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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

6. Art und Umfang <strong>der</strong> Beschäftigung,<br />

7. Maßnahmen <strong>zur</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Freizeit,<br />

8. Maßnahmen <strong>zur</strong> Ordnung <strong>der</strong> finanziellen Verhältnisse,<br />

9. Maßnahmen <strong>zur</strong> Ordnung <strong>der</strong> familiären Verhältnisse,<br />

10. Maßnahmen <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung von Außenkontakten,<br />

11. Maßnahmen <strong>zur</strong> Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,<br />

12. vollzugsöffnende Maßnahmen,<br />

13. ehrenamtliche Betreuung,<br />

14. opferbezogene Behandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen,<br />

15. Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung berechtigter Schutzinteressen von Opfern o<strong>der</strong> gefährdeten<br />

Dritten,<br />

16. Entlassungsvorbereitung und Nachsorge und<br />

17. Fristen <strong>zur</strong> Fortschreibung <strong>des</strong> Vollzugsplans.<br />

(2) Der Vollzugsplan ist fortlaufend <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Untergebrachten anzupassen und<br />

mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung<br />

sind angemessene Fristen vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen.<br />

(3) Zur Vorbereitung <strong>der</strong> Aufstellung und Fortschreibung <strong>des</strong> Vollzugsplans werden Konferenzen<br />

mit den an <strong>der</strong> Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. An <strong>der</strong> Behandlung<br />

mitwirkende Personen außerhalb <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> sollen in die Planung einbezogen<br />

werden; mit Zustimmung <strong>der</strong> Untergebrachten können sie auch an den Konferenzen beteiligt<br />

werden.<br />

(4) Betroffenen Untergebrachten kann die Teilnahme an <strong>der</strong> Vollzugsplankonferenz ermöglicht<br />

werden. Die Vollzugsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Der Vollzugsplan<br />

ist ihnen auszuhändigen.<br />

§ 11<br />

Behandlung<br />

(1) Die anzubietenden Behandlungsmaßnahmen haben dem aktuellen Stand wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse zu entsprechen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen o<strong>der</strong><br />

keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Behandlung wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung<br />

zusammen. Externe Fachkräfte sind einzubeziehen, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Den Untergebrachten sollen Bedienstete <strong>der</strong> Einrichtung als feste Ansprechpartnerinnen<br />

o<strong>der</strong> Ansprechpartner <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

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