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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Zu § 102 (Zweckbindung)<br />

Satz 1 verpflichtet die Empfänger <strong>der</strong> Datenübermittlung auf den Grundsatz <strong>der</strong> Zweckbindung.<br />

Gleichwohl ist nach Satz 2 eine Verarbeitung und Nutzung für an<strong>der</strong>e Zwecke zulässig,<br />

wenn sie den Empfängern auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.<br />

Hierdurch wird erreicht, dass sonst erfor<strong>der</strong>liche Mehrfachübermittlungen vermieden werden.<br />

Die <strong>Regelung</strong> sieht in Satz 3 vor, nicht öffentliche, also private Empfänger auf die Zweckbindung<br />

hinzuweisen, weil diese in <strong>der</strong> Regel mit datenschutzrechtlichen Aspekten nicht vertraut<br />

sind.<br />

Zu § 103 (Schutz beson<strong>der</strong>er Daten)<br />

Die <strong>Regelung</strong> übernimmt unverän<strong>der</strong>t die durch § 182 StVollzG getroffenen Bestimmungen<br />

für personenbezogene Daten, die wegen ihrer beson<strong>der</strong>en Sensibilität stärker geschützt<br />

werden, und stellt daher enge Voraussetzungen für eine Verarbeitung dieser Daten auf. Absatz<br />

1 Satz 2 erlaubt die Kenntlichmachung solcher Daten, die von dem beson<strong>der</strong>en Schutzbedürfnis<br />

nicht erfasst sind, soweit diese Kenntlichmachung für das geordnete Zusammenleben<br />

in <strong>der</strong> Einrichtung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Zu § 104 (Schutz <strong>der</strong> Daten in Akten und Dateien)<br />

Die Vorschrift regelt den Zugang zu personenbezogenen Daten in Akten und Dateien durch<br />

Vollzugsbedienstete. Danach ist es keineswegs allen Vollzugsbediensteten gestattet, von<br />

den in Akten und Dateien hinterlegten Daten Kenntnis zu nehmen. Der Kreis <strong>der</strong>er, die sich<br />

diese Kenntnis verschaffen können, ist auf diejenigen Vollzugsbediensteten beschränkt, die<br />

diese Kenntnis <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihnen obliegenden Aufgabe benötigen.<br />

Absatz 2 bestimmt die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Schutzvorkehrungen für Daten in Akten und<br />

Dateien. Satz 2 enthält eine beson<strong>der</strong>e <strong>Regelung</strong> zum Schutz sensibler medizinischer Daten<br />

und bestimmt, dass Gesundheitsakten und Krankenblätter getrennt zu führen und beson<strong>der</strong>s<br />

zu sichern sind. Ergänzend stellt Satz 3 klar, dass für die Art und den Umfang <strong>der</strong> Schutzvorkehrungen<br />

§ 10 <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt.<br />

Zu § 105 (Berichtigung, Löschung, Sperrung)<br />

Absatz 1 entspricht <strong>der</strong> bisherigen <strong>Regelung</strong> in § 184 Absatz 4 StVollzG und bestimmt, dass<br />

für den Fall <strong>der</strong> Übermittlung unrichtiger Daten die Empfänger entsprechend zu informieren<br />

sind, wenn dies <strong>zur</strong> Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener erfor<strong>der</strong>lich ist. Damit<br />

sollen die Empfänger in die Lage versetzt werden, die <strong>zur</strong> Korrektur <strong>der</strong> übermittelten Daten<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen treffen zu können.<br />

Absatz 2 differenziert aus datenschutzrechtlichen Gründen in Abweichung zu § 184 StVollzG<br />

nicht mehr zwischen <strong>der</strong> Speicherung personenbezogener Daten in Dateien und <strong>der</strong> Aufbewahrung<br />

dieser Daten in Akten. Satz 1 sieht daher vor, dass die erhobenen personenbezogenen<br />

Daten unabhängig von <strong>der</strong> Art ihrer Aufbewahrung nach Ablauf von zwei Jahren seit<br />

<strong>der</strong> Entlassung <strong>der</strong> Untergebrachten Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Eine Übermittlung<br />

o<strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Daten ist nach diesem Zeitpunkt nur noch insoweit zulässig, als es<br />

für das Auffinden <strong>der</strong> Personalakten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheitsakten (Nummer 1), für die Durch-<br />

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