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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Absatz 2 bestimmt, dass die Beiratsmitglie<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wahrung dieses Informations- und Besichtigungsrechts<br />

die Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen können, ohne dass die Aussprache<br />

mit ihnen überwacht wird. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für den Schriftwechsel.<br />

Zu § 98 (Pflicht <strong>zur</strong> Verschwiegenheit)<br />

Die Vorschrift stellt in Satz 1 den Informationsbefugnissen nach § 97 eine ebenso umfassende<br />

Verschwiegenheitspflicht gegenüber. Diese Pflicht umfasst insbeson<strong>der</strong>e Namen und<br />

Persönlichkeit <strong>der</strong> Untergebrachten und gilt nach Satz 2 auch nach <strong>der</strong> Beendigung ihres<br />

Amtes.<br />

Abschnitt 18 (Datenschutz)<br />

Zu § 99 (Datenerhebung)<br />

Der Entwurf lehnt sich weitgehend an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 179<br />

bis 187 StVollzG an. Vorschriften mit datenschutzrechtlicher Relevanz finden sich auch in<br />

an<strong>der</strong>en Abschnitten, etwa in § 8 Absatz 3. Der Entwurf enthält darüber hinaus <strong>Regelung</strong>en,<br />

die ausdrücklich eine Beteiligung o<strong>der</strong> Unterrichtung öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen<br />

vorsehen und somit die datenschutzrechtliche Grundlage für die vorgesehene Beteiligung<br />

o<strong>der</strong> Unterrichtung bilden. Als Beispiele sind zu nennen §§ 49, 66, 68 Absatz 3.<br />

Der in den <strong>Regelung</strong>en verwendete Begriff „Vollzugsbehörde“ umfasst sowohl die Einrichtung<br />

als auch die Aufsichtsbehörde. Datenschutzrechtlich relevante Vorgänge werden in<br />

erster Linie in den Einrichtungen anfallen, sie können aber auch bei <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />

entstehen, beispielsweise bei Beschwerden und Petitionen von Untergebrachten o<strong>der</strong> Berichten<br />

<strong>der</strong> Einrichtungen zu beson<strong>der</strong>en Vorkommnissen.<br />

Absatz 1 enthält eine Generalklausel und regelt die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen<br />

die Vollzugsbehörde personenbezogene Daten erheben darf.<br />

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass personenbezogene Daten grundsätzlich bei den Betroffenen<br />

zu erheben sind. Satz 2 regelt diejenigen Fälle, bei denen die Erhebung personenbezogener<br />

Daten ohne Kenntnis <strong>der</strong> Betroffenen o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en Stellen o<strong>der</strong> Personen erfolgt. Der<br />

Entwurf bezieht sich hinsichtlich <strong>der</strong> damit verbundenen Schutzpflichten an<strong>der</strong>s als das<br />

Strafvollzugsgesetz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> auf § 12 <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.<br />

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen <strong>der</strong> Datenerhebung über Personen, die nicht Untergebrachte<br />

sind, und bestimmt, dass diese Daten ohne Mitwirkung <strong>der</strong> Betroffenen nur dann<br />

erhoben werden dürfen, wenn sie für die Behandlung <strong>der</strong> Untergebrachten, die Sicherheit<br />

<strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> die Sicherung <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung unerlässlich<br />

sind und die Art <strong>der</strong> Erhebung schutzwürdige Interessen <strong>der</strong> Betroffenen nicht beeinträchtigt.<br />

Der Entwurf trägt damit in beson<strong>der</strong>em Maße dem informationellen Selbstbestimmungsrecht<br />

von Personen, die nicht Untergebrachte sind, Rechnung.<br />

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