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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

reichenden Raum zum Wohnen und Schlafen zu bieten. Satz 2 sieht eine wohnliche Gestaltung<br />

vor. Da die Unterbringung auf unbestimmte Zeit erfolgt, müssen die Zimmer viel stärker<br />

<strong>der</strong> funktionalen Bedeutung einer Wohnung als Ort <strong>des</strong> Schlafens, <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong><br />

Freizeitbeschäftigung und <strong>des</strong> Aufbewahrens persönlicher Gegenstände gerecht werden, als<br />

dies von Hafträumen verlangt wird. Dem ist durch einen ausreichend großen Raum Rechnung<br />

zu tragen, <strong>der</strong> nach Satz 3 über einen baulich abgetrennten Sanitärbereich verfügen<br />

muss.<br />

Absatz 3 Satz 1 sieht eine Ausnahme von <strong>der</strong> Einzelunterbringung bei Gefahr für Leben o<strong>der</strong><br />

Gesundheit von Untergebrachten und bei Hilfsbedürftigkeit vor. Die Bestimmung trägt dem<br />

Umstand Rechnung, dass es im Interesse gefährdeter o<strong>der</strong> hilfsbedürftiger Untergebrachter<br />

geboten sein kann, sie gemeinsam mit an<strong>der</strong>en unterzubringen. Wegen <strong>der</strong> hiermit gegebenenfalls<br />

verbundenen Belastungen für die an<strong>der</strong>e Untergebrachte o<strong>der</strong> den an<strong>der</strong>en Untergebrachten<br />

ist <strong>der</strong>en o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Zustimmung erfor<strong>der</strong>lich. Bei Hilfsbedürftigkeit müssen<br />

nach Satz 2 beide einverstanden sein. Auf Grund <strong>der</strong> während <strong>des</strong> Tages ganz überwiegend<br />

geöffneten Zimmertüren wird sich die gemeinsame Unterbringung im Wesentlichen auf Zeiten<br />

<strong>des</strong> Nachtverschlusses beschränken.<br />

Zu § 15 (Ausstattung <strong>des</strong> Zimmers, persönlicher Besitz)<br />

Die Vorschrift enthält grundlegende <strong>Regelung</strong>en über die Ausstattung <strong>des</strong> Zimmers sowie<br />

den Besitz <strong>der</strong> Untergebrachten und konkretisiert den Grundsatz, das Leben in <strong>der</strong> Unterbringung<br />

den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen und die<br />

Freiheiten <strong>der</strong> Untergebrachten nicht stärker einzuschränken als es für den Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

und die Behandlung <strong>der</strong> Untergebrachten notwendig ist.<br />

Absatz 1 gestattet es den Untergebrachten, die Zimmer nach ihren Vorstellungen in angemessenem<br />

Umfang mit eigenen Gegenständen auszustatten. Hiervon erfasst sind Einrichtungs-<br />

und Gebrauchsgegenstände, Dekorationsstücke, aber auch insbeson<strong>der</strong>e Lichtbil<strong>der</strong><br />

nahestehen<strong>der</strong> Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert.<br />

In Absatz 2 Satz 1 wird das Recht <strong>der</strong> Untergebrachten zum Besitz, <strong>zur</strong> Annahme und Abgabe<br />

von Gegenständen unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Ein nach innen weitgehend geöffneter<br />

Vollzug birgt grundsätzlich eine erhöhte Gefahr unkontrollierter subkultureller Aktivitäten.<br />

Aus diesem Grund ist ein Erlaubnisvorbehalt bei <strong>der</strong> Annahme genauso wichtig wie bei<br />

<strong>der</strong> Abgabe von Gegenständen. Einschränkungen <strong>des</strong> Rechts zum persönlichen Besitz sind<br />

nach Satz 2 zulässig, wenn sie <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> aus schwerwiegenden<br />

Gründen <strong>der</strong> Ordnung in <strong>der</strong> Einrichtung erfor<strong>der</strong>lich sind. Dabei ist im Vergleich<br />

zum Vollzug <strong>der</strong> Freiheitsstrafe ein erhöhter Aufwand bei <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Zimmer hinzunehmen.<br />

Als weiterer Ausschlussgrund ist die Gefährdung <strong>der</strong> Vollzugsziele genannt. Ein<br />

solcher greift beispielsweise dann, wenn Untergebrachte einer verfassungsfeindlichen o<strong>der</strong><br />

Gewalt verherrlichenden Ideologie anhängen und an sich nicht verbotene Gegenstände –<br />

auch in Form von Bil<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Schriften – in Besitz haben, die diese Neigung för<strong>der</strong>n. Gleiches<br />

gilt für Untergebrachte, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

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