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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

führung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben (Nummer 2), <strong>zur</strong> Verfolgung von Straftaten<br />

(Nummer 3), <strong>zur</strong> Behebung einer bestehenden Beweisnot (Nummer 4) o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Feststellung,<br />

Durchsetzung o<strong>der</strong> Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer<br />

Unterbringung (Nummer 5) erfor<strong>der</strong>lich ist. Satz 2 bestimmt, dass diese Verwendungsbeschränkungen<br />

entfallen, wenn Untergebrachte erneut zum Vollzug einer <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung,<br />

einer Strafe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Untersuchungshaft aufgenommen werden o<strong>der</strong> die Betroffenen<br />

in die erneute Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben.<br />

Absatz 3 Satz 1 bestimmt in Abweichung zu § 184 StVollzG als Grundsatz, dass die bei den<br />

Vollzugsbehörden vorhandenen personenbezogenen Daten unabhängig von <strong>der</strong> Art ihrer<br />

Aufbewahrung spätestens zehn Jahre nach <strong>der</strong> Entlassung <strong>der</strong> Untergebrachten zu löschen<br />

sind. Hierdurch werden insbeson<strong>der</strong>e die Evaluierungsmöglichkeiten im Rahmen wissenschaftlicher<br />

Forschung verbessert. Sätze 2 und 3 bestimmen, dass Gesundheitsakten unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Speicherungsform über die in Satz 1 genannte zehnjährige Aufbewahrungsfrist<br />

spätestens nach 20 Jahren gelöscht werden müssen. Hierdurch wird eine Grundlage für<br />

die elektronische Aktenführung geschaffen.<br />

Diese Fristen gelten nach Absatz 4 nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen<br />

ist, dass eine Speicherung o<strong>der</strong> Aufbewahrung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten<br />

Zwecke weiterhin erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Absatz 5 lässt anstelle einer Löschung eine Sperrung zu, wenn Daten in Dateien wegen bestimmter<br />

Aufbewahrungsfristen nicht gelöscht werden dürfen. Abweichende Aufbewahrungsfristen<br />

können sich aus gesetzlichen Bestimmungen o<strong>der</strong> aus Rechtsverordnungen ergeben,<br />

beispielsweise aus <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit noch geltenden, auf Grundlage von § 78 <strong>des</strong> Ausführungsgesetzes<br />

zum Gerichtsverfassungsgesetz Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung über<br />

die Aufbewahrung von Schriftgut in <strong>der</strong> Justiz und Justizverwaltung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-<br />

Westfalen (AufbewahrungsVO NRW) vom 6. Mai 2008. Auch Daten, die nach § 14 <strong>des</strong><br />

Transfusionsgesetzes o<strong>der</strong> § 28 <strong>der</strong> Röntgenverordnung erhoben wurden, sind 30 Jahre<br />

lang aufzubewahren.<br />

Absatz 6 greift die <strong>Regelung</strong>en in § 104 Absatz 7 JStVollzG NRW und § 184 Absatz 5<br />

StVollzG auf und stellt klar, dass für die Berichtigung, Löschung und Sperrung die allgemeine<br />

Vorschrift <strong>des</strong> § 19 <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung findet.<br />

Nach Absatz 7 ist für die Aufbewahrungsfrist von Akten das Kalen<strong>der</strong>jahr maßgebend, welches<br />

auf das Jahr <strong>der</strong> Weglegung folgt.<br />

Absatz 8 bestimmt, dass die archivrechtlichen Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> unberührt<br />

bleiben.<br />

Zu § 106 (Auskünfte an Opfer)<br />

Die Vorschrift trägt dem hohen Stellenwert <strong>des</strong> Opferschutzgedankens gemäß § 7 Rechnung.<br />

Sie greift die in § 406d Absatz 2 Nummer 2 <strong>der</strong> Strafprozessordnung getroffene Rege-<br />

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