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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

verzüglich zu entsprechen. Die Leitung <strong>der</strong> Einrichtung wird dabei die Aufsichtsbehörde sofort<br />

informieren, möglichst noch während <strong>der</strong> Erledigung <strong>der</strong> Entlassungsformalitäten.<br />

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die Aufgenommenen entgegen § 40 Absatz 1 an den Kosten<br />

ihrer Unterbringung in <strong>der</strong> Regel zu beteiligen sind. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht<br />

um Kosten einer Vollstreckung <strong>der</strong> Rechtsfolgen einer Tat im Sinne von § 464a Absatz 1<br />

Satz 2 <strong>der</strong> Strafprozessordnung, denn die Aufgenommenen befinden sich nicht mehr in einem<br />

gerichtlich angeordneten staatlichen Gewahrsam. Insoweit stellt die getroffene <strong>Regelung</strong><br />

die notwendige rechtliche Grundlage für die Kostenbeteiligung dar.<br />

Satz 2 verweist - wie § 50 Absatz 2 StVollzG für Strafgefangene - auf § 17 Absatz 1 Nummer<br />

4 <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bei Bedürftigkeit kann nach Satz 3 von <strong>der</strong> Erhebung<br />

<strong>des</strong> Kostenbeitrags abgesehen werden.<br />

Abschnitt 12 (Sicherheit und Ordnung)<br />

Zu § 62 (Grundsatz)<br />

Bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Unterbringung sind die Belange von Sicherheit und Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung<br />

sowie <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit zu beachten. Sicherheit und Ordnung dienen<br />

keinem Selbstzweck und sind nicht als eine Sammelbezeichnung für repressive Maßnahmen<br />

zu verstehen, son<strong>der</strong>n enthalten in erster Linie Rahmenbedingungen für sozial verantwortungsbewusste<br />

Gestaltungsprozesse zwischen Untergebrachten, Bediensteten und Dritten.<br />

Diese beinhalten auch Möglichkeiten <strong>der</strong> Durchsetzung, die im wohlverstandenen Interesse<br />

aller Beteiligten liegen. Satz 1 gibt den Einrichtungen die Befugnis, die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />

zu ergreifen, um ein Entweichen <strong>der</strong> Untergebrachten zu verhin<strong>der</strong>n und zugleich<br />

die Sicherheit <strong>der</strong> Bevölkerung, <strong>der</strong> Bediensteten und <strong>der</strong> Untergebrachten zu gewährleisten.<br />

Absolute Sicherheit gibt es allerdings nicht, we<strong>der</strong> im Vollzug noch in sonstigen Lebensbereichen.<br />

Die Maßnahmen sind daher an <strong>der</strong> Bewältigung <strong>der</strong> bestehenden Gefahren aus<strong>zur</strong>ichten.<br />

Satz 2 und 3 konkretisieren die drei wesentlichen Aspekte, mit denen diesen Gefahren zu<br />

begegnen ist:<br />

Die baulich-technische Sicherheit umfasst die Gesamtheit aller baulichen und technischen<br />

Vorkehrungen, die dem Schutz <strong>der</strong> Bevölkerung, <strong>des</strong> Personals und <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

dienen. Als Beispiele sind Vorkehrungen gegen Ausbrüche, gegen Angriffe auf das Personal<br />

und gegen Übergriffe <strong>der</strong> Untergebrachten untereinan<strong>der</strong> zu nennen. Hierzu gehören bauliche<br />

Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Mauern, Gitter, Zäune) und ergänzend dazu eine Sicherheitstechnik<br />

(z.B. Alarmanlagen, Kameraüberwachung), die alle in <strong>der</strong> Einrichtung Tätigen<br />

unterstützt.<br />

Die zu erstellenden <strong>Regelung</strong>en betreffen den organisatorischen Sicherheitsaspekt. Sie<br />

müssen allen im Vollzug Tätigen bekannt und verständlich sein. Den gründlichen Kontrollen<br />

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