmen <strong>des</strong> Tatausgleichs und <strong>des</strong> Opferschutzes<br />

gleichzeitig <strong>der</strong> Behandlung und Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Untergebrachten, weil Einsicht<br />

in die Tat, Verantwortungsübernahme und Schadenswie<strong>der</strong>gutmachung wesentliche Grundvoraussetzungen<br />

für eine spätere soziale Integration <strong>der</strong> Untergebrachten sind.<br />

63

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!