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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Bewährungshelfer sind aufgerufen, sich für ihre künftigen Probanden aktiv in diesen Prozess<br />

einzubringen. Zusammen mit den Untergebrachten müssen sich die Anstrengungen aller an<br />

<strong>der</strong> Entlassungsvorbereitung Beteiligten in langfristiger Kooperation darauf konzentrieren,<br />

realistische Zukunftsperspektiven zu entwickeln und <strong>der</strong>en Umsetzung nach <strong>der</strong> Entlassung<br />

zu gewährleisten. Die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen kann sich je nach Lage <strong>des</strong><br />

Falls auf ambulante o<strong>der</strong> stationäre Nachsorgeeinrichtungen beziehen, in aller Regel unter<br />

Mitwirkung <strong>des</strong> ambulanten Sozialen Dienstes <strong>der</strong> Justiz.<br />

Zu § 59 (Entlassung)<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Untergebrachten am Tag ihrer Entlassung möglichst<br />

frühzeitig entlassen werden, um beispielsweise zeitaufwändige Heimreisen o<strong>der</strong> die Wahrnehmung<br />

von Terminen bei Behörden am Entlassungstag zu ermöglichen. Nach Satz 2 soll<br />

die Einrichtung bei Bedarf den Transport in die künftige Unterkunft sicherstellen. Dabei steht<br />

es <strong>der</strong> Einrichtung frei, wie sie den Transport sicherstellt, etwa durch eigene Bedienstete<br />

o<strong>der</strong> Dritte. Nach Satz 3 erfolgt bei Transporten die Entlassung am Ort <strong>der</strong> künftigen Unterbringung.<br />

Die <strong>Regelung</strong> stellt klar, dass die Einrichtung auf dem Transport hoheitlich handelt<br />

und entsprechende Befugnisse ausüben kann. Die Vorschrift beugt zugleich versicherungsrechtlichen<br />

Problemen vor.<br />

Nach Absatz 2 kann <strong>der</strong> Entlassungszeitpunkt bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die<br />

Untergebrachten zu ihrer Einglie<strong>der</strong>ung hierauf angewiesen sind. Die Erweiterung <strong>der</strong> möglichen<br />

Vorverlegung von den im Strafvollzug nach § 16 Absatz 3 StVollzG geltenden zwei<br />

Tagen auf fünf Tage eröffnet eine größere Flexibilität im Rahmen <strong>des</strong> Übergangsmanagements.<br />

Durch die gewählte Formulierung wird jedoch klargestellt, dass es sich um eine Ausnahmeregelung<br />

handelt. Solche Ausnahmefälle liegen etwa dann vor, wenn ein vertraglich<br />

vereinbarter Arbeitsbeginn nicht eingehalten werden könnte und <strong>der</strong> Arbeitsplatz dadurch<br />

gefährdet würde o<strong>der</strong> turnusmäßig stattfindende Aus- o<strong>der</strong> Weiterbildungsmaßnahmen versäumt<br />

würden.<br />

Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass bedürftige Untergebrachte auf Antrag bei <strong>der</strong> Entlassung<br />

einen Reisekostenzuschuss, Überbrückungsbeihilfe und bei Bedarf ausreichende Kleidung<br />

erhalten. Der Reisekostenzuschuss kann auch mittels einer Fahrkarte o<strong>der</strong> eines Gutscheins<br />

für den Erwerb einer Fahrkarte zum Zielort gewährt werden. Sie haben darüber hinaus auch<br />

Anspruch auf ausreichende Kleidung, wenn die für sie verwahrte Kleidung nicht mehr passt<br />

o<strong>der</strong> aus witterungsbedingten o<strong>der</strong> sonstigen Gründen un<strong>zur</strong>eichend ist. Die Überbrückungsbeihilfe<br />

soll, wie Satz 2 verdeutlicht, die Untergebrachten in die Lage versetzen, ihren<br />

Lebensunterhalt zu sichern, bis sie eine an<strong>der</strong>weitige staatliche Unterstützung erhalten können.<br />

Dies wird in <strong>der</strong> Regel am folgenden Werktag <strong>der</strong> Fall sein. Eine finanzielle Hilfe kommt<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei Entlassungen Untergebrachter an Wochenenden in Betracht.<br />

Zu § 60 (Nachgehende Betreuung)<br />

Die Bestimmung sieht die Möglichkeit einer nachgehenden Betreuung vor, die auf Antrag <strong>der</strong><br />

früheren Untergebrachten durch die Einrichtung fortgeführt werden kann. Da die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Einrichtung mit <strong>der</strong> Entlassung grundsätzlich endet und auf außervollzugliche Institutionen<br />

o<strong>der</strong> Personen übergeht, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung für Situationen,<br />

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