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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

macht wird und die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss <strong>der</strong><br />

Übermittlung haben (Nummer 2). Grundsätzlich werden von <strong>der</strong> in Nummer 2 geregelten<br />

Möglichkeit auch Verletzte einer Straftat erfasst. Dem hohen Rang <strong>des</strong> Opferschutzes entsprechend<br />

enthält <strong>der</strong> Entwurf mit § 106 eine geson<strong>der</strong>te Bestimmung <strong>zur</strong> Auskunft an Verletzte<br />

<strong>der</strong> Straftat.<br />

Absatz 8 beschränkt die Übermittlung von Akten mit personenbezogenen Daten auf die in<br />

Satz 1 1. Halbsatz genannten Stellen, um einem Verlust etwaiger Originalunterlagen entgegenzuwirken<br />

und um zu verhin<strong>der</strong>n, dass es infolge <strong>der</strong> Aktenübermittlung zu einer unnötigen<br />

Kenntnisgabe von personenbezogenen Daten kommt. Nach Satz 1 2. Halbsatz ist eine<br />

Überlassung <strong>der</strong> Vorgänge an an<strong>der</strong>e öffentliche Stellen zulässig, wenn die Erteilung einer<br />

Auskunft entwe<strong>der</strong> einen unvertretbaren Aufwand erfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> die Erteilung einer Auskunft<br />

nicht ausreichend ist. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für die Akten an die von <strong>der</strong> Einrichtung mit Gutachten<br />

beauftragten Stellen gemäß Satz 2.<br />

Absatz 9 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Übermittlung weiterer personenbezogener<br />

Daten <strong>der</strong> Untergebrachten o<strong>der</strong> dritter Personen zulässig ist. Das ist <strong>der</strong> Fall, wenn<br />

Daten nach Absatz 1, 2, 4 o<strong>der</strong> 6 zwar übermittelt werden dürfen, mit ihnen jedoch weitere<br />

Daten verbunden sind, <strong>der</strong>en Trennung nicht möglich ist o<strong>der</strong> diese zu einem unvertretbaren<br />

Verwaltungsaufwand führen würde. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass berechtigte Interessen<br />

<strong>der</strong> Betroffenen o<strong>der</strong> Dritter an <strong>der</strong> Geheimhaltung <strong>der</strong> Daten nicht offensichtlich<br />

überwiegen. In jedem Fall ist jedoch – mit Ausnahme <strong>der</strong> Speicherung - eine Verarbeitung<br />

<strong>der</strong> nicht abgetrennten Daten durch die Empfänger unzulässig, worauf <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong><br />

Daten bei <strong>der</strong> Übermittlung hinzuweisen ist.<br />

Absatz 10 trägt mit seiner <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vertraulichkeit und Schutzbedürftigkeit<br />

<strong>der</strong> im Einzelnen benannten Außenkontakte Rechnung und lässt eine Verarbeitung <strong>der</strong> bei<br />

<strong>der</strong> Überwachung von Besuchen, <strong>des</strong> Schriftwechsels und <strong>des</strong> Inhalts von Paketen bekannt<br />

gewordenen personenbezogenen Daten nur aus den in Absatz 2 aufgeführten Zwecken, für<br />

den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem <strong>Gesetz</strong>, <strong>zur</strong> Wahrung <strong>der</strong><br />

Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> nach Anhörung <strong>der</strong> Untergebrachten für Zwecke<br />

<strong>der</strong> Behandlung zu.<br />

Absatz 11 enthält eine beson<strong>der</strong>e Schutzregelung für Personen, die nicht Untergebrachte<br />

sind. Sind Daten über diese Personen erhoben worden, dürfen diese nur <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>des</strong><br />

Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Verfolgung von Straftaten erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.<br />

Absatz 12 übernimmt die <strong>Regelung</strong> <strong>des</strong> § 180 Absatz 10 StVollzG.<br />

Absatz 13 regelt die Verantwortung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Daten, <strong>der</strong>en<br />

Umfang sich nach Absatz 7 bemisst. Danach trägt grundsätzlich die Vollzugsbehörde die<br />

Verantwortung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Übermittlung. Hat eine an<strong>der</strong>e öffentliche Stelle um<br />

die Übermittlung ersucht, trägt diese zwar die Verantwortung. Die Vollzugsbehörde wird<br />

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