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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

30<br />

§ 61<br />

Aufnahme auf freiwilliger Grundlage<br />

(1) Frühere Untergebrachte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer dem Vollzug <strong>der</strong><br />

<strong>Sicherungsve</strong>rwahrung dienenden Einrichtung o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Anstalt <strong>des</strong> Justizvollzuges<br />

aufgenommen werden, wenn das Ziel <strong>der</strong> vorangegangenen Behandlung ansonsten<br />

gefährdet ist. Die Aufnahme ist je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich.<br />

(2) Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> nicht mit unmittelbarem<br />

Zwang durchgesetzt werden.<br />

(3) Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.<br />

(4) An den Kosten ihrer Unterbringung können die aufgenommenen Personen beteiligt werden.<br />

Die Kosten werden in Höhe <strong>des</strong> Betrages erhoben, <strong>der</strong> nach § 17 Absatz 1 Nummer 4<br />

<strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich <strong>zur</strong> Bewertung <strong>der</strong> Sachbezüge festgesetzt<br />

ist. § 40 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

A b s c h n i t t 1 2<br />

S i c h e r h e i t u n d O r d n u n g<br />

§ 62<br />

Grundsatz<br />

Es sind die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Entweichen <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

zu verhin<strong>der</strong>n und zugleich die Sicherheit <strong>der</strong> Bevölkerung, <strong>der</strong> Bediensteten und <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

zu gewährleisten. Hierzu sind die geeigneten baulichen und technischen Maßnahmen<br />

vorzusehen. Es sind organisatorische <strong>Regelung</strong>en zu erstellen, fortzuentwickeln<br />

und umzusetzen sowie soziale und behandlungsför<strong>der</strong>nde Strukturen zu schaffen, um ein<br />

Miteinan<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffenen in gegenseitigem Respekt zu ermöglichen.<br />

§ 63<br />

Verhaltensvorschriften, Zusammenleben<br />

(1) Die Untergebrachten dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, an<strong>der</strong>en Untergebrachten<br />

und Dritten das geordnete Zusammenleben in <strong>der</strong> Einrichtung nicht stören.<br />

Ihre Fähigkeit zu gewalt- und konfliktfreiem Zusammenleben sowie zu einvernehmlicher<br />

Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.<br />

(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen <strong>der</strong> Bediensteten zu befolgen, auch wenn<br />

sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht<br />

ohne Erlaubnis verlassen.<br />

(3) Die Untergebrachten sind verpflichtet, ihre Zimmer und die ihnen von <strong>der</strong> Einrichtung<br />

überlassenen Gegenstände in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.<br />

(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben o<strong>der</strong> eine erhebliche<br />

Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

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