13.08.2013 Aufrufe

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

dadurch jedoch von einer eigenen Prüfungspflicht nicht befreit. Sie hat in jedem Fall festzustellen,<br />

ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> ersuchenden Stelle<br />

liegt und keine Ausschlussgründe nach den Absätzen 10 bis 12 entgegenstehen. Satz 3<br />

2. Halbsatz bestimmt, dass die Vollzugsbehörde die Zulässigkeit dann selbst prüfen muss,<br />

wenn sie Zweifel an <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Übermittlung hat, etwa bei unvollständigen o<strong>der</strong><br />

wi<strong>der</strong>sprüchlichen Angaben.<br />

Zu § 101 (Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren)<br />

Absatz 1 schafft eine rechtliche Grundlage für eine zentrale Vollzugsdatei, in <strong>der</strong> die wesentlichen<br />

Daten <strong>der</strong> Untergebrachten gespeichert werden können. Der vorhandene Datenbestand<br />

soll für die Einrichtungen, aber auch für an<strong>der</strong>e öffentliche Stellen, zum Beispiel für die<br />

Aufsichtsbehörde, Gerichte und Staatsanwaltschaften, zu Informationszwecken bei <strong>der</strong> Erfüllung<br />

<strong>der</strong> ihnen obliegenden Aufgaben sowie auch für die Aufsichtsbehörde zu Lenkungs- und<br />

Steuerungszwecken nutzbar sein. Diese Lösung trägt zu einer Erleichterung konzeptioneller<br />

und koordinieren<strong>der</strong> Entscheidungen bei. Die Vollzugsbehörden können mit vergleichsweise<br />

geringem Aufwand regelmäßige und individuelle Auswertungen erstellen, die nicht nur reagierende,<br />

son<strong>der</strong>n auch präventive Entscheidungen auf <strong>der</strong> Grundlage sicherer Basisdaten<br />

ermöglichen. Auch <strong>der</strong> Kriminologische Dienst <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen soll auf diese<br />

Weise die Möglichkeit erhalten, ohne eigene Erhebungen tagesaktuell unter den Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 108 auf alle für Forschungsvorhaben erfor<strong>der</strong>lichen Daten zugreifen.<br />

Absatz 2 Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abruf<br />

dieser Daten aus <strong>der</strong> zentralen Datei zulässig ist. Satz 2 ermöglicht die automatisierte Übermittlung<br />

<strong>der</strong> in § 13 Absatz 1 Satz 3 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kriminalamtgesetzes vorgesehenen Angaben<br />

an das Lan<strong>des</strong>kriminalamt.<br />

Absatz 3 enthält eine verfahrensmäßige und organisatorische Schutzbestimmung, die einen<br />

Missbrauch bei <strong>der</strong> Übermittlung und dem Abruf von Daten durch ein Stichprobenverfahren<br />

verhin<strong>der</strong>t.<br />

Absatz 4 räumt <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung die Möglichkeit ein, durch Rechtsverordnung die in<br />

Satz 3 und 4 näher bezeichneten Einzelheiten automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren<br />

nach vorheriger Anhörung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

zu bestimmen. Nach Satz 5 kann die Ermächtigung zum Erlass <strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung auf das Justizministerium übertragen werden.<br />

Absatz 5 regelt die Verantwortung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Übermittlung durch die Verweisung<br />

auf § 14 Absatz 2 <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in gleicher Weise wie<br />

für die Übermittlung, wenn sie nicht aus einer zentralen Datei erfolgt. Durch diese Verweisung<br />

wird auch festgelegt, dass bei einem Abruf aus <strong>der</strong> zentralen Datei die abrufende Stelle<br />

die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt.<br />

134

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!