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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Nach Absatz 2 sind Untergebrachte bedürftig, soweit ihnen für den Antragszeitraum aus<br />

Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe <strong>des</strong> Taschengel<strong>des</strong> voraussichtlich<br />

nicht <strong>zur</strong> Verfügung steht. Nicht verbrauchtes, also angespartes Taschengeld<br />

wird nicht berücksichtigt. Zuschüsse <strong>zur</strong> Verpflegung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 bleiben<br />

ebenfalls unberücksichtigt.<br />

Zu § 36 (Hausgeld)<br />

Die Vorschrift greift die in § 47 StVollzG getroffene <strong>Regelung</strong> auf und bestimmt in Absatz 1,<br />

dass Untergebrachte monatlich über drei Siebtel ihrer in diesem <strong>Gesetz</strong> geregelten Bezüge<br />

und das Taschengeld (§ 35) frei verfügen können. Dies wird in <strong>der</strong> Regel im Wege <strong>des</strong> Einkaufs<br />

erfolgen, ist aber nicht darauf beschränkt.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass aus den Bezügen eines freien Beschäftigungsverhältnisses o<strong>der</strong><br />

einer Selbstbeschäftigung ein angemessenes Hausgeld festgesetzt wird. Dadurch soll sozialen<br />

Unzuträglichkeiten, die durch ein unterschiedliches Einkommensgefälle entstehen können,<br />

vermieden und subkulturellen Abhängigkeiten vorgebeugt werden.<br />

Zu § 37 (Überbrückungsgeld)<br />

Durch die <strong>Regelung</strong> in Absatz 1 wird sichergestellt, dass die Untergebrachten und ihre Unterhaltsberechtigten<br />

während <strong>des</strong> schwierigen Zeitraums <strong>der</strong> ersten vier Wochen nach ihrer<br />

Entlassung über die erfor<strong>der</strong>lichen wirtschaftlichen Mittel zu verfügen, um bis zu ihrer (beruflichen)<br />

Einglie<strong>der</strong>ung für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Unterhaltsberechtigten<br />

sorgen zu können. Diese finanzielle Vorsorge erfolgt durch zwangsweises Ansparen eines<br />

Geldbetrages, <strong>der</strong> aus den Bezügen <strong>der</strong> Untergebrachten gebildet und von <strong>der</strong> Einrichtung<br />

bis <strong>zur</strong> Entlassung in die Freiheit verwaltet wird (Überbrückungsgeld). Die Höhe <strong>des</strong> von <strong>der</strong><br />

Einrichtung festzusetzenden Betrags richtet sich nach den in § 28 <strong>des</strong> Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

festgeschriebenen Sozialhilferegelsätzen und soll den vierfachen monatlichen<br />

Min<strong>des</strong>tbetrag nicht unterschreiten. Allerdings soll <strong>der</strong> Praxis die notwendige Flexibilität<br />

bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong> Überbrückungsgel<strong>des</strong> im Einzelfall erhalten bleiben. Es ist<br />

nämlich nicht immer möglich, den Familienstand und die Anzahl <strong>der</strong> unterhaltsberechtigten<br />

Personen <strong>der</strong> Untergebrachten zu ermitteln. In Fällen, in denen unterhaltsberechtigte Angehörige<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten im Ausland leben o<strong>der</strong> den Untergebrachten das Alter ihrer etwaigen<br />

Kin<strong>der</strong> nicht hinreichend genau bekannt ist, muss die Einrichtung die Möglichkeit<br />

haben, durch eigene Ermittlungen die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dasselbe<br />

gilt in den Fällen, in denen Untergebrachte das Vorhandensein unterhaltsberechtigter<br />

Personen behaupten, ohne dass dafür ein Nachweis erbracht werden kann. An die diesbezüglichen<br />

Feststellungspflichten <strong>der</strong> Einrichtung dürfen in<strong>des</strong> keine übertriebenen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gestellt werden. Der Nachweis <strong>des</strong> Familienstands obliegt in erster Linie den Untergebrachten<br />

selbst. Die Einrichtung wird <strong>zur</strong> Überprüfung dieser Angaben auf die ihr zugänglichen<br />

Informationsquellen <strong>zur</strong>ückgreifen, etwa vorhandene Urteile o<strong>der</strong> Sozialberichte, Auskünfte<br />

von Ämtern <strong>des</strong> letzten feststellbaren Wohnsitzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörden.<br />

Absatz 2 regelt die Auszahlung und damit die Fälligkeit <strong>des</strong> Überbrückungsgel<strong>des</strong>. Das<br />

Überbrückungsgeld ist bei <strong>der</strong> Entlassung in die Freiheit an die Untergebrachten in <strong>der</strong> Regel<br />

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