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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

<strong>der</strong> Leitlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgebers erarbeitet worden sind. An <strong>der</strong> Arbeitsgruppe haben<br />

sich alle Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> beteiligt und auf grundlegende Vorschläge geeinigt, die als erfor<strong>der</strong>lich<br />

angesehen wurden, um den Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts und den zu erwartenden<br />

<strong>Regelung</strong>en <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgebers bei <strong>der</strong> Normierung <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

gerecht zu werden. Das <strong>Gesetz</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt die wesentlichen Vorschläge <strong>der</strong><br />

Arbeitsgruppe.<br />

Neben einer Präzisierung <strong>des</strong> Vollzugsziels wird im Entwurf ein konsequent freiheitsorientierter<br />

und therapiegerichteter Vollzug vorgegeben, um die Gefahren, die von den Untergebrachten<br />

für die Allgemeinheit ausgehen, effektiv zu min<strong>der</strong>n und eine frühzeitige Entlassung<br />

aus <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung zu ermöglichen. Sämtliche Aspekte <strong>der</strong> Alltagsgestaltung<br />

einschließlich <strong>der</strong> Kontakte nach außen werden konsequent im Abstand zum Strafvollzug<br />

geregelt und Einschränkungen auf das Unumgängliche reduziert. Die Vergütung für Arbeit,<br />

die nicht mehr verpflichtend zu leisten ist, wird wie das Taschengeld für Bedürftige deutlich<br />

erhöht. Das System <strong>der</strong> vollzugsöffnenden Maßnahmen wird neu strukturiert. Hinzu kommen<br />

Vorgaben für die Unterbringungseinrichtung, die Personalausstattung, Aspekte <strong>des</strong> Opferschutzes<br />

sowie eine <strong>Regelung</strong> zu den Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> neueren Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts.<br />

5. Grundzüge<br />

Vollzugsziele<br />

In § 1 verdeutlicht <strong>der</strong> Entwurf, dass nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben <strong>der</strong> Vollzug<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung im Wesentlichen auf die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefährlichkeit <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

hinwirken muss, um die Vollstreckung <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung möglichst bald<br />

<strong>zur</strong> Bewährung aussetzen o<strong>der</strong> für erledigt erklären zu können. Daneben normiert <strong>der</strong> Entwurf<br />

in den Vollzugszielen und in zahlreichen Einzelvorschriften den verfassungsrechtlich gebotenen<br />

Anspruch <strong>der</strong> Untergebrachten auf Resozialisierungsmaßnahmen, welche sie zu einem<br />

straffreien Leben in sozialer Verantwortung befähigen sollen. Der Schutz <strong>der</strong> Bevölkerung vor<br />

erheblichen Straftaten wird in die Vollzugsziele integriert, weil nur dieses Ziel den schwerwiegenden<br />

Eingriff in Freiheitsrechte von Menschen rechtfertigen kann, die ihre Freiheitsstrafe<br />

schon verbüßt haben.<br />

Behandlung und Motivierung<br />

Der Entwurf setzt die vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht vorgegebene Verpflichtung zu einem<br />

freiheits- und therapiegerichteten Vollzug für die gesamte Dauer <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

um. Der grundsätzliche Behandlungsanspruch wird in § 11 <strong>des</strong> Entwurfs formuliert, wonach<br />

ein Recht <strong>der</strong> Untergebrachten auf wissenschaftlich fundierte Behandlungsmaßnahmen besteht,<br />

die individuell auszugestalten sind, wenn Standardangebote keinen Erfolg versprechen<br />

o<strong>der</strong> keine Wirkung zeigen. Unverzüglich nach <strong>der</strong> Aufnahme hat nach dem Entwurf eine umfassende,<br />

an wissenschaftlichen Kriterien ausgerichtete Behandlungsuntersuchung zu erfolgen,<br />

die Grundlage eines detaillierten Vollzugsplans ist. Darin sind alle wesentlichen Faktoren<br />

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