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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

brachten sich dem Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung entziehen o<strong>der</strong> die vollzugsöffnenden<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werden.<br />

(3) Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist den Untergebrachten<br />

das Verlassen <strong>der</strong> Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine<br />

bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen min<strong>des</strong>tens vier Mal<br />

im Jahr. Sie dienen <strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> Lebenstüchtigkeit, <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Mitwirkung an<br />

<strong>der</strong> Behandlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorbereitung weiterer vollzugsöffnen<strong>der</strong> Maßnahmen und dürfen<br />

nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten<br />

sich trotz Sicherungsvorkehrungen dem Vollzug entziehen o<strong>der</strong> die Ausführung zu<br />

erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Die Ausführungen unterbleiben auch dann,<br />

wenn die <strong>zur</strong> Sicherung erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen den Zweck <strong>der</strong> Ausführung gefährden.<br />

28<br />

§ 54<br />

Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass<br />

(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden.<br />

Wichtige Anlässe sind insbeson<strong>der</strong>e die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische<br />

Behandlung <strong>der</strong> Untergebrachten sowie <strong>der</strong> Tod o<strong>der</strong> die lebensgefährliche Erkrankung<br />

naher Angehöriger <strong>der</strong> Untergebrachten.<br />

(2) § 53 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

zulässig, wenn dies aus beson<strong>der</strong>en Gründen notwendig ist.<br />

§ 55<br />

Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Entlassung<br />

(1) Untergebrachten kann nach Anhörung <strong>der</strong> Vollstreckungsbehörde <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>der</strong><br />

Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Den Untergebrachten sollen für den Langzeitausgang nach Absatz 1 Weisungen (§ 57)<br />

erteilt werden. Sie können insbeson<strong>der</strong>e angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson<br />

zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> aufzuhalten o<strong>der</strong><br />

für bestimmte Zeiten in die Einrichtung <strong>zur</strong>ückzukehren.<br />

(3) Zur Entlassungsvorbereitung kann unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 13 Absatz 2 die<br />

Unterbringung in Anstalten o<strong>der</strong> Abteilungen <strong>des</strong> offenen Strafvollzuges erfolgen, wenn die<br />

Untergebrachten <strong>des</strong>sen beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen genügen, namentlich nicht zu befürchten<br />

ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen o<strong>der</strong> die Möglichkeiten <strong>des</strong> offenen <strong>Vollzuges</strong> zu<br />

erheblichen Straftaten missbrauchen werden.<br />

§ 56<br />

Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen<br />

Untergebrachte sind sachverständig zu begutachten o<strong>der</strong> körperlich zu untersuchen, wenn<br />

dies <strong>zur</strong> Feststellung <strong>der</strong> Voraussetzungen von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach §§ 53<br />

und 55 erfor<strong>der</strong>lich ist.

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