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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

§ 57<br />

Weisungen<br />

(1) Untergebrachten können im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen<br />

erteilt werden.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen<br />

<strong>der</strong> Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen.<br />

A b s c h n i t t 1 1<br />

E n t l a s s u n g<br />

§ 58<br />

Vorbereitung <strong>der</strong> Entlassung<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Entlassung wird rechtzeitig darauf hingewirkt, dass die Untergebrachten<br />

nach ihrer Entlassung insbeson<strong>der</strong>e über eine geeignete Unterkunft und eine<br />

Arbeits- o<strong>der</strong> Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden. Die Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 1 ist auf<br />

die Perspektiven <strong>der</strong> Untergebrachten nach <strong>der</strong> Entlassung aus<strong>zur</strong>ichten.<br />

§ 59<br />

Entlassung<br />

(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch<br />

am Vormittag entlassen werden. Bei Bedarf soll <strong>der</strong> Transport <strong>zur</strong> Unterkunft sichergestellt<br />

werden. Die Entlassung erfolgt in diesem Fall am Ort <strong>der</strong> Unterkunft.<br />

(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten<br />

zu ihrer Einglie<strong>der</strong>ung hierauf angewiesen sind.<br />

(3) Bedürftige Untergebrachte erhalten bei ihrer Entlassung einen Reisekostenzuschuss sowie<br />

eine Überbrückungsbeihilfe und erfor<strong>der</strong>lichenfalls ausreichende Kleidung. Bei <strong>der</strong> Bemessung<br />

<strong>der</strong> Überbrückungsbeihilfe ist <strong>der</strong> Zeitraum zu berücksichtigen, den Untergebrachte<br />

benötigen, um vorrangige Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />

§ 60<br />

Nachgehende Betreuung<br />

Die Einrichtung kann früheren Untergebrachten auf Antrag Hilfe auch bis zu sechs Monaten<br />

nach <strong>der</strong> Entlassung gewähren, soweit das Ziel <strong>der</strong> vorangegangenen Behandlung gefährdet<br />

ist und die Hilfe nicht an<strong>der</strong>weitig sichergestellt werden kann.<br />

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