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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

wendung einer schwerwiegenden Störung <strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> zum Schutz <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind.<br />

§ 5<br />

Einbeziehung Dritter<br />

(1) Die Einrichtung arbeitet mit öffentlichen Stellen sowie freien Trägern und Personen zusammen,<br />

die <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Untergebrachten för<strong>der</strong>lich sein können.<br />

(2) Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer werden bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

unterstützt. Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten,<br />

die ihrer Natur nach vertraulich sind, beson<strong>der</strong>s über Namen und Persönlichkeit <strong>der</strong> Untergebrachten,<br />

Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.<br />

§ 6<br />

Hilfe während <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong><br />

(1) Die Untergebrachten werden dazu angehalten und dabei unterstützt, ihre persönlichen,<br />

wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben und angebotene Hilfe anzunehmen.<br />

Die Hilfe soll die Untergebrachten in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten eigenständig<br />

zu ordnen und zu regeln. Möglichkeiten <strong>der</strong> Schuldenregulierung sollen aufgezeigt<br />

und vermittelt werden.<br />

(2) Während <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> werden die Untergebrachten in dem Bemühen unterstützt, ihre<br />

Rechte wahrzunehmen und dazu angehalten, ihre Pflichten zu erfüllen, insbeson<strong>der</strong>e ihr<br />

Wahlrecht auszuüben und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.<br />

§ 7<br />

Opferbezogene Gestaltung<br />

(1) Die berechtigten Belange <strong>der</strong> Opfer sind bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Unterbringung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei <strong>der</strong> Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie bei <strong>der</strong> Entlassung<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten, zu berücksichtigen. Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung<br />

zu tragen.<br />

(2) Die Einsicht <strong>der</strong> Untergebrachten in das Unrecht <strong>der</strong> Tat soll geweckt und vertieft werden.<br />

Die Untergebrachten sollen durch geeignete Behandlungsmaßnahmen dazu angehalten<br />

werden, Verantwortung für ihre Tat und <strong>der</strong>en Folgen für das Opfer zu übernehmen. Die Untergebrachten<br />

sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen<br />

Schaden auszugleichen.<br />

(3) Opfer, die sich an die Einrichtung wenden, sind in geeigneter Form auf ihre Rechte nach<br />

diesem <strong>Gesetz</strong>, insbeson<strong>der</strong>e ihre Auskunftsansprüche nach § 106, hinzuweisen.<br />

(4) Für Fragen <strong>des</strong> Opferschutzes und <strong>des</strong> Tatausgleichs soll eine Ansprechpartnerin o<strong>der</strong><br />

ein Ansprechpartner in <strong>der</strong> Einrichtung <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

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